Referendarswelt
Juristen-
koffer
Ref-
Infoseiten
Stations-
börse
Buchladen Protokolle
& Co.
Richter-
Infoseiten
  • Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation
  5. Kostenentscheidung nach Teil-Anerkenntnisurteil
Antworten

 
Kostenentscheidung nach Teil-Anerkenntnisurteil
Jurassic
Junior Member
**
Beiträge: 11
Themen: 3
Registriert seit: Oct 2021
#1
20.03.2022, 12:50
Hallo zusammen,
hab mal eine Frage zur Schlussentscheidung nach Teil-Anerkenntnisurteil.

Zum Fall:
Kläger verklagt Beklagten (Staat) wegen Beschädigung seines Hauses infolge von Straßenbauarbeiten. Es gab vorher ein selbständiges Beweisverfahren, welches zum Ergebnis kam, dass der Beklagte die Schäden tatsächlich verursacht hat (die Akte wurde beigezogen). 
Der Beklagte erklärt nach Zustellung der Klageschrift sofortiges Anerkenntnis der vollen Klageforderung, allerdings unter Verwahrung gegen die Kostenlast. Es ergeht daraufhin ein Teil-Anerkenntnisurteil; die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 
Der Kläger argumentiert nun, der Beklagte habe Anlass zur Klage gegeben, da er ein im selbständigen Beweisverfahren unterbreitetes Vergleichsangebot nicht angenommen hat und nach dessen Abschluss selbst ein Gegenangebot unterbreitet hat, dass der Kläger aber wiederum nicht hätte annehmen können (bzw. wollen). 

Ist es richtig, dass jetzt ein Kostenschlussurteil (richtige Bezeichnung?) ergeht und die Kostentragung dabei nach 91, 93 ZPO zu beurteilen ist? Wäre der 93 denn dem Sachverhalt nach einschlägig? 
Hab irgendwie das Gefühl etwas übersehen zu haben, zumal mein Ausbilder mir sagte es sei nicht einfach auf die Lösung zu kommen, es gebe einen kniffligen kostenrechtlichen Schlenker. Mich verwundert es auch, dass das Gericht von einem Teil-Anerkenntnis ausgeht, obwohl der Beklagte doch die volle Forderung anerkennt und nur keine Kosten tragen will (dachte immer das wäre nur möglich, wenn der Beklagte nur einen Teil der Klageforderung anerkennt). 


Vielen Dank schonmal für eure Mühe und einen schönen Sonntag!
Suchen
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#2
20.03.2022, 14:05
Die in der Praxis verbreitete Bezeichnung "Teilanerkenntnisurteil" ist hier unpräzise. Wie du richtig erkannt hast, gibt es ja kein Teilanerkenntnis, sondern ein Anerkenntnis über den gesamten Streitgegenstand. Ein Teilurteil ist es gleichwohl, weil eine Kostenentscheidung unterbleibt und es die Instanz nicht abschließt. Korrekt (aber nicht besonders verbreitet) wäre wohl die Bezeichnung "Anerkenntnisteilurteil".

Es trifft zu, dass du nun per Schlussurteil eine Kostengrundentscheidung triffst. Der Ausdurck "Kostenschlussurteil" ist m.E. ungebräuchlich. Ich würde es schlicht als "Schlussurteil" überschreiben.

Im Rahmen deines Schlussurteils wirst du § 93 ZPO prüfen und dich fragen müssen, ob Veranlassung zur Klage bestand. Das ist in der Tat häufig nicht leicht zu beurteilen und kasuistisch ziemlich ausdifferenziert, wie dir ein Blick in den Kommentar verraten wird. Deinen Fall wird hier ohne weitere Sachverhaltsangaben niemand "lösen" können, weil du nicht mitteilst, zu welchem Zeitpunkt die Klage eingereicht wurde.
Zitieren
Jurassic
Junior Member
**
Beiträge: 11
Themen: 3
Registriert seit: Oct 2021
#3
20.03.2022, 15:56
Super, vielen lieben Dank schonmal für deine Antwort!

Nein, ich habe nicht erwartet, das mein Fall hier gelöst wird. Der Sachverhalt ist -so wie geschildert- abschließend. Es ist Klage erhoben worden, nachdem das selbständige Beweisverfahren bereits abgeschlossen war. Der Beklagte hat dann sofort nach Klagezustellung (ca. zwei Wochen später) die Forderung anerkannt. 

Der Reihenfolge war also wie folgt:
1. Selbständiges Beweisverfahren mit Sachverständigengutachten, da Beklagter bestreitet für Schäden verantwortlich zu sein
2. Gutachter stellt Sachverhalt so fest wie vom Kläger geschildert
3. Gutachter sagt in der mündlichen Verhandlung als Zeuge aus (Beklagter bestreitet nach wie vor Verantwortlichkeit)
4. Kläger unterbreitet dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung ein Vergleichsangebot (auch um Klageerhebung zu vermeiden)
5. Beklagter nimmt das Vergleichsangebot nicht an, will sich nicht vergleichen; Gericht schließt sich Gutachter mit seinen Feststellungen an
6. Weitere Vergleichsverhandlungen nach Abschluss des Beweisverfahrens und vor Klageerhebung, jedoch ergebnislos
7. Beklagter unterbreitet Kläger schließlich Vergleichsangebot ohne jedoch Ansprüche anerkennen zu wollen (Kläger will es jedoch nicht annehmen)
8. Kläger erhebt Klage
9. Nach Klagezustellung erkennt Beklagter sofort an, will allerdings die Kosten nicht tragen
10. Gericht erlässt Teil-Anerkenntnisurteil
11. Kläger argumentiert, Beklagter habe Anlass zur Klage gegeben, da er in dem selbständigen Beweisverfahren bestritten hat verantwortlich zu sein und das Vergleichsangebot ausgeschlagen hat. Das von Beklagtenseite unterbreitete Vergleichsangebot sei für ihn hingegen nicht annehmbar.

