Referendarswelt
Juristen-
koffer
Ref-
Infoseiten
Stations-
börse
Buchladen Protokolle
& Co.
Richter-
Infoseiten
  • Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation
  5. Prüfungsumfang Verpflichtungsklage
Antworten

 
Prüfungsumfang Verpflichtungsklage
Gast
Unregistered
 
#1
16.08.2022, 18:11
Hey,

ich habe eine Frage zum verwaltungsgerichtlichen Urteil. Leider steht in den mir zugänglichen Lehrbüchern dazu nichts. Es geht um folgende Konstellation: Die Verpflichtungsklage ist begründet. In Betracht kommen mehrere Anspruchsgrundlagen, aber nur eine Anspruchsgrundlage geht durch.

Im zivilgerichtlichen Urteil würde man ja bei einer Anspruchsprüfung im Urteil nur den Anspruch darstellen, der (am leichtesten) durchgeht. Aber wie ist das bei der Verpflichtungsklage im verwaltungsgerichtlichen Urteil? Würde man auch nur die Anspruchsgrundlage im Urteil darstellen, die durchgeht, oder würde man auch die Anspruchsgrundlagen in den Entscheidungsgründen prüfen, die nicht durchgehen? Und wenn man alle Anspruchsgrundlagen prüfen muss, beginnt man vermutlich mit dem Teil, der durchgeht?

Wäre super, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte.

Danke.
Zitieren
Andreas
Member
***
Beiträge: 168
Themen: 20
Registriert seit: Jan 2020
#2
16.08.2022, 18:35
(16.08.2022, 18:11)Gast schrieb:  Hey,

ich habe eine Frage zum verwaltungsgerichtlichen Urteil. Leider steht in den mir zugänglichen Lehrbüchern dazu nichts. Es geht um folgende Konstellation: Die Verpflichtungsklage ist begründet. In Betracht kommen mehrere Anspruchsgrundlagen, aber nur eine Anspruchsgrundlage geht durch.

Im zivilgerichtlichen Urteil würde man ja bei einer Anspruchsprüfung im Urteil nur den Anspruch darstellen, der (am leichtesten) durchgeht. Aber wie ist das bei der Verpflichtungsklage im verwaltungsgerichtlichen Urteil? Würde man auch nur die Anspruchsgrundlage im Urteil darstellen, die durchgeht, oder würde man auch die Anspruchsgrundlagen in den Entscheidungsgründen prüfen, die nicht durchgehen? Und wenn man alle Anspruchsgrundlagen prüfen muss, beginnt man vermutlich mit dem Teil, der durchgeht?

Wäre super, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte.

Danke.

Hast du dir mal die Kommentierung zu § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO angesehen? "In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind." Das liest sich ja ähnlich wie in § 313 Abs. 3 ZPO. 
Suchen
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#3
16.08.2022, 18:52
Wie beim Zivilurteil: die Entscheidungsgründe begründen den Tenor. Bei vollumfänglich begründeter VK stellst du also nur die Anspruchsgrundlage(n) dar, deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, nicht mehr. Schon bei geringster Teilabweisung (zB Bescheidungstenor mangels Spruchreife) musst du allerdings anhand sämtlicher in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen begründen, warum keine andere greift.

Anspruchgrundlagen, die nicht durchgehen, gehören bei der Klausur natürlich trotzdem ins Hilfsgutachten, wenn eine umfassende rechtliche Begutachtung gefordert ist.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#4
18.08.2022, 14:30
Danke euch für die Antworten.  Smile
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus