14.11.2021, 17:06
Hallo Leute,
ich bin erst seit ca. einem Monat Referendar und habe vor paar Tagen meine erste Akte zum bearbeiten in der Zivilstation bekommen. Da soll ich ein Urteil zu schreiben und bin etwas verzweifelt bzgl. einer Sache.
Grob zum Sachverhalt: es wurde ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt, das Gericht beauftragte einen Sachverständigen mit erstellen eines Gutachtens bzgl. der "Unfallfreiheit" eines PKW. Darüber streiten sich die Parteien. Es wurde dann Klage erhoben auf Zahlung der im Gutachten bezifferten Reparaturkosten und es kam auch zu einem Verfahren. Zwischendurch gab es auch eine Kostenrechnung an den (damals) Antragsteller des selbstständigen Beweisverfahren über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens und der Kosten des Sachverständigen.
In der Klageschrift macht der Klägervertreter wie gesagt als Antrag die Reparaturkosten geltend, aber im weiteren Schriftsatz auch noch die Kosten des Beweisverfahren und außergerichtliche Kosten des RA für das Beweisverfahren.
An diesem Punk komme ich irgendwie nicht weiter, ich dachte die Kostenentscheidung über das Beweisverfahren wird erst im Hauptsacheverfahren getroffen. Soll ich das als Kostenfestsetzungsantrag werten, aber dann würde ja die Kostengrundentscheidung in der Hauptsache noch fehlen oder wurde diese im Beweisverfahren wegen der Rechnung schon getroffen?! Das erschließt sich mir nicht ganz.
Oder soll das als materiell-rechtlicher Anspruch zu werten sein? Wäre dann aber nicht ein Kostenfestsetzungsverfahren bzgl. des Rechtsschutzinteresses vorzugswürdiger?
Ich bin im Endeffekt einfach etwas verwirrt was den Umgang mit dem selbstständigen Beweisverfahren angeht und das es einfach schon eine Kostenrechnung dazu gibt. Die Gegenpartei bestreitet diesbezüglich die Aktivlegitimation.
Wenn mir da jemand vielleicht einen Schubs in die richtige Richtung geben könnte, wäre ich sehr dankbar!
ich bin erst seit ca. einem Monat Referendar und habe vor paar Tagen meine erste Akte zum bearbeiten in der Zivilstation bekommen. Da soll ich ein Urteil zu schreiben und bin etwas verzweifelt bzgl. einer Sache.
Grob zum Sachverhalt: es wurde ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt, das Gericht beauftragte einen Sachverständigen mit erstellen eines Gutachtens bzgl. der "Unfallfreiheit" eines PKW. Darüber streiten sich die Parteien. Es wurde dann Klage erhoben auf Zahlung der im Gutachten bezifferten Reparaturkosten und es kam auch zu einem Verfahren. Zwischendurch gab es auch eine Kostenrechnung an den (damals) Antragsteller des selbstständigen Beweisverfahren über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens und der Kosten des Sachverständigen.
In der Klageschrift macht der Klägervertreter wie gesagt als Antrag die Reparaturkosten geltend, aber im weiteren Schriftsatz auch noch die Kosten des Beweisverfahren und außergerichtliche Kosten des RA für das Beweisverfahren.
An diesem Punk komme ich irgendwie nicht weiter, ich dachte die Kostenentscheidung über das Beweisverfahren wird erst im Hauptsacheverfahren getroffen. Soll ich das als Kostenfestsetzungsantrag werten, aber dann würde ja die Kostengrundentscheidung in der Hauptsache noch fehlen oder wurde diese im Beweisverfahren wegen der Rechnung schon getroffen?! Das erschließt sich mir nicht ganz.
Oder soll das als materiell-rechtlicher Anspruch zu werten sein? Wäre dann aber nicht ein Kostenfestsetzungsverfahren bzgl. des Rechtsschutzinteresses vorzugswürdiger?
Ich bin im Endeffekt einfach etwas verwirrt was den Umgang mit dem selbstständigen Beweisverfahren angeht und das es einfach schon eine Kostenrechnung dazu gibt. Die Gegenpartei bestreitet diesbezüglich die Aktivlegitimation.
