02.12.2021, 12:40
Hallo zusammen,
hat hier jemand Erfahrung (insb. im Examen) damit gemacht, wie es bei dem Korrektor ankommt, wenn man in der Zulässigkeit unproblematisches, aber ausführungsbedürftiges, wirklich kurz und prägnant darstell? Bspw. bei einem Antrag nach § 80 V VwGO schreibt: "Der nach § 123 Abs. 5, § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers hier kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB) entfallen ist.“
Hier entfällt praktisch der Hinweis, dass ein Antrag nach 80 V statthaft ist, wenn in der HS eine Anfechtungsklage statthaft und sich diese Abgrenzung nach 123 V richtet. Haltet ihr das für zu knapp ? Wie sind da so eure Erfahrungen? Man kann da ja nämlich erheblich Zeit mit sparen.
Wie handhabt ihr das sonst so mit der Zulässigkeit? Schreibt ihr immer was zur Beteiligtenfähigkeit?
hat hier jemand Erfahrung (insb. im Examen) damit gemacht, wie es bei dem Korrektor ankommt, wenn man in der Zulässigkeit unproblematisches, aber ausführungsbedürftiges, wirklich kurz und prägnant darstell? Bspw. bei einem Antrag nach § 80 V VwGO schreibt: "Der nach § 123 Abs. 5, § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers hier kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB) entfallen ist.“
Hier entfällt praktisch der Hinweis, dass ein Antrag nach 80 V statthaft ist, wenn in der HS eine Anfechtungsklage statthaft und sich diese Abgrenzung nach 123 V richtet. Haltet ihr das für zu knapp ? Wie sind da so eure Erfahrungen? Man kann da ja nämlich erheblich Zeit mit sparen.
Wie handhabt ihr das sonst so mit der Zulässigkeit? Schreibt ihr immer was zur Beteiligtenfähigkeit?
02.12.2021, 20:57
Gerade dein Beispiel hab ich in mehreren Probeklausuren geschrieben und in einigen Urteilen so gelesen. Wurde nie bemängelt
02.12.2021, 23:41
Nach meiner Erfahrung kann man in der Urteilsklausur unproblematisches in der Zulässigkeit wirklich knapp halten und vieles weglassen, wie etwa die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs oder die Beteiligtenfähigkeit. Man sollte immer etwas zur statthaften Klage-/Antragsart und zur Klage-/Antragsbefugnis schreiben, aber auch das kann knapp sein, wenn es wirklich kein Problem aufwirft. Meine Erfahrung lehrt mich aber auch, dass in jeder Klausur irgendwo in der Zulässigkeit doch ein Problem gibt.
03.12.2021, 19:21
Schau mal in die NRW Aktenvorträge. Das sind ja Originallösungen des LJPA, da wird auch einiges sehr kurz abgehandelt.