21.04.2022, 16:59
Hallo zusammen,
ich habe ein Verständnisproblem bzgl. § 91a ZPO.
Prüfe ich in der folgenden Konstellation die Zulässigkeit des Einspruches noch?
Es ist ein VU gegen den Beklagten ergangen; innerhalb der Einspruchsfrist nach eingelegtem Einspruch werden dann übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben.
Dann würde ich ja im 91a Beschluss prüfen, wer wohl obsiegt hätte, prüfe also Zulässigkeit und Begründetheit der Ausgangsklage. Wird da der Einspruch noch irgendwo relevant? Ich stehe auf dem Schlauch, bin für Hilfe dankbar!
ich habe ein Verständnisproblem bzgl. § 91a ZPO.
Prüfe ich in der folgenden Konstellation die Zulässigkeit des Einspruches noch?
Es ist ein VU gegen den Beklagten ergangen; innerhalb der Einspruchsfrist nach eingelegtem Einspruch werden dann übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben.
Dann würde ich ja im 91a Beschluss prüfen, wer wohl obsiegt hätte, prüfe also Zulässigkeit und Begründetheit der Ausgangsklage. Wird da der Einspruch noch irgendwo relevant? Ich stehe auf dem Schlauch, bin für Hilfe dankbar!
21.04.2022, 20:44
Die übereinstimmende Erledigungserklärung bewirkt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache durch Parteiprozesshandlung beendet wird und als von Anfang an nicht anhängig geworden anzusehen ist (§ 269 III 1 Hs. 1 ZPO analog). Das noch nicht rechtskräftige Versäumnisurteil (vgl. § 705 S. 1 Alt. 2 ZPO) wird analog § 269 III 1 Hs. 1 ZPO ipso iure wirkungslos. Der Einspruch selbst ist damit prozessual überholt und für den Kostenbeschluss nicht mehr relevant. Das Versäumnisurteil kann allerdings mit Blick auf § 344 ZPO (analog) relevant werden, wenn die Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und damit dem Kläger die Kosten aufzuerlegen sind. In diesem Fall sind dem Beklagten zumindest die Kosten seiner Säumnis aufzuerlegen.
22.04.2022, 01:00
Aber der Einspruch ist natürlich insoweit relevant, als andernfalls das VU rechtskräftig wäre und daher kein Raum für 91a ZPO. Zulässigkeit des Einspruchs ist also Voraussetzung der Kostenentscheidung.
22.04.2022, 09:27
(22.04.2022, 01:00)Praktiker schrieb: Aber der Einspruch ist natürlich insoweit relevant, als andernfalls das VU rechtskräftig wäre und daher kein Raum für 91a ZPO. Zulässigkeit des Einspruchs ist also Voraussetzung der Kostenentscheidung.
In diesem Fall allerdings nicht, weil nach Angabe des TE noch vor Ablauf der Einspruchsfrist übereinstimmend die Erledigung erklärt wurde.
Für das weitere Verständnis aber ein guter Hinweis.
Auch meinerseits noch folgende Ergänzung: Allgemein sollte man die Problematik der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach VU (für die Klausur) vor allem bei der Titelgegenklage auf dem Schirm haben. Das bietet sich als prozessuale Einbettung aus meiner Sicht noch etwas mehr an als ein 91a-Beschluss.
22.04.2022, 23:28
(22.04.2022, 09:27)Landvogt schrieb:(22.04.2022, 01:00)Praktiker schrieb: Aber der Einspruch ist natürlich insoweit relevant, als andernfalls das VU rechtskräftig wäre und daher kein Raum für 91a ZPO. Zulässigkeit des Einspruchs ist also Voraussetzung der Kostenentscheidung.
In diesem Fall allerdings nicht, weil nach Angabe des TE noch vor Ablauf der Einspruchsfrist übereinstimmend die Erledigung erklärt wurde.
So weit hatte ich gar nicht gedacht, danke!
Und noch eine Variante zur Abgrenzung: wenn ich Berufung einlege und vor dem Berufungsgericht Erledigung erkläre, ist die Zulässigkeit der Berufung Voraussetzung.
26.04.2022, 17:48
Herzlichen Dank für die vielen hilfreichen Antworten! Die Antworten hier im Forum helfen zum Verständnis oft mehr als jedes Lehrbuch
28.04.2022, 12:46
Hey wo wir hier schon beim Thema 91a-Beschluss sind:
Wenn ich ein Vollstreckungsbescheid habe, gegen diesen ein Einspruch ergeht, und vor der Entscheidung im Schriftlichen Verfahren (hier: Fall des § 495a) die Hauptsache in voller Höhe bezahlt und beidseitig für erledigt erklärt wird - prüft man dann einen Beschluss nach 91a oder ein Urteil.
Ich bin mir da nicht ganz sicher da der Parteiantrag nach Zahlung auf Aufrechterhaltung des VB gerichtet ist mit der Begründung, dass Kosten und Zinsen entstanden wären
Wenn ich ein Vollstreckungsbescheid habe, gegen diesen ein Einspruch ergeht, und vor der Entscheidung im Schriftlichen Verfahren (hier: Fall des § 495a) die Hauptsache in voller Höhe bezahlt und beidseitig für erledigt erklärt wird - prüft man dann einen Beschluss nach 91a oder ein Urteil.
Ich bin mir da nicht ganz sicher da der Parteiantrag nach Zahlung auf Aufrechterhaltung des VB gerichtet ist mit der Begründung, dass Kosten und Zinsen entstanden wären