04.05.2022, 16:31
Heute hat der BGH zur Frage der Rückerstattung der Fitnessstudiobeiträge F(Urt. v. 04.05.2022, Az. XII ZR 64/21) entschieden. Bislang ist nur die Pressemitteilung bekannt. Danach können Kunden gestützt auf §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1, 275 Abs. 1 ihre Beiträge zurückerhalten. Was haltet ihr davon? Ich frag mich wo das für die Branche enden könnte, wenn wirklich alle Mitglieder davon Gebrauch machen würden...
Rechtlich verstehe ich schon, dass § 275 BGB greift, aber dann § 313 komplett zu sperren..
Wäre vielleicht auch ein Thema für eine Mündliche..
Rechtlich verstehe ich schon, dass § 275 BGB greift, aber dann § 313 komplett zu sperren..
Wäre vielleicht auch ein Thema für eine Mündliche..
04.05.2022, 17:25
(04.05.2022, 16:31)Refkiki schrieb: Was haltet ihr davon? Ich frag mich wo das für die Branche enden könnte, wenn wirklich alle Mitglieder davon Gebrauch machen würden…
Viele Mitglieder werden sowieso die Gutscheinlösung nach Art. 240 Para. 5 EGBGB angenommen haben.
Mein Mitleid hält sich I.Ü. in Grenzen wenn das im Urteil genannte Fitnesstudio dies nicht angeboten hat. Dadurch waren die direkten Auswirkungen der Schließungen nach meiner Meinung ausreichend abgefedert, wieso sollen die Kunden darüber hinaus das Risiko des Betreibers tragen?
04.05.2022, 17:41
in dem Urteil gings um McFit. Die haben „angeboten“ die Monate an das Vertragsende anzuhängen. Natürlich nichts verbindliches etc. Als Dank haben sie
noch einseitig die Preise zum 01.04 angehoben. Saftladen halt
noch einseitig die Preise zum 01.04 angehoben. Saftladen halt
04.05.2022, 17:52
(04.05.2022, 17:41)guga schrieb: in dem Urteil gings um McFit. Die haben „angeboten“ die Monate an das Vertragsende anzuhängen. Natürlich nichts verbindliches etc. Als Dank haben sie
noch einseitig die Preise zum 01.04 angehoben. Saftladen halt
Hatte dem McFit schonmal ein Urteil vom LG Osnabrück geschickt und gefragt, ob sie vor dem Hintergrund die Beiträge zurückzahlen würden. Die haben mich dann freundlicherweise darauf hingewiesen, dass das Urteil nur zwischen den Parteien wirkt. Auf mein Wettangebot, ob das LG bei meiner Klage dann anders entscheiden würde, hat die gute Dame dann nicht mehr geantwortet.
Habe denen das Aktenzeichen vom BGH jetzt mal geschickt und bin mal gespannt, ob sie freiwillig auszahlen (Ich bezweifle es aber man darf ja hoffen). Naja, wenn sie sich weigern gebe ich es halt an einen Anwalt dann können sie dessen Kosten auch noch zahlen.
Ich weiß schon, warum ich da gekündigt habe.
Nachtrag: Die Gutscheinlösung nach 240 EGBGB hatte ich nebenbei aktiv angeboten, das hatten sie aber demonstrativ abgelehnt.
04.05.2022, 17:52
(04.05.2022, 17:41)guga schrieb: in dem Urteil gings um McFit. Die haben „angeboten“ die Monate an das Vertragsende anzuhängen. Natürlich nichts verbindliches etc. Als Dank haben sie
noch einseitig die Preise zum 01.04 angehoben. Saftladen halt
Bei McFit tut mir das Urteil wirklich nicht leid. Ich war mal 7 Jahre lang dort Mitglied, habe dann meine Mitgliedschaft wegen eines langen Auslandsaufenthalts aber beendet. Als ich zurück in Deutschland (in einer anderen Stadt) war, wurde mir ein Probetraining in dem anderen McFit-Studio verwehrt, weil ich ja schonmal vor damals 9 Jahren ein Probetraining gemacht hatte....
04.05.2022, 20:01
Was sagt ihr zur Abgrenzung von §275/§326 zur § 313? Der BGH lässt ja kurz anklingen, dass § 313 komplett gesperrt sei. Ich hab im Kopf, dass § 313 grds subsidiär ist, weiß jemand ob das aber schon immer so krass gehandhabt wurde? Dachte über § 313 kann man trotzdem noch abwägen...
04.05.2022, 20:34
Also meines Wissens nach war schon immer § 313 komplett gesperrt, wenn Unmöglichkeit vorliegt, da das Unmöglichkeitsrecht die Problematik eben abschließend regelt.
04.05.2022, 21:44
Der BGH sperrt §313 auch weil die Gutscheinlösung die Corona Folgen abschließend regelt.
04.05.2022, 22:41
Ich bin noch bei McFit, aber ich will da weg. Ich hab schönere und nähere Studios in der Umgebung, aber ich fand es immer ganz gut in jeder Stadt trainieren zu können mit der gleichen Mitgliedschaft.
05.05.2022, 09:07
Ich bin mal gespannt, wie es jetzt weitergeht. Das könnte ja zu einer wilden Klagewelle führen. Bislang hat die ZPO dafür kein Instrument oder? Selbst wenn eine Musterfeststellungsklage nochmal gegen einzelne Betreiber erfolgen würde, muss ein Kunde danach nochmal einzeln vorgehen oder?










