26.10.2021, 13:24
Hallo,
Ich bin seit paar Monaten zugelassener RA ohne Kanzleianschrift, da es mit einigen Kanzleien nicht geklappt hat. Nun sind bald die 3 Monate rum und mir droht der Widerruf der Zulassung. Hab zwar noch paar Bewerbungsgespräche die nächsten Tage, aber hab nun gelesen dass man sich von der Kanzleipflicht vorübergehend befreien lassen kann. Kennt sich da jemand aus ?
Oder ist es besser die eigene Anschrift bei der Kammer anzugeben, sprich eine Wohnzimmerkanzlei. Wie sähe es dann aber mit der Agentur für Arbeit aus, da ich ALG 1 beziehe.
Vielleicht hat jemand ja schonmal Erfahrungen gemacht.
Ich bin seit paar Monaten zugelassener RA ohne Kanzleianschrift, da es mit einigen Kanzleien nicht geklappt hat. Nun sind bald die 3 Monate rum und mir droht der Widerruf der Zulassung. Hab zwar noch paar Bewerbungsgespräche die nächsten Tage, aber hab nun gelesen dass man sich von der Kanzleipflicht vorübergehend befreien lassen kann. Kennt sich da jemand aus ?
Oder ist es besser die eigene Anschrift bei der Kammer anzugeben, sprich eine Wohnzimmerkanzlei. Wie sähe es dann aber mit der Agentur für Arbeit aus, da ich ALG 1 beziehe.
Vielleicht hat jemand ja schonmal Erfahrungen gemacht.
26.10.2021, 13:43
(26.10.2021, 13:24)Gast111 schrieb: Hallo,
Ich bin seit paar Monaten zugelassener RA ohne Kanzleianschrift, da es mit einigen Kanzleien nicht geklappt hat. Nun sind bald die 3 Monate rum und mir droht der Widerruf der Zulassung. Hab zwar noch paar Bewerbungsgespräche die nächsten Tage, aber hab nun gelesen dass man sich von der Kanzleipflicht vorübergehend befreien lassen kann. Kennt sich da jemand aus ?
Oder ist es besser die eigene Anschrift bei der Kammer anzugeben, sprich eine Wohnzimmerkanzlei. Wie sähe es dann aber mit der Agentur für Arbeit aus, da ich ALG 1 beziehe.
Vielleicht hat jemand ja schonmal Erfahrungen gemacht.
Gib Deine Adresse an. Die solltest Du auch nach der Festanstellung immer behalten-kostet ja nichts extra außer Haftplicht,bea und Mini-Beitrag im VW- damit Du solche Probleme nicht mehr bekommst. Entscheidend ist, dass Du nicht (in größerem Maße) anwaltlich tätig bist, dann gibt es auch kein Problem mit dem ALG 1. Du musst einfach dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Das hat auch den Vorteil, dass Du PCs, Fachbücher, Bürozeug etc. von der Steuer als Werbungskosten absetzen kannst, selbst wenn Du als freier Anwalt als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit immer Null angibst, weil Du Dein gesamtes Einkommen als angestellter RA oder Syndikus verdienst.