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RefinB
Unregistered
 
#1
16.11.2021, 17:28
Hallo zusammen.
Ich habe eine Akte von meiner Ausbilderin bekommen mit 15 möglichen selbstständigen Taten (es geht um Diebstahl und weiteren Vermögensdelikten). Jetzt liegt der Fall so, dass man es dem Beschuldigten nicht nachweisen kann, ob er die Tat begannen hat hinschtlich 14 Taten, da es keine Zeugenaussagen gibt und keine Überwachungskameras. Hinsichtlich einer sehr geringen Sache (15 Euro Schaden) gibt es eine Überwachungskamera, auf welcher der Beschuldigte eindeutig erkannt wurde. Jetzt würde ich aber komplett einstellen wollen nach § 170 II StPO. Oder ist es möglich die 14 Taten nach § 170 II StPO einzustellen und die eine nach § 154 StPO?

Vielen Dank :)
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Strafrecht-Nichtsi
Unregistered
 
#2
16.11.2021, 17:46
Huhu.
Ich kann es gar nicht glauben, ich kann tatsächlich einmal helfen- bei einer Frage aus dem Strafrecht  Prost Es gibt noch Wunder.


Du hast die Lösung bereits selbst genannt: Du musst hier aufgrund unterschiedlicher Bestimmungen einstellen.
Je nachdem wie die Aufgabe deines Ausbilders bzw. deiner Ausbilderin war, musst du ja auch ein A- und B- Gutachten schreiben. Ich musste bei mir nur immer das Ergebnis präsentieren, d.h. Klage oder Einstellungsvermerke ggf. inkl. Einstellungsbescheiden.
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RefinB
Unregistered
 
#3
16.11.2021, 17:49
Hehe danke dir :) DaumenHoch
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HerrKules
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.534
Themen: 7
Registriert seit: Mar 2021
#4
16.11.2021, 18:14
Nein, das geht natürlich nicht. Ist ein Strafantrag gestellt (§248a)? § 170 II geht nur, soweit kein Tatverdacht vorliegt. Zu § 154 lies mal dessen Wortlaut. Ich schlage § 170 II und § 153 vor ;)
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.11.2021, 18:19 von HerrKules.)
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