• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Fortbildung (FA / LL.M. / Dr.)
  5. LL.M. ohne Examen - Berufseinstieg möglich?
1 2 »
Antworten

 
LL.M. ohne Examen - Berufseinstieg möglich?
Naotak
Junior Member
**
Beiträge: 1
Themen: 1
Registriert seit: May 2022
#1
08.05.2022, 21:29
Guten abend,

ich habe Jura an der JGU in Mainz studiert. Dort wird ein sog. Auslandsmodell angeboten, das das Schwerpunktsexamen und den LL.M. miteinander verbindet.

Nun verhält es sich bei mir folgendermaßen:

Nach der Zwischenprüfung und den großen Scheinen bin ich für 1 Jahr nach Glasgow gegangen und habe dort den LL.M. in Corporate and Financial Law gemacht. Als ich zurückkam, begann ich ein Repetitorium in Mainz um mich auf den staatlichen Teil des Examens vorzubereiten.

Aufgrund längerer Krankheit und Corona, zieht sich die ganze Examensvorbereitung bis heute und ich habe weder Kraft noch Lust noch irgendeine Art von Ansporn, um weiter zu Lernen und das Examen dann hoffentlich irgndwann Mal zu schreiben.

Nun zu meiner Frage:

Wäre ein Berufseinstieg tendenziell möglich?
Ich habe zwar weder das 1. Staatsexamen noch einen Bachelor, dafür aber ein komplettes Jurastudium und einen Master of Laws.

Besonders interessiert mich eine Stelle als Transaction Support Lawyer/Officer. Hierfür werden, wie ich gehört habe, händeringend gute Wirtschaftsjuristen gesucht.

Ich weiß, dass meine Situation mehr als merkwürdig ist und ich kenne auch niemanden, mit einem solchen Lebenslauf, aber vielleicht hat ja hier schonmal der ein oder andere von etwas vergleichbarem gehört.

Ich freue mich über jede Antwort!

Liebe Grüße
Suchen
Zitieren
Joko
Posting Freak
*****
Beiträge: 862
Themen: 15
Registriert seit: Dec 2021
#2
09.05.2022, 07:24
(08.05.2022, 21:29)Naotak schrieb:  Guten abend,

ich habe Jura an der JGU in Mainz studiert. Dort wird ein sog. Auslandsmodell angeboten, das das Schwerpunktsexamen und den LL.M. miteinander verbindet.

Nun verhält es sich bei mir folgendermaßen:

Nach der Zwischenprüfung und den großen Scheinen bin ich für 1 Jahr nach Glasgow gegangen und habe dort den LL.M. in Corporate and Financial Law gemacht. Als ich zurückkam, begann ich ein Repetitorium in Mainz um mich auf den staatlichen Teil des Examens vorzubereiten.

Aufgrund längerer Krankheit und Corona, zieht sich die ganze Examensvorbereitung bis heute und ich habe weder Kraft noch Lust noch irgendeine Art von Ansporn, um weiter zu Lernen und das Examen dann hoffentlich irgndwann Mal zu schreiben.

Nun zu meiner Frage:

Wäre ein Berufseinstieg tendenziell möglich?
Ich habe zwar weder das 1. Staatsexamen noch einen Bachelor, dafür aber ein komplettes Jurastudium und einen Master of Laws.

Besonders interessiert mich eine Stelle als Transaction Support Lawyer/Officer. Hierfür werden, wie ich gehört habe, händeringend gute Wirtschaftsjuristen gesucht.

Ich weiß, dass meine Situation mehr als merkwürdig ist und ich kenne auch niemanden, mit einem solchen Lebenslauf, aber vielleicht hat ja hier schonmal der ein oder andere von etwas vergleichbarem gehört.

Ich freue mich über jede Antwort!