Wenn mir da jemand vielleicht einen Schubs in die richtige Richtung geben könnte, wäre ich sehr dankbar!
14.11.2021, 17:36
Du hast Recht. Über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens wird mit der Kostengrundentscheidung im Hauptsacheverfahren entschieden (§ 493 Abs.1 ZPO). Etwas anderes gilt, wenn die Hauptsache nicht anhängig gemacht wird, aber das ist ja nicht dein Fall.
Ich kann nur mutmaßen, dass in deiner Akte vielleicht nicht um außer-, sondern vorgerichtliche Kosten des Klägers im selbstständigen Beweisverfahren gehen. Diese nehmen nicht am Kostenfestsetzungsverfahren teil. Der Ersatz richtet sich nach materiellem Recht.
Ich kann nur mutmaßen, dass in deiner Akte vielleicht nicht um außer-, sondern vorgerichtliche Kosten des Klägers im selbstständigen Beweisverfahren gehen. Diese nehmen nicht am Kostenfestsetzungsverfahren teil. Der Ersatz richtet sich nach materiellem Recht.
14.11.2021, 18:48
Danke für deine Antwort!
Es gab zwei Rechnungen, einmal für den Rechtsanwalt und dessen Kosten im Beweisverfahren, welche auch geltend gemacht werden. Aber das habe ich insoweit als unzulässig abgewiesen, da die Rechtsschutzversicherung diese Kosten übernommen hat und insoweit der Kläger tatsächlich nicht mehr aktivlegitimiert ist.
Die zweite Rechnung ist vom Gericht an den Kläger bzgl. der Kosten des Beweisverfahrens, also nach der Nr. 1610 im GKG und auch der Kosten das Sachverständigen. Und die verlangt der Kläger nun auch als Nebenforderung. Und hier bin ich mir unsicher wie ich das zu werten habe. Ich habe bisher rausgefunden das man die Kosten dafür eben, wie du sagst, nur geltend machen kann als materiell-rechtlichen Anspruch, wenn kein Hauptsacheverfahren anhängig ist. Aber da hier eins anhängig ist, weiß ich nicht so Recht was ich mit dieser Forderung anfangen soll. Meine Überlegung war bisher als unzulässig abzuweisen und auf einen Kostenfestsetzungsantrag hinzuweisen, weil das Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben ist.
Es gab zwei Rechnungen, einmal für den Rechtsanwalt und dessen Kosten im Beweisverfahren, welche auch geltend gemacht werden. Aber das habe ich insoweit als unzulässig abgewiesen, da die Rechtsschutzversicherung diese Kosten übernommen hat und insoweit der Kläger tatsächlich nicht mehr aktivlegitimiert ist.
Die zweite Rechnung ist vom Gericht an den Kläger bzgl. der Kosten des Beweisverfahrens, also nach der Nr. 1610 im GKG und auch der Kosten das Sachverständigen. Und die verlangt der Kläger nun auch als Nebenforderung. Und hier bin ich mir unsicher wie ich das zu werten habe. Ich habe bisher rausgefunden das man die Kosten dafür eben, wie du sagst, nur geltend machen kann als materiell-rechtlichen Anspruch, wenn kein Hauptsacheverfahren anhängig ist. Aber da hier eins anhängig ist, weiß ich nicht so Recht was ich mit dieser Forderung anfangen soll. Meine Überlegung war bisher als unzulässig abzuweisen und auf einen Kostenfestsetzungsantrag hinzuweisen, weil das Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben ist.
15.11.2021, 00:19
Bei den Anwaltskosten dürfte – wie gesagt – danach zu differenzieren sein, ob es sich um vor- oder außergerichtliche Kosten handelt. Wenn die vorgerichtlichen Kosten von einer Rechtsschutzversicherung beglichen wurden, fehlt es dem Kläger in der Tat an der Aktivlegitimation, weil der Anspruch des Klägers nach § 86 I 1 VVG qua Legalzession auf den Versicherer übergeht. Die Klage ist in diesem Fall aber nicht schon unzulässig, sondern unbegründet. Anders wäre es, wenn der Kläger prozessstandschaftlich Zahlung an den Versicherer verlangt.