Also kommt es im Rahmen des 93 darauf an, wie die Vergleichsvorschläge zu würdigen sind, also ob diese dem sofortigen Anerkenntnis entgegenstehen könnten?
Suchen
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#4
20.03.2022, 18:06
Der Obersatz für § 93 ZPO lautet: Der Beklagte gibt durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung, wenn der Kläger redlicherweise davon ausgehen durfte, er werde ohne Klageerhebung nicht zu seinem Recht kommen.

Dafür spricht in dem von dir geschilderten Fall einiges. Der Beklagte darf aber beispielsweise nach einer vorprozessualen Leistungsaufforderung vom Kläger notwendige Belege fordern, um dessen Anspruchsberechtigung zu prüfen, ohne dass er dadurch Anlass zur Klage gäbe. In deinem Fall wäre wohl zu würdigen, ob für den Beklagten noch Unsicherheiten über die Anspruchsberechtigung des Klägers bestanden, als er sein Vergleichsangebot unterbreitete. Lagen alle "Karten auf dem Tisch" und will der Beklagte sich dennoch nur vergleichsweise einigen statt umfassend zu regulieren, spricht m.E. viel für eine Klageveranlassung.
Zitieren
Jurassic
Junior Member
**
Beiträge: 11
Themen: 3
Registriert seit: Oct 2021
#5
20.03.2022, 18:14
Super, vielen Dank für die Antwort & die Hilfe!

Schönen Sonntag dir/euch noch!
Suchen
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#6
20.03.2022, 18:18
Das erscheint mir nicht besonderes geschickt hier ein „Teilanerkenntnisurteil“ zu erlassen. Warum nicht gleich in Anerkenntnisurtel mit „voller“ Kostenentscheidung…
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#7
20.03.2022, 18:31
(20.03.2022, 18:18)Gast schrieb:  Das erscheint mir nicht besonderes geschickt hier ein „Teilanerkenntnisurteil“ zu erlassen. Warum nicht gleich in Anerkenntnisurtel mit „voller“ Kostenentscheidung…

Das ist ein durchaus übliches Vorgehen. Der Kläger erhält damit schneller einen vollstreckbaren Titel, weil du das Anerkenntnisteilurteil unmittelbar nach dem Anerkenntnis erlassen kannst, während du zur Frage der Kosten noch beiden Parteien rechtliches Gehör gewähren musst. Es vereinfacht die Sache auch für das Rechtsmittelgericht, weil gegen das Schlussurteil nicht die Berufung, sondern die sofortige Beschwerde (§ 99 II ZPO) statthaft ist, so dass es nicht mündlich verhandeln muss.
Zitieren
Jurassic
Junior Member
**
Beiträge: 11
Themen: 3
Registriert seit: Oct 2021
#8
20.03.2022, 19:39
(20.03.2022, 18:31)Gast schrieb:  
(20.03.2022, 18:18)Gast schrieb:  Das erscheint mir nicht besonderes geschickt hier ein „Teilanerkenntnisurteil“ zu erlassen. Warum nicht gleich in Anerkenntnisurtel mit „voller“ Kostenentscheidung…

Das ist ein durchaus übliches Vorgehen. Der Kläger erhält damit schneller einen vollstreckbaren Titel, weil du das Anerkenntnisteilurteil unmittelbar nach dem Anerkenntnis erlassen kannst, während du zur Frage der Kosten noch beiden Parteien rechtliches Gehör gewähren musst. Es vereinfacht die Sache auch für das Rechtsmittelgericht, weil gegen das Schlussurteil nicht die Berufung, sondern die sofortige Beschwerde (§ 99 II ZPO) statthaft ist, so dass es nicht mündlich verhandeln muss.

Ich hatte auch erst den Gedanken, dass es keinen Sinn ergibt nicht gleich beides zusammen zu urteilen. Aber das was der Kommentator danach anmerkt ist sehr plausibel.

Hat denn jemand noch eine Idee wie das Kostenurteil bezeichnet wird? Der Ausbilder sprach davon, dass es eine besondere Bezeichnung hätte. Da kommt mir "Schlusstei"l oder "Kostenschlussurteil" etwas zu trivial vor.
Suchen
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#9
20.03.2022, 19:54
"Schlussurteil" ist eine richtige und die gebräuchliche Überschrift. Denn das Urteil zeichnet sich gegenüber dem Anerkenntnisteilurteil gerade dadurch aus, dass es die Instanz abschließt.
Zitieren
Jurassic
Junior Member
**
Beiträge: 11
Themen: 3
Registriert seit: Oct 2021
#10
20.03.2022, 20:02
Danke euch, ich werd es damit mal probieren und schauen was der Ausbilder dazu sagt :)
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus