28.07.2022, 16:58
Hallo zusammen,
ich habe von meiner Ausbilderin eine Berufungsakte bekommen und soll ein Berufungsurteil schreiben. Allerdings habe ich angesichts der zu treffenden Entscheidung ein prozessrechtliches Problem:
Es gab einen Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem dem Berufungsbeklagten eine Stellungnahmefrist zu einem gerichtlichen Hinweis eingeräumt wurde. Dann kam es zu Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien, die im Ergebnis scheiterten. Aufgrund der Vergleichsverhandlungen wurde die Schriftsatzfrist durch Beschluss verlängert und der VT verschoben. Nachdem der Berufungsbeklagte auf den gerichtlichen Hinweis aus dem Termin Stellung genommen hat, hat das Gericht die mündlcihe Verhandlung wiedereröffnet und dem Berufungskläger seinerseits eine Frist gesetzt, sich zum Vortrag des Beklagten zu erklären. Ferner wurden die Parteien um Mitteilung nach § 128 II ZPO gebeten. Der Berufungsbeklagte erklärte sich einverstanden, eine Reaktion des Klägers blieb sowohl bezpglich des gerichtlichen Hinweises als auch bezüglich § 128 II ZPO aus. Daraufhin bestimmte das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung (der liegt allerdings noch in der Zukunft). Zudem hat es angeregt, die Berufung zurückzunehmen.
Meine Frage ist: Man kann derzeit noch kein Urteil erlassen, da es ja an der Zustimmung des Klägers nach § 128 II ZPO fehlt oder?
Falls dem so wäre, welche Entscheidung, die nicht Urteil ist (§ 128 IV ZPO), käme hier alternativ in Betracht? Ein Beschluss nach § 522 II ZPO wohl nicht, da das Gericht ja eine mündliche Verhandlung für geboten erachtet hat und die Berufung (zumindest anfangs) nicht offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Für Anregungen und Hinweise bin ich dankbar :)
ich habe von meiner Ausbilderin eine Berufungsakte bekommen und soll ein Berufungsurteil schreiben. Allerdings habe ich angesichts der zu treffenden Entscheidung ein prozessrechtliches Problem:
Es gab einen Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem dem Berufungsbeklagten eine Stellungnahmefrist zu einem gerichtlichen Hinweis eingeräumt wurde. Dann kam es zu Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien, die im Ergebnis scheiterten. Aufgrund der Vergleichsverhandlungen wurde die Schriftsatzfrist durch Beschluss verlängert und der VT verschoben. Nachdem der Berufungsbeklagte auf den gerichtlichen Hinweis aus dem Termin Stellung genommen hat, hat das Gericht die mündlcihe Verhandlung wiedereröffnet und dem Berufungskläger seinerseits eine Frist gesetzt, sich zum Vortrag des Beklagten zu erklären. Ferner wurden die Parteien um Mitteilung nach § 128 II ZPO gebeten. Der Berufungsbeklagte erklärte sich einverstanden, eine Reaktion des Klägers blieb sowohl bezpglich des gerichtlichen Hinweises als auch bezüglich § 128 II ZPO aus. Daraufhin bestimmte das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung (der liegt allerdings noch in der Zukunft). Zudem hat es angeregt, die Berufung zurückzunehmen.
Meine Frage ist: Man kann derzeit noch kein Urteil erlassen, da es ja an der Zustimmung des Klägers nach § 128 II ZPO fehlt oder?
Falls dem so wäre, welche Entscheidung, die nicht Urteil ist (§ 128 IV ZPO), käme hier alternativ in Betracht? Ein Beschluss nach § 522 II ZPO wohl nicht, da das Gericht ja eine mündliche Verhandlung für geboten erachtet hat und die Berufung (zumindest anfangs) nicht offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Für Anregungen und Hinweise bin ich dankbar :)
28.07.2022, 18:36
Sehe da offen gestanden kein prozessrechtliches Problem: Mangels Zustimmung der Parteien nach 128 II ZPO musste die Sache (erneut) terminiert werden. Du schreibst also einen Entwurf für ein Berufungsurteil, das auf die terminierte mündliche Berufungsverhandlung ergehen wird So doch auch der Auftrag deiner Ausbilderin. Aufgrund der gerichtlichen Anregung, die Berufung zurückzunehmen, wird sie wohl unbegründet sein.
28.07.2022, 21:50
(28.07.2022, 18:36)Gast schrieb: Sehe da offen gestanden kein prozessrechtliches Problem: Mangels Zustimmung der Parteien nach 128 II ZPO musste die Sache (erneut) terminiert werden. Du schreibst also einen Entwurf für ein Berufungsurteil, das auf die terminierte mündliche Berufungsverhandlung ergehen wird So doch auch der Auftrag deiner Ausbilderin. Aufgrund der gerichtlichen Anregung, die Berufung zurückzunehmen, wird sie wohl unbegründet sein.
So muss es gemeint sein. Jetzt gleich kann natürlich nichts verkündet werden.
28.07.2022, 23:11
Vielen Dank für deine Antwort!
