13.11.2021, 21:15
Hello,
mein Username ist Programm. Brauche mal schnell eure Hilfe weil ich beim Lernen grad verzweifele :(
Nach §273 Abs. 3 BGB kann man in einem Verfahren in welchem der Schuldner ein vorgebliches ZBR geltend macht als Gläubiger ja Sicherheitsleistung anbieten bzw. leisten. Wozu führt das dann?
a.) Vollumfängliches Obsiegen in der Hauptsache. Über den als ZBR geltend gemachten Anspruch kann sich der Beklagte in einem gesondert zu führenden Verfahren kloppen, Sicherheit ist ja geleistet.
b.) Trotzdem nur Zug-um-Zug Verurteilung? Warum dann aber Sicherheit leisten?
In 274 Abs. 1 BGB steht ja die "Rechtsfolge" Zug-um-Zug Verurteilung bei ZBR. §273 Abs. 3 wird dort nicht erwähnt. Im Kommentar finde ich auch nix :(
Zusatzfrage: Wenn das behauptete ZBR in einem Herausgabeanspruch besteht, kann die Sicherheit dann in Geld geleistet werden oder ist der vorgeblich herauszugebende Gegenstand zu hinterlegen? Irgendwie ist dem Schuldner der Hauptsache ja nicht geholfen, wenn er erfüllen muss, aber als Sicherheit nur Geld bekommt. Ist der Gegenstand - an dem ihm ggf. viel liegt - dann später weg, bliebe ihm nur das Geld. Wäre ja super ärgerlich. Beispiel: Wirtschaftlich wertloses aber emotional unschätzbares Erinnerungsstück an die tote Uromma.
Bin für alle Antworten dankbar, insbesondere aber für juristisch gut begründete, im Idealfall mit entsprechen Quellen/Zitaten aus Kommentaren/Urteilen
Dankeee
mein Username ist Programm. Brauche mal schnell eure Hilfe weil ich beim Lernen grad verzweifele :(
Nach §273 Abs. 3 BGB kann man in einem Verfahren in welchem der Schuldner ein vorgebliches ZBR geltend macht als Gläubiger ja Sicherheitsleistung anbieten bzw. leisten. Wozu führt das dann?
a.) Vollumfängliches Obsiegen in der Hauptsache. Über den als ZBR geltend gemachten Anspruch kann sich der Beklagte in einem gesondert zu führenden Verfahren kloppen, Sicherheit ist ja geleistet.
b.) Trotzdem nur Zug-um-Zug Verurteilung? Warum dann aber Sicherheit leisten?
In 274 Abs. 1 BGB steht ja die "Rechtsfolge" Zug-um-Zug Verurteilung bei ZBR. §273 Abs. 3 wird dort nicht erwähnt. Im Kommentar finde ich auch nix :(
Zusatzfrage: Wenn das behauptete ZBR in einem Herausgabeanspruch besteht, kann die Sicherheit dann in Geld geleistet werden oder ist der vorgeblich herauszugebende Gegenstand zu hinterlegen? Irgendwie ist dem Schuldner der Hauptsache ja nicht geholfen, wenn er erfüllen muss, aber als Sicherheit nur Geld bekommt. Ist der Gegenstand - an dem ihm ggf. viel liegt - dann später weg, bliebe ihm nur das Geld. Wäre ja super ärgerlich. Beispiel: Wirtschaftlich wertloses aber emotional unschätzbares Erinnerungsstück an die tote Uromma.
Bin für alle Antworten dankbar, insbesondere aber für juristisch gut begründete, im Idealfall mit entsprechen Quellen/Zitaten aus Kommentaren/Urteilen
Dankeee
13.11.2021, 21:22
Obligatorische Frage: hast du im Palandt nachgelesen?
13.11.2021, 21:22
Du musst deswegen Sicherheit leisten weil der Gegner ja nicht "Zug-um-Zug" will. Du kannst mit aus dem Urteil vollstrecken indem du z.B. die Karre (Bsp: Auto Zug um Zug gegen Rückzahlung desKaufpreises) und den Gerichtvollzieher zum Schuldner bringst. Der will aber eigentlich den Kaufpreis behalten.
