12.01.2022, 19:32
Hey,
verstehe ich §§ 40, 44 GKG dahingehend richtig, dass für den Streitwert (und auch die Kostenentscheidung) maßgeblich immer die Erwartung des Klägers bei Klageeingang ist?
Beispiel:
A verklagt B im Wege der Stufenklage - dabei stützt er seinen Leistungsanspruch auf AGL X, beispielsweise § 826 BGB und schätzt die Höhe auf 10.000 €.
Nach der Auskunft bekommt er dann aber nur einen Anspruch aus AGL Y zugesprochen, z.B. § 812 BGB in Höhe von 2.000 €.
Dann wird der Streitwert auf 10.000 € festgesetzt und A trägt 80% der Kosten, richtig?
verstehe ich §§ 40, 44 GKG dahingehend richtig, dass für den Streitwert (und auch die Kostenentscheidung) maßgeblich immer die Erwartung des Klägers bei Klageeingang ist?
Beispiel:
A verklagt B im Wege der Stufenklage - dabei stützt er seinen Leistungsanspruch auf AGL X, beispielsweise § 826 BGB und schätzt die Höhe auf 10.000 €.
Nach der Auskunft bekommt er dann aber nur einen Anspruch aus AGL Y zugesprochen, z.B. § 812 BGB in Höhe von 2.000 €.
Dann wird der Streitwert auf 10.000 € festgesetzt und A trägt 80% der Kosten, richtig?
12.01.2022, 22:34
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts und die Kostengrundentscheidung sind zwei verschiedene Fragen. Sie stehe zwar gelegentlich in einer Wechselwirkung zueinander, müssen das aber nicht.
Es ist richtig, dass der Gebührenstreitwert (auch) bei der Stufenklage dem entspricht, was der Kläger bei Klageerhebung begehrt. Weil der Kläger seinen Antrag auf 2. Stufe da aber noch nicht beziffert hat, bleibt nur eine richterliche Schätzung darüber übrig, was sich der Kläger im Ergebnis wohl erhofft.
Die Kostengrundentscheidung folgt aus §§ 91 f. ZPO. Um in deinem Beispiel zu bleiben: Der Beklagte wird auf 1. Stufe antragsgemäß verurteilt, Auskunft zu verurteilen. Beantragt der Kläger auf dieser Basis, den Beklagten auf 2. Stufe zur Zahlung von 2.000 € zu verurteilen und hat er damit Erfolgt, so obsiegt er voll. Die Kosten des Rechtsstreits trägt also vollständig der Beklagte. Das ist ja gerade der "Witz" an der Stufenklage: Der Kläger muss kein Kostenrisiko eingehen, indem er seinen Anspruch auf ungeklärter Tatsachengrundlage schätzt, sondern kann mit der Bezifferung zuwarten bis er die Auskunft erhalten hat.
Es ist richtig, dass der Gebührenstreitwert (auch) bei der Stufenklage dem entspricht, was der Kläger bei Klageerhebung begehrt. Weil der Kläger seinen Antrag auf 2. Stufe da aber noch nicht beziffert hat, bleibt nur eine richterliche Schätzung darüber übrig, was sich der Kläger im Ergebnis wohl erhofft.
Die Kostengrundentscheidung folgt aus §§ 91 f. ZPO. Um in deinem Beispiel zu bleiben: Der Beklagte wird auf 1. Stufe antragsgemäß verurteilt, Auskunft zu verurteilen. Beantragt der Kläger auf dieser Basis, den Beklagten auf 2. Stufe zur Zahlung von 2.000 € zu verurteilen und hat er damit Erfolgt, so obsiegt er voll. Die Kosten des Rechtsstreits trägt also vollständig der Beklagte. Das ist ja gerade der "Witz" an der Stufenklage: Der Kläger muss kein Kostenrisiko eingehen, indem er seinen Anspruch auf ungeklärter Tatsachengrundlage schätzt, sondern kann mit der Bezifferung zuwarten bis er die Auskunft erhalten hat.
12.01.2022, 22:53
(12.01.2022, 22:34)Gast schrieb: Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts und die Kostengrundentscheidung sind zwei verschiedene Fragen. Sie stehe zwar gelegentlich in einer Wechselwirkung zueinander, müssen das aber nicht.
