04.08.2022, 16:24
(04.08.2022, 16:14)Hio schrieb:(04.08.2022, 16:06)NRW11 schrieb:(04.08.2022, 15:29)Hio schrieb:(04.08.2022, 15:19)GastNRWAug22 schrieb: Heute in der Z3 lief ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung…
Wie baut man darauf eine ganze Klausur auf?
Anwaltsklausur oder Urteil?
Also musste man quasi prüfen, ob irgend ein ZVR Rechtsbehelf statthaft, zb 767 ZPO? Und dann am Ende einen Antrag auf Einstellung der ZVS stellen oder wie läuft das ab in der Klausur?
Im Bearbeitervermerk in NRW stand, dass man eine gerichtliche Entscheidung zum Antrag des Beklagten zu 2 auf einstweilige Einstellung der ZV erstellen musste.
Die Klausur war also mE auf einen Beschluss nach §§ 719, 707 angelegt.
Man musste also die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags prüfen. Die Begründetheit ist gegeben, wenn erhebliche Nachteile drohen oder die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht aussichtslos sind, in NRW die des Einspruchs gegen das Teil-VU. Also war dann die Zulässigkeit des Einspruchs sowie die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu prüfen.
Danach musste man - wenn man die Erfolgsaussichten bejaht hat - prüfen, ob die einstweilige Einstellung ohne (weil VU in gesetzwidriger Weise ergangen ist) oder gegen (weil VU gesetzmäßig ergangen ist) Sicherheitsleistung angeordnet wird.
Materiell-rechtlich ging es um einen Darlehensvertrag, Gesamtschuldnerschaft und die Auswirkungen eines Vergleichs des einen Gesamtschuldners mit dem Kläger auf den anderen Gesamtschuldner sowie eine Vereinbarung im Rahmen der Innenhaftung der Schuldner. Daneben noch Zustellungsprobleme, weil Umzug usw.
Klingt als wenn du es sehr gut gelöst hättest
Darf ich fragen, woher du das Wissen zum Umgang mit dem Problem hast? Hab sowohl das Kaiser Zivilurteil Skript 1 durch als auch das ZVS Skript von Kaiser. Ich meine das Problem ist mir so aber nicht begegnet
Also es ist der Weg, den ich gegangen bin. Klingt nicht verkehrt, kann es aber sein:D
Ich kannte das Problem nicht. Ich dachte mir aber, dass es absurd wäre den ganzen Sachverhalt nicht irgendwo einbinden zu können. Dann hab ich gedacht, dass ich es wie beim 80 V VwGO mache, also Erfolgsaussichten der Hauptsache als Maßstab nehmen. Habe aber trotzdem vieles wohl falsch, da ich zB keine "summarische Prüfung" vorgenommen habe, also hab in der Begründetheit z.B. geschrieben, dass das Gericht § 286 überzeugt ist von x usw., obwohl das ja gar keinen Sinn ergibt, weil es eben nur die Prüfung einer Erfolgsaussicht ist.
Daneben natürlich schön wie es sich gehört mein Rubrum vergeigt mit "Landgericht" statt X. Zivilkammer
Kann mich auch nicht daran erinnern, ob ich den Tenor nun abgefasst habe oder nicht
04.08.2022, 16:26
(04.08.2022, 16:21)Jurref22 schrieb:Das weiß ich gar nicht, ich habe sie einfach als Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet.(04.08.2022, 16:06)NRW11 schrieb:Klingt gut soweit!(04.08.2022, 15:29)Hio schrieb:(04.08.2022, 15:19)GastNRWAug22 schrieb: Heute in der Z3 lief ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung…
Wie baut man darauf eine ganze Klausur auf?
Anwaltsklausur oder Urteil?
Also musste man quasi prüfen, ob irgend ein ZVR Rechtsbehelf statthaft, zb 767 ZPO? Und dann am Ende einen Antrag auf Einstellung der ZVS stellen oder wie läuft das ab in der Klausur?
Im Bearbeitervermerk in NRW stand, dass man eine gerichtliche Entscheidung zum Antrag des Beklagten zu 2 auf einstweilige Einstellung der ZV erstellen musste.
Die Klausur war also mE auf einen Beschluss nach §§ 719, 707 angelegt.
Man musste also die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags prüfen. Die Begründetheit ist gegeben, wenn erhebliche Nachteile drohen oder die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht aussichtslos sind, in NRW die des Einspruchs gegen das Teil-VU. Also war dann die Zulässigkeit des Einspruchs sowie die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu prüfen.
Danach musste man - wenn man die Erfolgsaussichten bejaht hat - prüfen, ob die einstweilige Einstellung ohne (weil VU in gesetzwidriger Weise ergangen ist) oder gegen (weil VU gesetzmäßig ergangen ist) Sicherheitsleistung angeordnet wird.
