05.12.2021, 22:24
Moin,
habe eine kurze Frage zur Möglichkeit von taktischem Zurückhalten von Beweismitteln. Folgender Fall: Mandant A streitet mit B um die Herausgabe eines Gegenstandes. B wendet ein ZBR ein, da auch A einen Gegenstand herauszugeben habe. Hierauf habe man sich angeblich geeinigt. B benennt einen Zeugen Z für seine Version die nachweislich gelogen ist, da ein Schreiben des Z vorgelegt werden kann, in welchem er dem A den Kauf des Gegenstandes von B bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass der Zeuge im Lager des B vor Gericht lügen wird. Da Zeuge Z auch noch für weitere Sachverhalte des Rechtsstreits benannt wurde, wäre es taktisch großartig, den Z der Lüge zu überführen und damit völlig unglaubwürdig zu machen.
A hätte noch den Zeugen Z-2 "in petto" der das Gespräch zwischen A und B ebenfalls mitbekommen hat. Die Aussagen von Z und Z-2 würden aber wohl - da völlig gegensätzlich - auf ein non liquet zuungunsten des A hinauslaufen.
Macht es Sinn nun nur vorzutragen, dass A und B sich geeinigt haben und hierfür Z-2 als Zeugen zu benennen, dann in der mdl. Verhandlung den Zeugen Z seine Falschaussage machen zu lassen und dann erst das Schreiben des Z als ultimativen Beweis für die Sachverhaltsschilderung des A auf den Tisch zu knallen? Der Anwalt des B wird dann ja sicherlich Verspätung des Schreibens als Beweismittel rügen.
Legt an das Schreiben aber schon schriftsätzlich vor und bezieht man sich darauf, wäre die Gegenseite gewarnt, Z würde wohl diesbezüglich nicht lügen und damit für die anderen Sachverhalte als unverbrauchter Zeuge in Betracht kommen und B hätte massig Zeit sich Ausreden einfallen zu lassen.
Gibt es im Zivilprozess irgendwelche Möglichkeiten, so ein Beweismittel zurückzuhalten und es erst nach der Falschaussage des Z zu "zücken"?
habe eine kurze Frage zur Möglichkeit von taktischem Zurückhalten von Beweismitteln. Folgender Fall: Mandant A streitet mit B um die Herausgabe eines Gegenstandes. B wendet ein ZBR ein, da auch A einen Gegenstand herauszugeben habe. Hierauf habe man sich angeblich geeinigt. B benennt einen Zeugen Z für seine Version die nachweislich gelogen ist, da ein Schreiben des Z vorgelegt werden kann, in welchem er dem A den Kauf des Gegenstandes von B bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass der Zeuge im Lager des B vor Gericht lügen wird. Da Zeuge Z auch noch für weitere Sachverhalte des Rechtsstreits benannt wurde, wäre es taktisch großartig, den Z der Lüge zu überführen und damit völlig unglaubwürdig zu machen.
A hätte noch den Zeugen Z-2 "in petto" der das Gespräch zwischen A und B ebenfalls mitbekommen hat. Die Aussagen von Z und Z-2 würden aber wohl - da völlig gegensätzlich - auf ein non liquet zuungunsten des A hinauslaufen.
Macht es Sinn nun nur vorzutragen, dass A und B sich geeinigt haben und hierfür Z-2 als Zeugen zu benennen, dann in der mdl. Verhandlung den Zeugen Z seine Falschaussage machen zu lassen und dann erst das Schreiben des Z als ultimativen Beweis für die Sachverhaltsschilderung des A auf den Tisch zu knallen? Der Anwalt des B wird dann ja sicherlich Verspätung des Schreibens als Beweismittel rügen.
Legt an das Schreiben aber schon schriftsätzlich vor und bezieht man sich darauf, wäre die Gegenseite gewarnt, Z würde wohl diesbezüglich nicht lügen und damit für die anderen Sachverhalte als unverbrauchter Zeuge in Betracht kommen und B hätte massig Zeit sich Ausreden einfallen zu lassen.
Gibt es im Zivilprozess irgendwelche Möglichkeiten, so ein Beweismittel zurückzuhalten und es erst nach der Falschaussage des Z zu "zücken"?
05.12.2021, 22:34
Grundsätzlich klingt das alles mehr nach amerikanischer Anwaltsserie als nach deutschem Zivilprozess.
Ein Schreiben kann man dem Zeugen natürlich vorhalten. Verspätung rügen kann man immer, nur bringt es was? Wenn es unstreitig vom Zeugen stammt, kann es vermutlich nichts verzögern. Und auch sonst wird es eher schwierig, eine Verzögerung zu begründen.
Ein Schreiben kann man dem Zeugen natürlich vorhalten. Verspätung rügen kann man immer, nur bringt es was? Wenn es unstreitig vom Zeugen stammt, kann es vermutlich nichts verzögern. Und auch sonst wird es eher schwierig, eine Verzögerung zu begründen.
06.12.2021, 00:16
Ich bin der Meinung, dass dieses prozesstaktische Vorgehen ohne Weiteres möglich und zulässig ist. Du kannst ja mit Sicherheit erst im Termin wissen, was besagter Zeuge Z aussagen wird. Das gilt genauso für die Gegenseite. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man bereits in der Klageschrift oder auch in der Replik Beweisantritte bringen muss, die die Beweiskraft eines erst noch zu vernehmenden Zeugen betreffen. Wie gesagt, wie der Zeuge auftritt und was er sagt, wissen alle Beteiligten erst im Termin. § 296 Abs. 1 ZPO verweist ja zum Beispiel u.a. auf § 277 ZPO, wobei es gemäß § 277 Abs. 4, 1 ZPO für das Vorbringen in der Replik auf die "Prozesslage" ankommt.
Davon allerdings abgesehen, könnte es grundsätzlich durchaus zu einer Verzögerung des Rechtsstreits durch dein Vorgehen kommen: Z könnte bestreiten, dass die Unterschrift in der Urkunde von ihm stammt. Dann wärst du wiederum dran, die Echtheit zu beweisen. All das mag am Ende tatsächlich zu einer Verzögerung führen, die das Gericht dir anlasten könnte, sofern ein früherer Beweisantritt zu einer schnelleren Erledigung des Rechtsstreit geführt hätte.
So wie ich dich verstehe, hat der Beklagte ja schon wahrheitswidrig vorgetragen. Das kannst du ja wenigstens durch die Urkunde zeigen. Wahrheitswidriger, sich verändernder Parteivortrag ist aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO durchaus zu würdigen.
Ich würde es daher nicht unbedingt auf die Verspätungsvorschriften ankommen lassen.
Davon allerdings abgesehen, könnte es grundsätzlich durchaus zu einer Verzögerung des Rechtsstreits durch dein Vorgehen kommen: Z könnte bestreiten, dass die Unterschrift in der Urkunde von ihm stammt. Dann wärst du wiederum dran, die Echtheit zu beweisen. All das mag am Ende tatsächlich zu einer Verzögerung führen, die das Gericht dir anlasten könnte, sofern ein früherer Beweisantritt zu einer schnelleren Erledigung des Rechtsstreit geführt hätte.
So wie ich dich verstehe, hat der Beklagte ja schon wahrheitswidrig vorgetragen. Das kannst du ja wenigstens durch die Urkunde zeigen. Wahrheitswidriger, sich verändernder Parteivortrag ist aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO durchaus zu würdigen.
Ich würde es daher nicht unbedingt auf die Verspätungsvorschriften ankommen lassen.
06.12.2021, 00:33
Ich hätte als Richter auf sowas keinen Bock und würde vertagen.