Liebe Grüße


Mach das erste Examen und Steig dann ein.
Davor drücken kannst du dich nicht.
Suchen
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#3
09.05.2022, 07:30
Ich würd mal überprüfen ob du den LL.M. wirklich auch dann hast, wenn du kein Examen oder Bachelor machst… Normalerweise ist das Examen oder ein Bachelor notwendige Voraussetzung für einen Master. Deswegen könnte ich mir vorstellen, dass du den aufschiebend bedingt erteilt bekommen hast.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#4
09.05.2022, 15:41
Bei Baerbock ging's doch auch ohne alles.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#5
09.05.2022, 16:21
(09.05.2022, 15:41)Gast schrieb:  Bei Baerbock ging's doch auch ohne alles.

Gähn, das obligatorische Grünen-Bashing wäre dann auch erledigt.

Zum Thema: Ich würde dir auch empfehlen, das erste Staatsexamen zu absolvieren oder zumindest einen Bachelor of Laws. Nur mit einem LLM wird es schwer, in Deutschland arbeiten zu können. Unabhängig von der Frage, ob der LLM schon allleine formell ausreicht, beraten die meisten deutschen Kanzleien nun mal hauptsächlich im deutschen Recht. Komplett ohne deutschen Abschluss in Deutschland zu arbeiten, dürfte daher nicht ohne Weiteres möglich sein.

Außerdem könnte es auch für zwischenmenschliche Reibereien sorgen. Selbst wenn du als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Kanzlei arbeitest, stehst du "gestandenen" Juristen mit 2 Examina und/oder Dr. bzw. LLM entgegen. Die Gefahr ist groß, dass du für die immer nur eine Hilfskraft bleibst. Das führt zum Weiteren Problem: Deine Aufstiegschancen. Ich stelle es mir sehr schwer bis unmöglich vor, dass du weder mit erstem noch zweitem Examen in der kanzleiinternen Karriereleiter aufsteigen kannst. Und für den Rest des Lebens als wissenschaftlicher/juristischer Mitarbeiter arbeiten?
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#6
11.05.2022, 07:33
Arbeite fachfremd, international, in NGOs oder geh sonstwohin. Klassisch in eine Kanzlei würde ich aus oben genannten Gründen nicht gehen. Es gibt aber auch genug andere Betätigungsfelder. Das klassische Berufsziel "Anwalt" fällt dann eben weg, aber so geht es ja auch anderen Studiengängen von Anfang an. Baerbock hat den LLM, ohne jeden anderen Abschluss. Von daher wirst den LLM also in jedem Fall auch behalten dürfen.
Zitieren
unzufriedenerRef
Junior Member
**
Beiträge: 16
Themen: 2
Registriert seit: Mar 2022
#7
13.05.2022, 09:32
Ohne Staatsexamen oder Bachelor darfst Du den LL.M. in Deutschland nicht führen, kannst also derzeit nur Abitur vorweisen.
Suchen
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#8
13.05.2022, 12:06
(13.05.2022, 09:32)unzufriedenerRef schrieb:  Ohne Staatsexamen oder Bachelor darfst Du den LL.M. in Deutschland nicht führen, kannst also derzeit nur Abitur vorweisen.
Das stimmt schlichtweg nicht. Sofern der LL.M. von der Hochschule im Ausland ordnungsgemäß verliehen worden ist und dies ohne Bedingung geschehen ist, ist der Threadersteller nach den gängigen Hochschulgesetzten der Länder dazu berechtigt den Titel zu führen. Ist ne verdammt komische Situation, aber steht so im Gesetz. 

Das heißt der "Fehler" wenn man so will, liegt bei der Universität, die den LL.M. ohne vorangegangenes Bachelorstudium ermöglicht, bzw. die Zwischenprüfung oder den Abschluss des Hauptstudiums als Äquivalent anerkennt. Die deutsche Rechtslage lässt aber nirgendwo erkennen, dass ein LL.M. nur mit einem LL.B. oder einem StEx geführt werden darf. Die Landesgesetze stellen einzig auf die ordnungsgemäße Verleihung der jeweiligen ausländischen Hochschule ab. Sofern also die Verleihung ohne Bedingung und im Rahmen des Rechts des Staates verliehen worden ist, darf der Titel auch mit , LL.M. (Hochschule) geführt werden.