13.11.2021, 21:25
13.11.2021, 21:30
(13.11.2021, 21:22)Gast schrieb: Du musst deswegen Sicherheit leisten weil der Gegner ja nicht "Zug-um-Zug" will. Du kannst mit aus dem Urteil vollstrecken indem du z.B. die Karre (Bsp: Auto Zug um Zug gegen Rückzahlung desKaufpreises) und den Gerichtvollzieher zum Schuldner bringst. Der will aber eigentlich den Kaufpreis behalten.
Bin nicht sicher ob du meine Frage verstanden hast. Ich will den KP zurück, aber das Auto behalten. Ich Klage auf Zahlung KP, Gegner sagt, nee nix da: ZBR...ich will erst das Auto zurück. Sagen wir KP 10.000. Wert Auto 8.000. Ich zahle 8.000 Sicherheit.
Erfolgt Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 10.000 Euro ohne Einschränkungen und Gegner trägt die kompletten Kosten (kann die Herausgabe der Karre dann ja gegen mich einklagen, Sicherheit ist hinterlegt falls ich zwischenzeitlich an Dritten verkaufe)
o d e r
Erfolgt gleichwohl Verurteilung zur Zahlung des KP Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Karre? Dann verstehe ich den Vorteil der Sicherheitsleistung nicht.
13.11.2021, 21:51
(13.11.2021, 21:15)Nixkönner schrieb: Hello,
mein Username ist Programm. Brauche mal schnell eure Hilfe weil ich beim Lernen grad verzweifele :(
Nach §273 Abs. 3 BGB kann man in einem Verfahren in welchem der Schuldner ein vorgebliches ZBR geltend macht als Gläubiger ja Sicherheitsleistung anbieten bzw. leisten. Wozu führt das dann?
a.) Vollumfängliches Obsiegen in der Hauptsache. Über den als ZBR geltend gemachten Anspruch kann sich der Beklagte in einem gesondert zu führenden Verfahren kloppen, Sicherheit ist ja geleistet.
b.) Trotzdem nur Zug-um-Zug Verurteilung? Warum dann aber Sicherheit leisten?
In 274 Abs. 1 BGB steht ja die "Rechtsfolge" Zug-um-Zug Verurteilung bei ZBR. §273 Abs. 3 wird dort nicht erwähnt. Im Kommentar finde ich auch nix :(
Zusatzfrage: Wenn das behauptete ZBR in einem Herausgabeanspruch besteht, kann die Sicherheit dann in Geld geleistet werden oder ist der vorgeblich herauszugebende Gegenstand zu hinterlegen? Irgendwie ist dem Schuldner der Hauptsache ja nicht geholfen, wenn er erfüllen muss, aber als Sicherheit nur Geld bekommt. Ist der Gegenstand - an dem ihm ggf. viel liegt - dann später weg, bliebe ihm nur das Geld. Wäre ja super ärgerlich. Beispiel: Wirtschaftlich wertloses aber emotional unschätzbares Erinnerungsstück an die tote Uromma.
Bin für alle Antworten dankbar, insbesondere aber für juristisch gut begründete, im Idealfall mit entsprechen Quellen/Zitaten aus Kommentaren/Urteilen
Dankeee
Das Ergebnis ist a), weil § 273 III BGB die Ausübung des ZBR gerade ausschließt und § 274 BGB dadurch gar nicht einschlägig ist (und der Anspruch somit im Ergebnis durchsetzbar ist). Die Art der Sicherheitsleistung ergibt sich aus § 232 BGB, insofern hat derjenige, der Sicherheit leistet, die Wahl.
