23.12.2021, 11:20
Hallo zusammen,
irgendwie ist bei mir gerade der Wurm drin. Wenn der Nachbar die Baugenehmigung des Bauherrn (erfolgreich) angreift, wie erfolgt dann die Durchsetzung dessen? Ist da der FBA die richtige AGL oder die Normen der Bauordnung auf Beseitigung des Bauwerks?
Danke und schöne Festtage!
irgendwie ist bei mir gerade der Wurm drin. Wenn der Nachbar die Baugenehmigung des Bauherrn (erfolgreich) angreift, wie erfolgt dann die Durchsetzung dessen? Ist da der FBA die richtige AGL oder die Normen der Bauordnung auf Beseitigung des Bauwerks?
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23.12.2021, 20:36
(23.12.2021, 11:20)RainerZufall schrieb: Hallo zusammen,
irgendwie ist bei mir gerade der Wurm drin. Wenn der Nachbar die Baugenehmigung des Bauherrn (erfolgreich) angreift, wie erfolgt dann die Durchsetzung dessen? Ist da der FBA die richtige AGL oder die Normen der Bauordnung auf Beseitigung des Bauwerks?
Danke und schöne Festtage!
Ja, Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch als Annex zur Anfechtungsklage gegen Baugenehmigung, vgl. 113 I S. 2 VwGO. Im einstweiligen Rechtschutz nach § 80 V S. 2 VwGO. Nur bei Schwarzbauten muss der Nachbar die Behörde auf Ergreifung bauordnungsrechtlicher Verfügungen verpflichten, da dort kein VA ergangen ist, dessen Vollzug beseitigt werden könnte. Einstweiliger Rechtschutz geht dann über 123 VwGO.