Die schottische bzw. britische Rechtslage hab ich jetzt nicht geprüft, dass müsste der Threadersteller ggf. selbst tun. 

Abgesehen davon, bringt der LL.M. für den Berufseinstieg als alleinstehender Titel natürlich nicht wirklich etwas. Ein LL.B. oder ein StEx solltest Du also schon machen.

Bspw. ein Auszug aus Hessen und RLP:

RLP: § 31 Abs. 2 HochschG

(2) Ein ausländischer Hochschulgrad darf nur geführt werden, wenn die verleihende Hochschule nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt, zur Verleihung dieses Grades berechtigt und der Grad nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Der Hochschulgrad ist unter Angabe der verleihenden Hochschule in der Form zu führen, die dem Wortlaut der Verleihungsurkunde entspricht. (...)

Hessen: § 27 Abs. 1 HessHG

(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden und auch nach europäischem Rechtsverständnis ein Hochschulgrad ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. (...)
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#9
13.05.2022, 12:07
(13.05.2022, 12:06)Gast schrieb:  
(13.05.2022, 09:32)unzufriedenerRef schrieb:  Ohne Staatsexamen oder Bachelor darfst Du den LL.M. in Deutschland nicht führen, kannst also derzeit nur Abitur vorweisen.
Das stimmt schlichtweg nicht. Sofern der LL.M. von der Hochschule im Ausland ordnungsgemäß verliehen worden ist und dies ohne Bedingung geschehen ist, ist der Threadersteller nach den gängigen Hochschulgesetzten der Länder dazu berechtigt den Titel zu führen. Ist ne verdammt komische Situation, aber steht so im Gesetz. 

Das heißt der "Fehler" wenn man so will, liegt bei der Universität, die den LL.M. ohne vorangegangenes Bachelorstudium ermöglicht, bzw. die Zwischenprüfung oder den Abschluss des Hauptstudiums als Äquivalent anerkennt. Die deutsche Rechtslage lässt aber nirgendwo erkennen, dass ein LL.M. nur mit einem LL.B. oder einem StEx geführt werden darf. Die Landesgesetze stellen einzig auf die ordnungsgemäße Verleihung der jeweiligen ausländischen Hochschule ab. Sofern also die Verleihung ohne Bedingung und im Rahmen des Rechts des Staates verliehen worden ist, darf der Titel auch mit , LL.M. (Hochschule) geführt werden.

Die schottische bzw. britische Rechtslage hab ich jetzt nicht geprüft, dass müsste der Threadersteller ggf. selbst tun. 

Abgesehen davon, bringt der LL.M. für den Berufseinstieg als alleinstehender Titel natürlich nicht wirklich etwas. Ein LL.B. oder ein StEx solltest Du also schon machen.

Bspw. ein Auszug aus Hessen und RLP:

RLP: § 31 Abs. 2 HochschG

(2) Ein ausländischer Hochschulgrad darf nur geführt werden, wenn die verleihende Hochschule nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt, zur Verleihung dieses Grades berechtigt und der Grad nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Der Hochschulgrad ist unter Angabe der verleihenden Hochschule in der Form zu führen, die dem Wortlaut der Verleihungsurkunde entspricht. (...)

Hessen: § 27 Abs. 1 HessHG

(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden und auch nach europäischem Rechtsverständnis ein Hochschulgrad ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. (...)

*ausländischer LLM
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#10
16.05.2022, 07:24
Wir hatten im Studium mal eine vergleichbare Situation. Auslandsstudium UK, dort LL.M ordentlich verliehen bekommen, zurück in Deutschland, noch kein 1. StaEx. Sind dem damals auch auf den Grund gegangen und ebenfalls zu dem Schluss gekommen, dass man den Titel dann führen darf. Also, kann mir vorstellen, dass das aufgeht. Vermute aber auch, dass das beim Arbeitgeber (zB Business Lawyer - auch bei den größeren Kanzleien) etwas Überzeugungsarbeit fordert.
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
1 2 »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus