13.02.2022, 11:48
Hallo zusammen,
ich habe eine Stelle als angestellter RA in einer Kanzlei bekommen und soll demnächst den Arbeitsvertrag unterschreiben. Jetzt besteht allerdings noch Unklarheit bzgl. Berufs-(/Vermögensschadens-)haftpflichtversicherung und der Kanzleipflicht.
Nach § 51 BRAO muss man als RA eine BerufshaftpflichtV mit mindestens 250k Deckungssumme haben. Dies gilt auch als Angestellter, wenn die Kanzlei eine Haftpflichtversicherung hat. So wie ich es verstanden habe, deckt die separate BerufshaftpflichtV des einzelnen RA dann nur Schäden ab, die nicht aus der Angestelltentätigkeit folgen. Deshalb wird die Versicherung manchmal Zulassungsversicherung genannt und es gibt Sonderkonditionen bei Versicherungen um 100€, bei R+V sogar nur 88€.
Die Kanzleipflicht folgt aus § 27 BRAO. Danach muss der RA auf dem Kanzleischild und Briefbögen genannt sein. Ich frage mich nun, ob das auch für den angestellten RA gilt. Der DAV Ratgeber für junge RA sagt ja:
Deshalb steht im Mustervertrag aus dem DAV Ratgeber auch folgendes:
Die RAK München hingegen sagt nein:
Im Vertragsentwurf zu meinem Anstellungsvertrag steht nichts zu dem Thema. Ich frage mich jetzt, ob ich das einfordern soll, um meiner Pflicht aus § 27 BRAO nachzukommen. Dann stellt sich wiederum das Problem, ob man als Scheinsozius gilt und dann die BerufshaftpflichtV nicht mehr gilt. Dann müsste man nach allem was ich gelesen habe eine höhere Versicherung nehmen, nämlich eine, die sich mit den Versicherungssummen der anderen RAe der Kanzlei deckt. Die kostet dann aber vierstellig im Jahr und das müsste ich dann übernehmen.
Eine Lösung könnte sein, dass man auf dem Kanzleischild und Briefbogen explizit Angestellter RA ist. Das habe ich schon öfter gesehen bei Kanzleien. Führt das dann dazu, dass man kein Scheinsozius sein kann und die günstigere Versicherung behalten kann?
Bei der Versicherung bzw. bei deren Vermittlung hat der Makler bei mir angekreuzt, dass ich Angestellter RA bin und nicht auf dem Kanzleischild/Briefbogen stehe. Daraus schließe ich, dass diese Möglichkeit grundsätzlich zulässig und üblich ist. Also muss die Information aus dem DAV Ratgeber doch falsch sein.
Also zusammengefasst:
1. Muss ich als Angestellter auf dem Kanzleischild/Briefbogen sein, wenn ja dann nur mit Hinweis auf Anstellung?
2. Reicht meine Berufshaftpflicht mit Mindestdeckungssumme für 88€ im Jahr aus oder bin dann ggf. unversichert im Schadensfall?
ich habe eine Stelle als angestellter RA in einer Kanzlei bekommen und soll demnächst den Arbeitsvertrag unterschreiben. Jetzt besteht allerdings noch Unklarheit bzgl. Berufs-(/Vermögensschadens-)haftpflichtversicherung und der Kanzleipflicht.
Nach § 51 BRAO muss man als RA eine BerufshaftpflichtV mit mindestens 250k Deckungssumme haben. Dies gilt auch als Angestellter, wenn die Kanzlei eine Haftpflichtversicherung hat. So wie ich es verstanden habe, deckt die separate BerufshaftpflichtV des einzelnen RA dann nur Schäden ab, die nicht aus der Angestelltentätigkeit folgen. Deshalb wird die Versicherung manchmal Zulassungsversicherung genannt und es gibt Sonderkonditionen bei Versicherungen um 100€, bei R+V sogar nur 88€.
Die Kanzleipflicht folgt aus § 27 BRAO. Danach muss der RA auf dem Kanzleischild und Briefbögen genannt sein. Ich frage mich nun, ob das auch für den angestellten RA gilt. Der DAV Ratgeber für junge RA sagt ja:
Zitat:Außerdem wird einer vorzeitigen Zulassung vielfach 27 Abs. 1 BRAO entgegenstehen. Danach unterliegt jede Rechtsanwältin bzw. jeder Rechtsanwalt einer Kanzleipflicht. Er muss zur Erfüllung dieser Verpflichtung seine anwaltlichen Dienste so zur Verfügung stellen, dass dies für Rechtsuchende ohne weiteres erkennbar ist. Die Rechtsprechung zählt dazu trotz zunehmender Kritik13 unverändert als unabdingbare Voraussetzung ein auf den Rechtsanwalt hinweisendes Praxisschild
Deshalb steht im Mustervertrag aus dem DAV Ratgeber auch folgendes:
Zitat: § 7 Zulassung zur Anwaltschaft
(a) Der Angestellte wird seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft spätestens nach Ablauf der
Probezeit beantragen.
(b) Der Name des Angestellten wird nach seiner Zulassung und nach Ablauf der Probezeit auf
dem Praxisschild, den Drucksachen und den Stempeln der Sozietät ergänzt werden. Ein
Hinweis auf seine Tätigkeit als Angestellter ist aufzunehmen.
Die RAK München hingegen sagt nein:
Zitat:
- Gilt die Kanzleipflicht auch für angestellte Rechtsanwälte?
Für einen angestellten Rechtsanwalt gilt die Kanzleipflicht nicht, vielmehr ergibt sein Anstellungsverhältnis zwingend, dass er in eine von einem Arbeitgeber eingerichtete und unterhaltende Kanzlei eingegliedert ist.
Im Vertragsentwurf zu meinem Anstellungsvertrag steht nichts zu dem Thema. Ich frage mich jetzt, ob ich das einfordern soll, um meiner Pflicht aus § 27 BRAO nachzukommen. Dann stellt sich wiederum das Problem, ob man als Scheinsozius gilt und dann die BerufshaftpflichtV nicht mehr gilt. Dann müsste man nach allem was ich gelesen habe eine höhere Versicherung nehmen, nämlich eine, die sich mit den Versicherungssummen der anderen RAe der Kanzlei deckt. Die kostet dann aber vierstellig im Jahr und das müsste ich dann übernehmen.
Eine Lösung könnte sein, dass man auf dem Kanzleischild und Briefbogen explizit Angestellter RA ist. Das habe ich schon öfter gesehen bei Kanzleien. Führt das dann dazu, dass man kein Scheinsozius sein kann und die günstigere Versicherung behalten kann?
Bei der Versicherung bzw. bei deren Vermittlung hat der Makler bei mir angekreuzt, dass ich Angestellter RA bin und nicht auf dem Kanzleischild/Briefbogen stehe. Daraus schließe ich, dass diese Möglichkeit grundsätzlich zulässig und üblich ist. Also muss die Information aus dem DAV Ratgeber doch falsch sein.
Also zusammengefasst:
1. Muss ich als Angestellter auf dem Kanzleischild/Briefbogen sein, wenn ja dann nur mit Hinweis auf Anstellung?
2. Reicht meine Berufshaftpflicht mit Mindestdeckungssumme für 88€ im Jahr aus oder bin dann ggf. unversichert im Schadensfall?
18.02.2022, 01:52
1. Du musst und solltest nicht auf dem Briefbogen stehen. Stichwort Scheinsozius wie du schon sagst.
2. Die versicherte Schadenssumme beträgt immer mindestens 250.000 €, mit der Prämie hat das nichts zu tun.
Wirst du neben deinem Anstellungsverhältnis selbständig tätig? Entweder schließt dein Arbeitsvertrag das schon ausdrücklich aus, ansonsten das Wettbewerbsverbot.
Im Ergebnis könntest du zwar selbständig tätig sein, wirst es aber nicht bis auf vielleicht ein paar kleinere Gefälligkeiten im Familienkreis.
Somit liegt die Wahrscheinlichkeit, dass du mit deiner selbständigen Tätigkeit einen Schaden verursachst etwa bei 0%. Dafür sollte die Deckungssumme von 250.000 € ausreichen (das ist die Höhe, bis zu der deine Haftpflicht den Schaden übernimmt).
Lässt dein Arbeitgeber eine nebenberufliche Selbständigkeit zu und du bist in Rechtsgebieten tätig, wo es um Millionenbeträge oder andere hohe Summen geht, solltest du die 250.000 € allgemein oder im Einzelfall aufstocken.
2. Die versicherte Schadenssumme beträgt immer mindestens 250.000 €, mit der Prämie hat das nichts zu tun.
Wirst du neben deinem Anstellungsverhältnis selbständig tätig? Entweder schließt dein Arbeitsvertrag das schon ausdrücklich aus, ansonsten das Wettbewerbsverbot.
Im Ergebnis könntest du zwar selbständig tätig sein, wirst es aber nicht bis auf vielleicht ein paar kleinere Gefälligkeiten im Familienkreis.
Somit liegt die Wahrscheinlichkeit, dass du mit deiner selbständigen Tätigkeit einen Schaden verursachst etwa bei 0%. Dafür sollte die Deckungssumme von 250.000 € ausreichen (das ist die Höhe, bis zu der deine Haftpflicht den Schaden übernimmt).
Lässt dein Arbeitgeber eine nebenberufliche Selbständigkeit zu und du bist in Rechtsgebieten tätig, wo es um Millionenbeträge oder andere hohe Summen geht, solltest du die 250.000 € allgemein oder im Einzelfall aufstocken.
18.02.2022, 11:18
Ich habe keine (private) Berufshaftpflicht neben der Berufshaftpflicht, die über die Kanzlei läuft
18.02.2022, 14:05
Ich habe keine zusätzliche private Berufshaftpflicht und bin Scheinsozius. Nice.
18.02.2022, 15:11
Ihr habt alle zwei Berufshaftpflichtversicherungen. Wahrscheinlich regelt die Kanzlei das für euch.
18.02.2022, 22:05
19.02.2022, 08:57
Ich habe auch keine Versicherung selbst abgeschlossen, läuft über die Kanzlei. Anscheinend gibt es da Verträge, die sowohl die einzelnen RA als auch die (in meinem Fall) PartGmbB mit umfasst. Habe auch extra eine Bestätigung bekommen, dass auf mich ich im Sinne des 51 BRAO eine Versicherung läuft.
Zur Scheinhaftung kann ich nicht sagen: Erstens ist ja auch relevant, wie die Kanzlei gesellschaftsrechtlich organisiert ist. Zweitens werden bei uns die Partner im Außenauftritt hervorgehoben, und es ist damit eigentlich erkennbar, wer Gesellschafter ist und wer nicht…
Zur Scheinhaftung kann ich nicht sagen: Erstens ist ja auch relevant, wie die Kanzlei gesellschaftsrechtlich organisiert ist. Zweitens werden bei uns die Partner im Außenauftritt hervorgehoben, und es ist damit eigentlich erkennbar, wer Gesellschafter ist und wer nicht…
16.09.2023, 14:56
Verstehe es immer noch nicht u. versuche es gerade für das anwaltliche Prüfungsgespräch in der Mündlichen rauszukriegen:
Wie ist es denn nun? §§ 27 f. BRAO statuieren ja eindeutig die Kanzleipflicht. Dies ist laut Literatur Zulassungsvoraussetzung (obgleich nicht in den §§ 4 ff. BRAO explizit genannt). Wie funktioniert dann die Zulassung bei angestellten Anwälten rechtlich? Genügt die Einstellung in einer fremden Kanzlei als AN der Kanzleipflicht aus §§ 27 f. BRAO? Muss ja so sein... Was meint Ihr?
Wie ist es denn nun? §§ 27 f. BRAO statuieren ja eindeutig die Kanzleipflicht. Dies ist laut Literatur Zulassungsvoraussetzung (obgleich nicht in den §§ 4 ff. BRAO explizit genannt). Wie funktioniert dann die Zulassung bei angestellten Anwälten rechtlich? Genügt die Einstellung in einer fremden Kanzlei als AN der Kanzleipflicht aus §§ 27 f. BRAO? Muss ja so sein... Was meint Ihr?
16.09.2023, 16:43
Zum Thema Scheinsozius: Die allg. Regeln gelten wohl nicht oder nur eingeschrankt für eine Partnerschaftsgesellschaft. Dort haften nur die eingetragenen Partner, soweit ich weiß. Es ist also nicht der ausdrückliche Zusatz notwendig, dass man nur Angestellter ist. Wobei diese Fragestellung nach dem Anwalts Lehrgang umstritten sein soll.
16.09.2023, 22:32