13.11.2021, 21:54
(13.11.2021, 21:51)Gast schrieb:(13.11.2021, 21:15)Nixkönner schrieb: Hello,
mein Username ist Programm. Brauche mal schnell eure Hilfe weil ich beim Lernen grad verzweifele :(
Nach §273 Abs. 3 BGB kann man in einem Verfahren in welchem der Schuldner ein vorgebliches ZBR geltend macht als Gläubiger ja Sicherheitsleistung anbieten bzw. leisten. Wozu führt das dann?
a.) Vollumfängliches Obsiegen in der Hauptsache. Über den als ZBR geltend gemachten Anspruch kann sich der Beklagte in einem gesondert zu führenden Verfahren kloppen, Sicherheit ist ja geleistet.
b.) Trotzdem nur Zug-um-Zug Verurteilung? Warum dann aber Sicherheit leisten?
In 274 Abs. 1 BGB steht ja die "Rechtsfolge" Zug-um-Zug Verurteilung bei ZBR. §273 Abs. 3 wird dort nicht erwähnt. Im Kommentar finde ich auch nix :(
Zusatzfrage: Wenn das behauptete ZBR in einem Herausgabeanspruch besteht, kann die Sicherheit dann in Geld geleistet werden oder ist der vorgeblich herauszugebende Gegenstand zu hinterlegen? Irgendwie ist dem Schuldner der Hauptsache ja nicht geholfen, wenn er erfüllen muss, aber als Sicherheit nur Geld bekommt. Ist der Gegenstand - an dem ihm ggf. viel liegt - dann später weg, bliebe ihm nur das Geld. Wäre ja super ärgerlich. Beispiel: Wirtschaftlich wertloses aber emotional unschätzbares Erinnerungsstück an die tote Uromma.
Bin für alle Antworten dankbar, insbesondere aber für juristisch gut begründete, im Idealfall mit entsprechen Quellen/Zitaten aus Kommentaren/Urteilen
Dankeee
Das Ergebnis ist a), weil § 273 III BGB die Ausübung des ZBR gerade ausschließt und § 274 BGB dadurch gar nicht einschlägig ist (und der Anspruch somit im Ergebnis durchsetzbar ist). Die Art der Sicherheitsleistung ergibt sich aus § 232 BGB, insofern hat derjenige, der Sicherheit leistet, die Wahl.
(Praktische Relevanz des Ganzen ist wohl sehr gering)
13.11.2021, 22:03
(13.11.2021, 21:51)Gast schrieb:(13.11.2021, 21:15)Nixkönner schrieb: Hello,
mein Username ist Programm. Brauche mal schnell eure Hilfe weil ich beim Lernen grad verzweifele :(
Nach §273 Abs. 3 BGB kann man in einem Verfahren in welchem der Schuldner ein vorgebliches ZBR geltend macht als Gläubiger ja Sicherheitsleistung anbieten bzw. leisten. Wozu führt das dann?
a.) Vollumfängliches Obsiegen in der Hauptsache. Über den als ZBR geltend gemachten Anspruch kann sich der Beklagte in einem gesondert zu führenden Verfahren kloppen, Sicherheit ist ja geleistet.
b.) Trotzdem nur Zug-um-Zug Verurteilung? Warum dann aber Sicherheit leisten?
In 274 Abs. 1 BGB steht ja die "Rechtsfolge" Zug-um-Zug Verurteilung bei ZBR. §273 Abs. 3 wird dort nicht erwähnt. Im Kommentar finde ich auch nix :(
Zusatzfrage: Wenn das behauptete ZBR in einem Herausgabeanspruch besteht, kann die Sicherheit dann in Geld geleistet werden oder ist der vorgeblich herauszugebende Gegenstand zu hinterlegen? Irgendwie ist dem Schuldner der Hauptsache ja nicht geholfen, wenn er erfüllen muss, aber als Sicherheit nur Geld bekommt. Ist der Gegenstand - an dem ihm ggf. viel liegt - dann später weg, bliebe ihm nur das Geld. Wäre ja super ärgerlich. Beispiel: Wirtschaftlich wertloses aber emotional unschätzbares Erinnerungsstück an die tote Uromma.
