25.11.2021, 21:19
Hello!
Ich mache in letzter Zeit die Erfahrung, dass bei neuen Verfahren praktisch immer ein früher erster Termin statt einem schriftlichen Vorverfahren stattfindet. Habe das früher nicht so wahrgenommen.
Geht das nur mir so, oder macht Ihr die Erfahrung auch? Vielleicht auch regionsabhängig? Gerade im Rhein-Neckar-Kreis merke ich das.
Ich mache in letzter Zeit die Erfahrung, dass bei neuen Verfahren praktisch immer ein früher erster Termin statt einem schriftlichen Vorverfahren stattfindet. Habe das früher nicht so wahrgenommen.
Geht das nur mir so, oder macht Ihr die Erfahrung auch? Vielleicht auch regionsabhängig? Gerade im Rhein-Neckar-Kreis merke ich das.
25.11.2021, 22:17
Man beugt damit eben einem Schriftsatz ping pong vor, das immer schlimmer wird. In meiner Zeit in einer Zivilkammer habe ich mit dem Vorgehen gute Erfahrungen gemacht. Im frühen 1. Termin erledigen sich ziemlich viele Verfahren.
25.11.2021, 22:52
(25.11.2021, 22:17)Gast schrieb: Man beugt damit eben einem Schriftsatz ping pong vor, das immer schlimmer wird. In meiner Zeit in einer Zivilkammer habe ich mit dem Vorgehen gute Erfahrungen gemacht. Im frühen 1. Termin erledigen sich ziemlich viele Verfahren.
Das „Schriftsatzpingpong“ kann vermieden werden, wenn man nach der Klageerwiderung einen Termin bestimmt. Der frühe erste Termin ist ja auch nicht wirklich früh. Abseits von besonders gelagerten Rechtsmaterien oder Sondersituationen (zB vorgelagertem PKH Verfahren) hat der frühe erste Termin meines Erachtens keine Vorteile.
26.11.2021, 09:47
Wenn ich nach der Klageerwiderung Termin bestimme, kann ich gleich frühen ersten machen und bin dann noch schneller, weil etwaige Verlegungsanträge früher kommen. Außerdem soll der Termin nach schriftlichem Vorverfahren ein einziger Haupttermin sein, in dem die Sache abgeschlossen werden kann. Auf dem Weg dorthin wächst die Akte aber schnell sinnlos an, wenn man das Verfahren nicht sehr engmaschig mit Hinweisen begleitet.
Schriftliches Vorverfahren macht eigentlich nur Sinn, wenn man in Arzthaftungssachen vor dem Termin ein Gutachten einholt o.ä.
Für das Landgericht im Rhein-Neckar-Kreis trügt Dein Eindruck nicht, bei den AGs sieht es teils anders aus. Und doch, der frühe erste Termin ist hier je nach Kammer teils sehr früh :)
Schriftliches Vorverfahren macht eigentlich nur Sinn, wenn man in Arzthaftungssachen vor dem Termin ein Gutachten einholt o.ä.
Für das Landgericht im Rhein-Neckar-Kreis trügt Dein Eindruck nicht, bei den AGs sieht es teils anders aus. Und doch, der frühe erste Termin ist hier je nach Kammer teils sehr früh :)
26.11.2021, 12:04
(26.11.2021, 09:47)Praktiker schrieb: Wenn ich nach der Klageerwiderung Termin bestimme, kann ich gleich frühen ersten machen und bin dann noch schneller, weil etwaige Verlegungsanträge früher kommen. Außerdem soll der Termin nach schriftlichem Vorverfahren ein einziger Haupttermin sein, in dem die Sache abgeschlossen werden kann. Auf dem Weg dorthin wächst die Akte aber schnell sinnlos an, wenn man das Verfahren nicht sehr engmaschig mit Hinweisen begleitet.
Schriftliches Vorverfahren macht eigentlich nur Sinn, wenn man in Arzthaftungssachen vor dem Termin ein Gutachten einholt o.ä.