Materiell-rechtlich ging es um einen Darlehensvertrag, Gesamtschuldnerschaft und die Auswirkungen eines Vergleichs des einen Gesamtschuldners mit dem Kläger auf den anderen Gesamtschuldner sowie eine Vereinbarung im Rahmen der Innenhaftung der Schuldner. Daneben noch Zustellungsprobleme, weil Umzug usw.
Musste man die Parteien als Gläubiger und Schuldner bezeichnen, da Beschluss außerhalb des Hauptsachverfahrens oder trotzdem als Kläger und Beklagte? Hab dazu leider nichts im Thomas/ Putzo gefunden..
04.08.2022, 16:28
Finde dein Weg klingt top. Wünsche dir viel Erfolg weiterhin
04.08.2022, 17:04
(04.08.2022, 16:06)NRW11 schrieb:(04.08.2022, 15:29)Hio schrieb:(04.08.2022, 15:19)GastNRWAug22 schrieb: Heute in der Z3 lief ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung…
Wie baut man darauf eine ganze Klausur auf?
Anwaltsklausur oder Urteil?
Also musste man quasi prüfen, ob irgend ein ZVR Rechtsbehelf statthaft, zb 767 ZPO? Und dann am Ende einen Antrag auf Einstellung der ZVS stellen oder wie läuft das ab in der Klausur?
Im Bearbeitervermerk in NRW stand, dass man eine gerichtliche Entscheidung zum Antrag des Beklagten zu 2 auf einstweilige Einstellung der ZV erstellen musste.
Die Klausur war also mE auf einen Beschluss nach §§ 719, 707 angelegt.
Man musste also die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags prüfen. Die Begründetheit ist gegeben, wenn erhebliche Nachteile drohen oder die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht aussichtslos sind, in NRW die des Einspruchs gegen das Teil-VU. Also war dann die Zulässigkeit des Einspruchs sowie die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu prüfen.
Danach musste man - wenn man die Erfolgsaussichten bejaht hat - prüfen, ob die einstweilige Einstellung ohne (weil VU in gesetzwidriger Weise ergangen ist) oder gegen (weil VU gesetzmäßig ergangen ist) Sicherheitsleistung angeordnet wird.
Materiell-rechtlich ging es um einen Darlehensvertrag, Gesamtschuldnerschaft und die Auswirkungen eines Vergleichs des einen Gesamtschuldners mit dem Kläger auf den anderen Gesamtschuldner sowie eine Vereinbarung im Rahmen der Innenhaftung der Schuldner. Daneben noch Zustellungsprobleme, weil Umzug usw.
Klingt gut; so habe ich es auch (angelehnt an § 80-V-VwGO-Kenntnisse) in etwa gelöst. In HH war auch nur die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zu entwerfen.
Im T/P stand irgendwo, dass der Antrag bzgl. der einstweiligen Einstellung ohne SiL begründet ist, wenn das VU entweder nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist (nach meiner Lösung (+), wegen nicht ordnungsgemäßer Ladung, § 335 II) und/oder die Antragstellerin erhebliche materielle Einwendungen geltend macht. Das war mein gedankliches Einfallstor für die materiellen Probleme (Wirksamkeit Kündigung ggb. Antragstellerin aufgrund der Zugangsproblematik? "Vereinbarung" im Innenverhältnis, dass nur der Beklagte zu 1 das Darlehen bedient? Wirkung Vergleich für die Antragstellerin?), die ich dann in diesem Rahmen thematisiert habe.
Den Prüfungsmaßstab hätte ich sicher etwas besser herleiten müssen, aber gut...
04.08.2022, 17:30
Was hat die Klausur denn mit Zwangsvollstreckung – Recht zu tun?? Spinnen die?
04.08.2022, 17:47
04.08.2022, 17:49
04.08.2022, 18:08
04.08.2022, 18:40
Tja im April hatten wir Rechtsbehelfe gegen eine einstweilige Verfügung als ZV-Klausur. Wenn ich so an die doch recht normalen Durchgänge vorher mit Kaufrecht, Verkehrsunfall, Pferdeunfall und vllt einer Berufung zurückdenke, frage ich mich schon, ob die es nicht langsam etwas übertreiben.
04.08.2022, 20:03
Habt ihr den Vergleich als Einzelwirkung oder Gesamtwirkung auch zugunsten des anderen Gesamtschuldners ausgelegt? Hab erst Einzel- dann umgeändert auf Gesamtwirkung, weil ich den letzten Satz im Kommentar dazu überlesen hab, dass allein Innenhaftung bei beschränkter Gesamtwirkung nicht ausreicht.