30.10.2021, 17:50
Hallo zusammen,
ich habe ein Frage zu Konkurrenzen bei einem Verkehrsunfall. Der Fall spielt sich wie folgt ab:
A ist mit dem Auto unterwegs. Er besitzt aber keine Fahrerlaubnis und hat zudem schon einen Joint geraucht und eine Line gezogen. Es kommt wie es kommen muss: er baut aufgrund einer verlangsamten Wahrnehmung infolge des Drogenkonsums einen Unfall, indem er ein anderes Auto (das Vorfahrt hat) touchiert beim Abbiegen, wodurch an diesem ein Schaden i.H.v. 1.800 € entsteht. Er bleibt in der Folge kurz stehen (10-20 Sekunden), nimmt Blickkontakt zu der Fahrerin des anderen Wagens auf, zuckt dann aber einfach mit den Schultern und fährt wieder los und weg.
Ich sehe hier folgende Delikte erfüllt: § 21 I Nr. 1 StVG, §§ 315c I Nr. 1, 316 I, 142 I Nr. 1 StGB.
Ich frage mich nun, wie ich das bzgl. der Konkurrenzen lösen kann. Der Unfall und das Stehenbleiben stellen ja eine Art Zäsurwirkung dar habe ich gelesen. Daher hatte ich mir folgendes überlegt:
1. Bis zum Unfall: § 21 I Nr. 1 StVG, §§ 315c I Nr. 1, 52 StGB
2. Nach dem Unfall: § 21 I Nr. 1 StVG, §§ 142 I Nr. 1, 316 I, 52 StGB
Die Taten aus 1. und 2. stehen dann mMn in Tatmehrheit zueinander.
Sieht das jemand anders als ich? Muss man das Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 I Nr. 1 StVG anders in den Konkurrenzen bewerten, da seine eigentliche Fahrt ja nie "beendet" wurde, weil er ja nach wenigen Sekunden weiter gefahren ist?
Bin wie immer sehr dankbar über jede Hilfe. Schönes Wochenende an alle :)
ich habe ein Frage zu Konkurrenzen bei einem Verkehrsunfall. Der Fall spielt sich wie folgt ab:
A ist mit dem Auto unterwegs. Er besitzt aber keine Fahrerlaubnis und hat zudem schon einen Joint geraucht und eine Line gezogen. Es kommt wie es kommen muss: er baut aufgrund einer verlangsamten Wahrnehmung infolge des Drogenkonsums einen Unfall, indem er ein anderes Auto (das Vorfahrt hat) touchiert beim Abbiegen, wodurch an diesem ein Schaden i.H.v. 1.800 € entsteht. Er bleibt in der Folge kurz stehen (10-20 Sekunden), nimmt Blickkontakt zu der Fahrerin des anderen Wagens auf, zuckt dann aber einfach mit den Schultern und fährt wieder los und weg.
Ich sehe hier folgende Delikte erfüllt: § 21 I Nr. 1 StVG, §§ 315c I Nr. 1, 316 I, 142 I Nr. 1 StGB.
Ich frage mich nun, wie ich das bzgl. der Konkurrenzen lösen kann. Der Unfall und das Stehenbleiben stellen ja eine Art Zäsurwirkung dar habe ich gelesen. Daher hatte ich mir folgendes überlegt:
1. Bis zum Unfall: § 21 I Nr. 1 StVG, §§ 315c I Nr. 1, 52 StGB
2. Nach dem Unfall: § 21 I Nr. 1 StVG, §§ 142 I Nr. 1, 316 I, 52 StGB
Die Taten aus 1. und 2. stehen dann mMn in Tatmehrheit zueinander.
Sieht das jemand anders als ich? Muss man das Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 I Nr. 1 StVG anders in den Konkurrenzen bewerten, da seine eigentliche Fahrt ja nie "beendet" wurde, weil er ja nach wenigen Sekunden weiter gefahren ist?
Bin wie immer sehr dankbar über jede Hilfe. Schönes Wochenende an alle :)
30.10.2021, 18:06
Der Unfall bildet in der Tat eine Zäsur mit der Folge, dass es sich bei der (fahrlässigen?) Gefährdung des Straßenverkehrs und dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort materiell-rechtlich um zwei Taten handelt. Beachte aber, dass es eine prozessual Tat bleibt. Hinsichtlich des vorsätzlichen Fahrens ohne FE bietet es sich an, die Anklage gemäß § 154a I S. 1 Nr. 1 StPO auf die übrigen Tatvorwürfe zu beschränken
30.10.2021, 20:39
(30.10.2021, 18:06)Gast schrieb: Der Unfall bildet in der Tat eine Zäsur mit der Folge, dass es sich bei der (fahrlässigen?) Gefährdung des Straßenverkehrs und dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort materiell-rechtlich um zwei Taten handelt. Beachte aber, dass es eine prozessual Tat bleibt. Hinsichtlich des vorsätzlichen Fahrens ohne FE bietet es sich an, die Anklage gemäß § 154a I S. 1 Nr. 1 StPO auf die übrigen Tatvorwürfe zu beschränken
Bin neu in der Thematik, welche Auswirkungen hat es konkret, dass es prozessual bei einer Tag bleibt?
30.10.2021, 21:10
Vor allem für den Strafklageverbrauch: Wird der A rechtskräftig nur für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort verurteilt (etwa weil die Intoxikation nicht aufgeklärt wurde), kann man ihn danach nicht noch für die Gefährdung des Straßenverkehrs belangen (etwa weil die Intoxikation nun bekant wird). Das gleiche gilt bei einer endgültigen Opportunitätseinstellung wegen Erfüllung von Auflagen (§ 153a Abs. 1 Satz 5 StPO).
02.11.2021, 09:40
(30.10.2021, 18:06)Gast schrieb: Der Unfall bildet in der Tat eine Zäsur mit der Folge, dass es sich bei der (fahrlässigen?) Gefährdung des Straßenverkehrs und dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort materiell-rechtlich um zwei Taten handelt. Beachte aber, dass es eine prozessual Tat bleibt. Hinsichtlich des vorsätzlichen Fahrens ohne FE bietet es sich an, die Anklage gemäß § 154a I S. 1 Nr. 1 StPO auf die übrigen Tatvorwürfe zu beschränken
Vielen Dank :)


