28.10.2021, 13:10
Vor dem AG ist nur eine Partei anwaltlich vertreten. Die andere vertritt sich selbst. Am Ende entscheidet das Gericht, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden sollen. Das ist nichts anderes als eine andere Formulierung für eine Kostentragung zu jeweils 50%, oder?
Bedeutet das nun, dass auch die Anwaltskosten von Partei 1 von Partei 2 hälftig zu erstatten sind? Es bleibt also ohne Berücksichtigung, dass Partei 1 diese Kosten herbeigeführt hat und Partei 2 demgegenüber "ökonomischer" gedacht hat und auf eine anwaltliche Vertretung verzichtet hat?
Angenommen, der einen Partei erwachsen für die FÜhrung des Rechtsstreits besondere Kosten. Etwa weil sie mehr und umfangreichere Schriftsätze einreichen muss oder weil sie einen langen Anfahrtsweg zum Termin hat. Wird bei der Kostenaufhebung die andere Partei dann auch an diesen Kosten hälftig beteiligt?
Wie kann das Gericht entscheiden, dass ein Kostenersatz nicht (oder zB nur bezüglich der Gerichtsgebühren) stattfinden soll?
Bedeutet das nun, dass auch die Anwaltskosten von Partei 1 von Partei 2 hälftig zu erstatten sind? Es bleibt also ohne Berücksichtigung, dass Partei 1 diese Kosten herbeigeführt hat und Partei 2 demgegenüber "ökonomischer" gedacht hat und auf eine anwaltliche Vertretung verzichtet hat?
Angenommen, der einen Partei erwachsen für die FÜhrung des Rechtsstreits besondere Kosten. Etwa weil sie mehr und umfangreichere Schriftsätze einreichen muss oder weil sie einen langen Anfahrtsweg zum Termin hat. Wird bei der Kostenaufhebung die andere Partei dann auch an diesen Kosten hälftig beteiligt?
Wie kann das Gericht entscheiden, dass ein Kostenersatz nicht (oder zB nur bezüglich der Gerichtsgebühren) stattfinden soll?
28.10.2021, 13:32
Kostenaufhebung =
Jeder trägt 50 % der Gerichtskosten
Jeder trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst
Jeder trägt 50 % der Gerichtskosten
Jeder trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst
29.10.2021, 17:15
... vgl. 92 Abs. 1 ZPO, aus dem man das ableiten kann: verhältnismäßige Teilung ist etwas anderes als Aufhebung. Wenn das Gericht im Beispiel etwas anderes will, muss es hälftig teilen oder die Kosten prognostizieren und daraus eine abweichende Quote bilden.