Es ist richtig, dass der Gebührenstreitwert (auch) bei der Stufenklage dem entspricht, was der Kläger bei Klageerhebung begehrt. Weil der Kläger seinen Antrag auf 2. Stufe da aber noch nicht beziffert hat, bleibt nur eine richterliche Schätzung darüber übrig, was sich der Kläger im Ergebnis wohl erhofft.
Die Kostengrundentscheidung folgt aus §§ 91 f. ZPO. Um in deinem Beispiel zu bleiben: Der Beklagte wird auf 1. Stufe antragsgemäß verurteilt, Auskunft zu verurteilen. Beantragt der Kläger auf dieser Basis, den Beklagten auf 2. Stufe zur Zahlung von 2.000 € zu verurteilen und hat er damit Erfolgt, so obsiegt er voll. Die Kosten des Rechtsstreits trägt also vollständig der Beklagte. Das ist ja gerade der "Witz" an der Stufenklage: Der Kläger muss kein Kostenrisiko eingehen, indem er seinen Anspruch auf ungeklärter Tatsachengrundlage schätzt, sondern kann mit der Bezifferung zuwarten bis er die Auskunft erhalten hat.
Danke für deine Antwort. Ändert sich das in meinem Beispiel dadurch, dass ihm nicht 826, sondern nur 812 zugesprochen wurde? Letztlich unterliegt er damit ja teilweise. Sagen wir, die Auskunft ergab, dass ihm nach 826 tatsächlich 10.000 Euro zustehen würden, nach 812 aber nur 2.000 (ob es so ein Beispiel praktisch geben kann, weiß ich gerade nicht). Das Gericht verneint aber den Tatbestand von 826 und spricht ihm daher nur die 2.000 zu, die er hilfsweise geltend gemacht hat.
13.01.2022, 23:02
Mir ist in deinem Beispiel etwas unklar, welchen Antrag der Kläger letztlich nach der Auskunft auf der 2. Stufe stellt. Wenn er 10.000 € beantragt und nur 2.000 € erhält, wird seine Klage mit Kostenfolge teilweise abgewiesen.
Hatte er sich ursprünglich 10.000 € "erhofft", beantragt nach der Auskunft aber nur Zahlung von 2.000 € nach § 826 BGB und werde ihm 2.000 € "aus § 812 BGB" zugesprochen, kommt es auf den Streitgegenstand an. Geht das Gericht vom selben Lebenssachverhalt aus, würdigt diesen rechtlich aber anders als der Kläger und gelangt trotzdem zu der begehrten Rechtsfolge, so hat der Kläger voll obsiegt. Stellt das Gericht aber nicht nur auf eine andere Anspruchsgrundlage, sondern auch auf einen anderen hilfsweise geltend gemachten Streitgegenstand ab, so weist es den Hauptantrag ab. Die Kostenquote betrüge 50:50.
Hatte er sich ursprünglich 10.000 € "erhofft", beantragt nach der Auskunft aber nur Zahlung von 2.000 € nach § 826 BGB und werde ihm 2.000 € "aus § 812 BGB" zugesprochen, kommt es auf den Streitgegenstand an. Geht das Gericht vom selben Lebenssachverhalt aus, würdigt diesen rechtlich aber anders als der Kläger und gelangt trotzdem zu der begehrten Rechtsfolge, so hat der Kläger voll obsiegt. Stellt das Gericht aber nicht nur auf eine andere Anspruchsgrundlage, sondern auch auf einen anderen hilfsweise geltend gemachten Streitgegenstand ab, so weist es den Hauptantrag ab. Die Kostenquote betrüge 50:50.
14.01.2022, 23:46
Im Endeffekt betrifft deine Frage keine Besonderheit der Stufenklage. Es gilt dasselbe, wie bzgl. jeder 0815-Klage. Der Antrag lautet vereinfacht ja nur "wird verurteilt, X € zu zahlen". Auf eine bestimmte AGL stellst du nicht ab. Das musst du übrigens auch nicht im Rahmen der Klagebegründung. Du kannst theoretisch auch nur den reinen Sachverhalt schildern ohne rechtliche Ausführungen und den Rest dem Gericht überlassen.
Ergebnis: Wenn der zugrundeliegende Sachverhalt der gleiche ist, kommt es nicht auf die AGL an.
Ergebnis: Wenn der zugrundeliegende Sachverhalt der gleiche ist, kommt es nicht auf die AGL an.