28.07.2022, 16:21
Hello Leute,
vielleicht könnt ihr mir bei einer Frage helfen. Wenn ich einen PKH Beschluss schreiben möchte, und der PKH Antrag vom Beklagten stammt, kommt es ja auf die Erheblichkeit des Vorbringens des Beklagten an. Prüft man dann trotzdem auch die Schlüssigkeit des Klägervorbringens? An irgendetwas muss ich mich doch entlang hangeln für die Erheblichkeit, oder?
Ich hoffe, ihr habt einen Tipp für mich.
vielleicht könnt ihr mir bei einer Frage helfen. Wenn ich einen PKH Beschluss schreiben möchte, und der PKH Antrag vom Beklagten stammt, kommt es ja auf die Erheblichkeit des Vorbringens des Beklagten an. Prüft man dann trotzdem auch die Schlüssigkeit des Klägervorbringens? An irgendetwas muss ich mich doch entlang hangeln für die Erheblichkeit, oder?
Ich hoffe, ihr habt einen Tipp für mich.
28.07.2022, 19:15
Hallo, ja klar. Die Rechtsverteidigung hat ja auch dann Erfolg, sofern das Klägervorbringen nicht schlüssig ist ;-)
28.07.2022, 21:14
Richtig. Ein möglicher Obersatz könnte lauten: "Die beabsichtigte Rechtsverteidigung hat Aussicht auf Erfolg, wenn der klägerische Vortrag entweder unschlüssig ist oder der Beklagte erhebliche Einwendungen gegen diesen geltend macht und er für diese Beweis angeboten hat, soweit er die Beweislast trägt."
Für den Prüfungsmaßstab solltest du noch zwei Aspekte beachten:
Überwiegend geht man wohl davon aus, dass für Rechtsfragen dieselbe Prüfungsdichte gilt wie im Hauptverfahren. Einige OLGs beschränken sich aber auch auf eine summarische Prüfung. Jedenfalls muss nach der Rechtsprechung des BVerfG die Klärung schwieriger und ungeklärter Rechtsfragen aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
In tatsächlicher Hinsicht darfst du keine Beweisantizipation vornehmen – abgesehen von eng begrenzten Ausnahmekonstellationen, die du im Kommentar nachschlagen kannst. Deshalb habe ich den Obersatz auch dahingehend eingeschränkt, dass der Beweis nur angeboten sein muss.
Für den Prüfungsmaßstab solltest du noch zwei Aspekte beachten:
Überwiegend geht man wohl davon aus, dass für Rechtsfragen dieselbe Prüfungsdichte gilt wie im Hauptverfahren. Einige OLGs beschränken sich aber auch auf eine summarische Prüfung. Jedenfalls muss nach der Rechtsprechung des BVerfG die Klärung schwieriger und ungeklärter Rechtsfragen aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
In tatsächlicher Hinsicht darfst du keine Beweisantizipation vornehmen – abgesehen von eng begrenzten Ausnahmekonstellationen, die du im Kommentar nachschlagen kannst. Deshalb habe ich den Obersatz auch dahingehend eingeschränkt, dass der Beweis nur angeboten sein muss.