Bin für alle Antworten dankbar, insbesondere aber für juristisch gut begründete, im Idealfall mit entsprechen Quellen/Zitaten aus Kommentaren/Urteilen
Dankeee
Das Ergebnis ist a), weil § 273 III BGB die Ausübung des ZBR gerade ausschließt und § 274 BGB dadurch gar nicht einschlägig ist (und der Anspruch somit im Ergebnis durchsetzbar ist). Die Art der Sicherheitsleistung ergibt sich aus § 232 BGB, insofern hat derjenige, der Sicherheit leistet, die Wahl.
Grenze des Wahlrechts: § 242 BGB.
13.11.2021, 22:10
(13.11.2021, 21:30)Nixkönner schrieb:(13.11.2021, 21:22)Gast schrieb: Du musst deswegen Sicherheit leisten weil der Gegner ja nicht "Zug-um-Zug" will. Du kannst mit aus dem Urteil vollstrecken indem du z.B. die Karre (Bsp: Auto Zug um Zug gegen Rückzahlung desKaufpreises) und den Gerichtvollzieher zum Schuldner bringst. Der will aber eigentlich den Kaufpreis behalten.
Bin nicht sicher ob du meine Frage verstanden hast. Ich will den KP zurück, aber das Auto behalten. Ich Klage auf Zahlung KP, Gegner sagt, nee nix da: ZBR...ich will erst das Auto zurück. Sagen wir KP 10.000. Wert Auto 8.000. Ich zahle 8.000 Sicherheit.
Erfolgt Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 10.000 Euro ohne Einschränkungen und Gegner trägt die kompletten Kosten (kann die Herausgabe der Karre dann ja gegen mich einklagen, Sicherheit ist hinterlegt falls ich zwischenzeitlich an Dritten verkaufe)
o d e r
Erfolgt gleichwohl Verurteilung zur Zahlung des KP Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Karre? Dann verstehe ich den Vorteil der Sicherheitsleistung nicht.
Letzteres. Vorteil der Sicherheitsleistung ist halt, dass dein Gegner (neben den Auto) auch noch Sicherheit für die KP Zahlung hat. Da verstehe ich das Problem nicht? Sicherheiten sind immer gut.
13.11.2021, 22:36
(13.11.2021, 22:10)Gast schrieb:(13.11.2021, 21:30)Nixkönner schrieb:(13.11.2021, 21:22)Gast schrieb: Du musst deswegen Sicherheit leisten weil der Gegner ja nicht "Zug-um-Zug" will. Du kannst mit aus dem Urteil vollstrecken indem du z.B. die Karre (Bsp: Auto Zug um Zug gegen Rückzahlung desKaufpreises) und den Gerichtvollzieher zum Schuldner bringst. Der will aber eigentlich den Kaufpreis behalten.
Bin nicht sicher ob du meine Frage verstanden hast. Ich will den KP zurück, aber das Auto behalten. Ich Klage auf Zahlung KP, Gegner sagt, nee nix da: ZBR...ich will erst das Auto zurück. Sagen wir KP 10.000. Wert Auto 8.000. Ich zahle 8.000 Sicherheit.
Erfolgt Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 10.000 Euro ohne Einschränkungen und Gegner trägt die kompletten Kosten (kann die Herausgabe der Karre dann ja gegen mich einklagen, Sicherheit ist hinterlegt falls ich zwischenzeitlich an Dritten verkaufe)
o d e r
Erfolgt gleichwohl Verurteilung zur Zahlung des KP Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Karre? Dann verstehe ich den Vorteil der Sicherheitsleistung nicht.
Letzteres. Vorteil der Sicherheitsleistung ist halt, dass dein Gegner (neben den Auto) auch noch Sicherheit für die KP Zahlung hat. Da verstehe ich das Problem nicht? Sicherheiten sind immer gut.
Das kann nicht die Lösung sein, da die Sicherheitsleistung die Ausübung des ZBR dann – entgegen § 273 III 1 BGB – ja nicht abwenden würde.