Für das Landgericht im Rhein-Neckar-Kreis trügt Dein Eindruck nicht, bei den AGs sieht es teils anders aus. Und doch, der frühe erste Termin ist hier je nach Kammer teils sehr früh :)
Danke für die Info, dann trügt der Eindruck nicht. Dachte es gäbe vielleicht eine interne Vorgabe oder sowas, dass jetzt vermehrt frühe erste Termine gemacht werden sollen oder einen anderen Grund, den jemand kennt.
26.11.2021, 13:17
Glaube, an den AGs hier eher Vorverfahren. Wegen der Versäumnisurteile.
26.11.2021, 15:57
Nach der Klageerwiderung (oder spätestens der Replik) einen Termin anzuberaumen dürfte sinnvoller sein, weil dann eine einzige Terminsvorbereitung erfolgen kann; beim frühen ersten Termin müsste man entweder Zeugen nachladen oder aber nach dem Termin einen weiteren anberaumen, was auch für eine dickere Akte sorgen dürfte.
Deshalb:
1. Schriftliches Vorverfahren (Vorteil zudem VU);
2. nach Klageerwiderung/spätestens Replik Termin (mit Zeugen, sofern Anzahl überschaubar);
3. Abschluss der Akte mit Vergleich oder Urteil
Deshalb:
1. Schriftliches Vorverfahren (Vorteil zudem VU);
2. nach Klageerwiderung/spätestens Replik Termin (mit Zeugen, sofern Anzahl überschaubar);
3. Abschluss der Akte mit Vergleich oder Urteil
26.11.2021, 16:25
(26.11.2021, 12:04)Gast schrieb:(26.11.2021, 09:47)Praktiker schrieb: Wenn ich nach der Klageerwiderung Termin bestimme, kann ich gleich frühen ersten machen und bin dann noch schneller, weil etwaige Verlegungsanträge früher kommen. Außerdem soll der Termin nach schriftlichem Vorverfahren ein einziger Haupttermin sein, in dem die Sache abgeschlossen werden kann. Auf dem Weg dorthin wächst die Akte aber schnell sinnlos an, wenn man das Verfahren nicht sehr engmaschig mit Hinweisen begleitet.
Schriftliches Vorverfahren macht eigentlich nur Sinn, wenn man in Arzthaftungssachen vor dem Termin ein Gutachten einholt o.ä.
Für das Landgericht im Rhein-Neckar-Kreis trügt Dein Eindruck nicht, bei den AGs sieht es teils anders aus. Und doch, der frühe erste Termin ist hier je nach Kammer teils sehr früh :)
Danke für die Info, dann trügt der Eindruck nicht. Dachte es gäbe vielleicht eine interne Vorgabe oder sowas, dass jetzt vermehrt frühe erste Termine gemacht werden sollen oder einen anderen Grund, den jemand kennt.
26.11.2021, 16:37
Aus amtsrichterlicher Sicht ist das schrifltiche Vorverfahren wegen des möglichen VUs nach § 331 III ZPO im Zweifel immer noch Mittel der Wahl. Ausnahmen gibt es auch freilich hier (unschlüssige Klage; aus vorprozessualer Korrespondenz ergibt sich, das ausschließlich über Rechtsansichten gestritten wird; vorangeganes PKH-Verfahren; ggf. bei Einspruch gegen VB).
26.11.2021, 18:12
(26.11.2021, 15:57)Gast schrieb: Nach der Klageerwiderung (oder spätestens der Replik) einen Termin anzuberaumen dürfte sinnvoller sein, weil dann eine einzige Terminsvorbereitung erfolgen kann; beim frühen ersten Termin müsste man entweder Zeugen nachladen oder aber nach dem Termin einen weiteren anberaumen, was auch für eine dickere Akte sorgen dürfte.
Deshalb:
1. Schriftliches Vorverfahren (Vorteil zudem VU);
2. nach Klageerwiderung/spätestens Replik Termin (mit Zeugen, sofern Anzahl überschaubar);
3. Abschluss der Akte mit Vergleich oder Urteil
So sieht es aus. Man erspart sich zudem häufiges Umterminieren und Leerlauf, wenn statt Klageerwiderung doch das Anerkenntnis/Zahlungsmitteilung kommt häufig z. B. bei Verkehrsunfällen