16.08.2022, 18:11
Hey,
ich habe eine Frage zum verwaltungsgerichtlichen Urteil. Leider steht in den mir zugänglichen Lehrbüchern dazu nichts. Es geht um folgende Konstellation: Die Verpflichtungsklage ist begründet. In Betracht kommen mehrere Anspruchsgrundlagen, aber nur eine Anspruchsgrundlage geht durch.
Im zivilgerichtlichen Urteil würde man ja bei einer Anspruchsprüfung im Urteil nur den Anspruch darstellen, der (am leichtesten) durchgeht. Aber wie ist das bei der Verpflichtungsklage im verwaltungsgerichtlichen Urteil? Würde man auch nur die Anspruchsgrundlage im Urteil darstellen, die durchgeht, oder würde man auch die Anspruchsgrundlagen in den Entscheidungsgründen prüfen, die nicht durchgehen? Und wenn man alle Anspruchsgrundlagen prüfen muss, beginnt man vermutlich mit dem Teil, der durchgeht?
Wäre super, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte.
Danke.
ich habe eine Frage zum verwaltungsgerichtlichen Urteil. Leider steht in den mir zugänglichen Lehrbüchern dazu nichts. Es geht um folgende Konstellation: Die Verpflichtungsklage ist begründet. In Betracht kommen mehrere Anspruchsgrundlagen, aber nur eine Anspruchsgrundlage geht durch.
Im zivilgerichtlichen Urteil würde man ja bei einer Anspruchsprüfung im Urteil nur den Anspruch darstellen, der (am leichtesten) durchgeht. Aber wie ist das bei der Verpflichtungsklage im verwaltungsgerichtlichen Urteil? Würde man auch nur die Anspruchsgrundlage im Urteil darstellen, die durchgeht, oder würde man auch die Anspruchsgrundlagen in den Entscheidungsgründen prüfen, die nicht durchgehen? Und wenn man alle Anspruchsgrundlagen prüfen muss, beginnt man vermutlich mit dem Teil, der durchgeht?
Wäre super, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte.
Danke.
16.08.2022, 18:35
(16.08.2022, 18:11)Gast schrieb: Hey,
ich habe eine Frage zum verwaltungsgerichtlichen Urteil. Leider steht in den mir zugänglichen Lehrbüchern dazu nichts. Es geht um folgende Konstellation: Die Verpflichtungsklage ist begründet. In Betracht kommen mehrere Anspruchsgrundlagen, aber nur eine Anspruchsgrundlage geht durch.
Im zivilgerichtlichen Urteil würde man ja bei einer Anspruchsprüfung im Urteil nur den Anspruch darstellen, der (am leichtesten) durchgeht. Aber wie ist das bei der Verpflichtungsklage im verwaltungsgerichtlichen Urteil? Würde man auch nur die Anspruchsgrundlage im Urteil darstellen, die durchgeht, oder würde man auch die Anspruchsgrundlagen in den Entscheidungsgründen prüfen, die nicht durchgehen? Und wenn man alle Anspruchsgrundlagen prüfen muss, beginnt man vermutlich mit dem Teil, der durchgeht?
Wäre super, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte.
Danke.
Hast du dir mal die Kommentierung zu § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO angesehen? "In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind." Das liest sich ja ähnlich wie in § 313 Abs. 3 ZPO.
16.08.2022, 18:52
Wie beim Zivilurteil: die Entscheidungsgründe begründen den Tenor. Bei vollumfänglich begründeter VK stellst du also nur die Anspruchsgrundlage(n) dar, deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, nicht mehr. Schon bei geringster Teilabweisung (zB Bescheidungstenor mangels Spruchreife) musst du allerdings anhand sämtlicher in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen begründen, warum keine andere greift.
Anspruchgrundlagen, die nicht durchgehen, gehören bei der Klausur natürlich trotzdem ins Hilfsgutachten, wenn eine umfassende rechtliche Begutachtung gefordert ist.
Anspruchgrundlagen, die nicht durchgehen, gehören bei der Klausur natürlich trotzdem ins Hilfsgutachten, wenn eine umfassende rechtliche Begutachtung gefordert ist.
18.08.2022, 14:30
Danke euch für die Antworten.