Was die Gerichtskosten angeht, würde ich wohl deinem Lösungsvorschlag folgen.
Was die Gerichtskosten angeht, würde ich wohl deinem Lösungsvorschlag folgen.
15.11.2021, 00:28
(14.11.2021, 17:06)Unsicher schrieb:
In der Klageschrift macht der Klägervertreter wie gesagt als Antrag die Reparaturkosten geltend, aber im weiteren Schriftsatz auch noch die Kosten des Beweisverfahren und außergerichtliche Kosten des RA für das Beweisverfahren.
Macht er das förmlich mit Antrag geltend oder schreibt er es nur nebenbei? Im ersten Fall Teilabweisung wie Du geschrieben hast, im zweiten würde ich es nur als Hinweis auf die Kostenfestsetzung lesen.
15.11.2021, 01:40
Es handelt sich um die Gebühren für die anwaltliche Vertretung im Beweisverfahren. Die Ermächtigung für eine gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, jedoch habe ich da das schutzwürdige Interesse verneint. Das ist tatsächlich etwas umstritten, ich bin da dem BGH gefolgt und habe es daher als unzulässig abgewiesen. Nach der Ansicht ginge das letztlich nur, wenn auch eine Rückabtretung erfolgt wäre, dazu wurde aber nichts vorgetragen.
Förmlicher Antrag besteht nur über das Schadensersatzbegehren. Die Forderung auf Erstattung der Anwaltskosten und des Beweisverfahren wurden einfach am Ende vom Schriftsatz noch erwähnt. Dachte auch kurzzeitig das wäre nur ein Hinweis auf Kostenfestsetzung, war mir aber wie gesagt unsicher wie ich damit umgehen sollte. Für ein Kostenfestsetzungsverfahren braucht es ja trotz allem eine Kostengrundentscheidung und die, so habe ich das ganze verstanden, würde ja in diesem Urteil erst folgen. Ich weiß nicht, ob ich da auch einfach mittlerweile irgendwo einen blöden Denkfehler habe^^
Förmlicher Antrag besteht nur über das Schadensersatzbegehren. Die Forderung auf Erstattung der Anwaltskosten und des Beweisverfahren wurden einfach am Ende vom Schriftsatz noch erwähnt. Dachte auch kurzzeitig das wäre nur ein Hinweis auf Kostenfestsetzung, war mir aber wie gesagt unsicher wie ich damit umgehen sollte. Für ein Kostenfestsetzungsverfahren braucht es ja trotz allem eine Kostengrundentscheidung und die, so habe ich das ganze verstanden, würde ja in diesem Urteil erst folgen. Ich weiß nicht, ob ich da auch einfach mittlerweile irgendwo einen blöden Denkfehler habe^^
15.11.2021, 17:33
Schau mal, was als Antrag im Protokoll steht. Wenn da nur der Schriftsatz steht, ist der förmliche Antrag zu Beginn des Schriftsatzes gemeint, nicht was noch so nebenher gesagt wird. Da würde ich nur einen Satz schreiben, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens dem Grunde nach Kosten des Rechtsstreits sind und die Einzelheiten im Rahmen der Kostenfestsetzung zu klären sind.
16.11.2021, 10:40
Ich habe nochmal im Protokoll nachgesehen, danke nochmal für den Tipp. Hat sich etwas verloren, da die Anträge irgendwie zweigeteilt auf zwei Seiten waren und ich muss das überflogen haben. Jedenfalls wurden zwei Anträge gestellt, einmal über den Schadenersatz und einmal über die VORgerichtlichen Anwaltskosten, jetzt hab ichs endlich über die Kosten des Beweissicherungsverfahrens steht da nichts, daher würde ich das jetzt auch so machen und in einem Satz an das Kostenfestsetzungsverfahren knüpfen. Vielen Dank euch!