07.08.2022, 13:39
Mich beschäftigt folgender Fall;
Es liegt ein werkV zw den Parteien vor mit dem Auftrag einer neuen Stange am PKW (da beschädigt war). Der Auftrag wurde aber mangelhaft durchgeführt (schlecht lackierte neue Stosstange). Frist zur NE wurde gesetzt aber wurde nicht ordnungsgemäß behoben. Dann erklärte der Besteller den RÜ u verlangte den gezahlten Preis(2000) zurück. Unternehmer hat alle AS zurückgewiesen. Nun möchte die Bestellerin klagen aber nicht mehr die Stoßstange zurückgeben sondern SSl verlangen für die Mängelbeseitigung. Sie hat sich bei Abnahme auch Rechte vorbehalten.
Kann ich nunmehr ssl 634 Nr 4, 281 verlangen ?
Oder ist es problematisch dass vorher der Rücktritt erklärt wurde?
Bei Abnahme wurde der Preis unter Vorbehalt der Rechte gezahlt 2000 Euro. Um den Mangel nunmehr zu beheben müsste die Bestellerin 1500 zahlen.
Über Tipps wäre ich dankbar !
Es liegt ein werkV zw den Parteien vor mit dem Auftrag einer neuen Stange am PKW (da beschädigt war). Der Auftrag wurde aber mangelhaft durchgeführt (schlecht lackierte neue Stosstange). Frist zur NE wurde gesetzt aber wurde nicht ordnungsgemäß behoben. Dann erklärte der Besteller den RÜ u verlangte den gezahlten Preis(2000) zurück. Unternehmer hat alle AS zurückgewiesen. Nun möchte die Bestellerin klagen aber nicht mehr die Stoßstange zurückgeben sondern SSl verlangen für die Mängelbeseitigung. Sie hat sich bei Abnahme auch Rechte vorbehalten.
Kann ich nunmehr ssl 634 Nr 4, 281 verlangen ?
Oder ist es problematisch dass vorher der Rücktritt erklärt wurde?
Bei Abnahme wurde der Preis unter Vorbehalt der Rechte gezahlt 2000 Euro. Um den Mangel nunmehr zu beheben müsste die Bestellerin 1500 zahlen.
Über Tipps wäre ich dankbar !
07.08.2022, 15:21
(07.08.2022, 13:39)Jurist123 schrieb: Mich beschäftigt folgender Fall;
Es liegt ein werkV zw den Parteien vor mit dem Auftrag einer neuen Stange am PKW (da beschädigt war). Der Auftrag wurde aber mangelhaft durchgeführt (schlecht lackierte neue Stosstange). Frist zur NE wurde gesetzt aber wurde nicht ordnungsgemäß behoben. Dann erklärte der Besteller den RÜ u verlangte den gezahlten Preis(2000) zurück. Unternehmer hat alle AS zurückgewiesen. Nun möchte die Bestellerin klagen aber nicht mehr die Stoßstange zurückgeben sondern SSl verlangen für die Mängelbeseitigung. Sie hat sich bei Abnahme auch Rechte vorbehalten.
Kann ich nunmehr ssl 634 Nr 4, 281 verlangen ?
Oder ist es problematisch dass vorher der Rücktritt erklärt wurde?
Bei Abnahme wurde der Preis unter Vorbehalt der Rechte gezahlt 2000 Euro. Um den Mangel nunmehr zu beheben müsste die Bestellerin 1500 zahlen.
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325 BGB
07.08.2022, 16:01
§ 325 BGB ermöglicht dem Besteller hier nur den "großen" Schadensersatz statt der Leistung, d.h. der Besteller gibt die mangelhafte Stoßstange zurück und bekommt dafür den Kaufpreis zurück und einen etwaigen Differenzbetrag für das Deckungsgeschäft.
So wie ich den TE verstanden habe, soll nach dem erklärten Rücktritt aber nun doch die Stoßstange behalten und nur ein "kleiner" Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden. Das ist aufgrund des bereits erklärten bindenden Rücktritts nicht mehr möglich. Auch § 325 BGB hilft insoweit nicht weiter (BGH, Urteil vom 09.05.2018 - VIII ZR 26/17, Rn. 52).
So wie ich den TE verstanden habe, soll nach dem erklärten Rücktritt aber nun doch die Stoßstange behalten und nur ein "kleiner" Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden. Das ist aufgrund des bereits erklärten bindenden Rücktritts nicht mehr möglich. Auch § 325 BGB hilft insoweit nicht weiter (BGH, Urteil vom 09.05.2018 - VIII ZR 26/17, Rn. 52).