18.06.2022, 17:25
Hallo,
Ich bin etwas verwirrt.. In der Akte geht's darum, dass A den B beauftragt hat fliesen zu entfernen und neue zu verlegen. Die alt fliesen wurden auch entsorgt und entfern nicht aber neue verlegt. Erst wegen lieferengpässen dann trotz Fristsetzung zur Verlegung keine Antwort mehr. Die neufliesen wurden auch bereits gezahlt. A hat nunmehr den teilrücktritt erklärt nach Fristablauf und die bereits gezahlten Kosten der neu fliesen heraus verlangt. Keine Reaktion. Nun hat A eine drittfirma beauftragt u gezahlt für das fliesen legen.
Meine Frage ob der rücktritt nunmehr nur über das allgemeine 323 bgb läuft oder über WerkVR. Und dann schadensersatz für die Kosten fet Drittfirma geht das üver 280 I ssl oder auch über werkV recht ? Also der Vertrag wurde teilweise erfüllt auch wurde vergütet. Das neu fliesen legen war auch im Auftrag und nicht erfüllt worden. Also wäre doch WerkVR einschlägig ivm 323 bzw 280 oder?
Über Tipps und Anregungen wäre ich dankbar :)
Ich bin etwas verwirrt.. In der Akte geht's darum, dass A den B beauftragt hat fliesen zu entfernen und neue zu verlegen. Die alt fliesen wurden auch entsorgt und entfern nicht aber neue verlegt. Erst wegen lieferengpässen dann trotz Fristsetzung zur Verlegung keine Antwort mehr. Die neufliesen wurden auch bereits gezahlt. A hat nunmehr den teilrücktritt erklärt nach Fristablauf und die bereits gezahlten Kosten der neu fliesen heraus verlangt. Keine Reaktion. Nun hat A eine drittfirma beauftragt u gezahlt für das fliesen legen.
Meine Frage ob der rücktritt nunmehr nur über das allgemeine 323 bgb läuft oder über WerkVR. Und dann schadensersatz für die Kosten fet Drittfirma geht das üver 280 I ssl oder auch über werkV recht ? Also der Vertrag wurde teilweise erfüllt auch wurde vergütet. Das neu fliesen legen war auch im Auftrag und nicht erfüllt worden. Also wäre doch WerkVR einschlägig ivm 323 bzw 280 oder?
Über Tipps und Anregungen wäre ich dankbar :)