28.07.2022, 23:15
(28.07.2022, 18:36)Gast schrieb: Sehe da offen gestanden kein prozessrechtliches Problem: Mangels Zustimmung der Parteien nach 128 II ZPO musste die Sache (erneut) terminiert werden. Du schreibst also einen Entwurf für ein Berufungsurteil, das auf die terminierte mündliche Berufungsverhandlung ergehen wird So doch auch der Auftrag deiner Ausbilderin. Aufgrund der gerichtlichen Anregung, die Berufung zurückzunehmen, wird sie wohl unbegründet sein.
Als mündliche Verhandlung nehme ich im Rubrum natürlich dann die auf, die jetzt noch stattfindet oder? Und wenn der Kläger jetzt doch noch was vortragen sollte, wäre das dann nach 296 ZPO präkludiert? Oder wie gehe ich damit um, dass er in der mündlichen Verhandlung hypothetisch noch etwas vortragen könnte, dass den Fall in eine andere Richtung lenkt?
28.07.2022, 23:18
(28.07.2022, 21:50)Praktiker schrieb:(28.07.2022, 18:36)Gast schrieb: Sehe da offen gestanden kein prozessrechtliches Problem: Mangels Zustimmung der Parteien nach 128 II ZPO musste die Sache (erneut) terminiert werden. Du schreibst also einen Entwurf für ein Berufungsurteil, das auf die terminierte mündliche Berufungsverhandlung ergehen wird So doch auch der Auftrag deiner Ausbilderin. Aufgrund der gerichtlichen Anregung, die Berufung zurückzunehmen, wird sie wohl unbegründet sein.
So muss es gemeint sein. Jetzt gleich kann natürlich nichts verkündet werden.
Okay, alles klar. Dann versuche ich mal mein Glück

29.07.2022, 08:44
(28.07.2022, 23:15)Topha795 schrieb: Als mündliche Verhandlung nehme ich im Rubrum natürlich dann die auf, die jetzt noch stattfindet oder? Und wenn der Kläger jetzt doch noch was vortragen sollte, wäre das dann nach 296 ZPO präkludiert? Oder wie gehe ich damit um, dass er in der mündlichen Verhandlung hypothetisch noch etwas vortragen könnte, dass den Fall in eine andere Richtung lenkt?
Genau, als Termin der mV nimmst du das bereits terminierte Datum (als Entwurf).
Was die Präklusion betrifft, bist du ja in den 530, 531 ZPO. Nach 530 ZPO gilt nur 296 Abs. 1 ZPO, der eine Fristsetzung erfordert (hiervon ist nichts bekannt), sodass da erstmal nichts präkludiert sein dürfte und du den Entwurf nach der derzeitigen Aktenlage schreibst.
29.07.2022, 10:07
(29.07.2022, 08:44)Gast schrieb:(28.07.2022, 23:15)Topha795 schrieb: Als mündliche Verhandlung nehme ich im Rubrum natürlich dann die auf, die jetzt noch stattfindet oder? Und wenn der Kläger jetzt doch noch was vortragen sollte, wäre das dann nach 296 ZPO präkludiert? Oder wie gehe ich damit um, dass er in der mündlichen Verhandlung hypothetisch noch etwas vortragen könnte, dass den Fall in eine andere Richtung lenkt?
Genau, als Termin der mV nimmst du das bereits terminierte Datum (als Entwurf).
Was die Präklusion betrifft, bist du ja in den 530, 531 ZPO. Nach 530 ZPO gilt nur 296 Abs. 1 ZPO, der eine Fristsetzung erfordert (hiervon ist nichts bekannt), sodass da erstmal nichts präkludiert sein dürfte und du den Entwurf nach der derzeitigen Aktenlage schreibst.
Dankeschön!
Käme hier nicht eine Präklusion in Betracht, da dem Berufungskläger mit Beschluss eine Frist gesetzt wurde, sich zum Vorbringen des Berufungsbeklagten zu äußern (zusammen mit der Frist, sich zur Entscheidung im schrifltichen Verfahren zu äußern)? Also entweder nach §§ 530 I, 520 II, 296 I oder §§ 525, 273 II Nr. 1, 296 I ZPO? Falls dem so wäre, würde ich das aber nicht schon jetzt im Entwurf, etwa folgendermaßen: "Weiteres Vorbringen des Berufungsklägers ist nach xy präkludiert, da..." bringen, sondern müsste noch die mV abwarten?
Sorry, falls ich komplett daneben liegen sollte
29.07.2022, 17:00
Zur Präklusion kann man noch nichts Sinnvolles sagen - der Vortrag kann z.B. unstreitig werden und ist dann ohne Weiteres zu Grunde zu legen. Das kann man nicht abstrakt behandeln.
29.07.2022, 17:31
(29.07.2022, 17:00)Praktiker schrieb: Zur Präklusion kann man noch nichts Sinnvolles sagen - der Vortrag kann z.B. unstreitig werden und ist dann ohne Weiteres zu Grunde zu legen. Das kann man nicht abstrakt behandeln.
Das bedeutet also, dass ich auf Basis des Vortrag des Berufungsbeklagten den Entwurf schreibe? Hatte bislang nur Fälle, in denen alles "abgeschlossen" war. Deshalb tue ich mich ein bisschen schwer damit