24.10.2021, 11:24
Hallo zusammen,
ich sitze an den finalen Zügen meiner ersten Akte bei der StA. Bei einer Sache komme ich leider nicht weiter, deswegen suche ich hier einfach mal Hilfe. Danke schonmal an alle, die sich das durchlesen und Gedanken hierzu machen. Anzufertigen ist die Abschlussverfügung der StA
Es geht um einen Angeschuldigten und ingesamt vier selbstständige Handlungen:
- 1. schwere räuberische Erpressung, §§ 253 I, 255, 249 I, 250 I Nr. 1b.)
- 2. Bedrohung, § 241 I und Nötigung, 240 I in Tateinheit (jeweil unterschiedliche Geschädigte, daher die Tateinheit)
- 3. schwere räuberische Erpressung, §§ 253 I, 255, 249 I, 250 I Nr. 1b.)
- 4. Bedrohung, § 241 I
Die Taten sind alle in derselben Nacht in einer Innenstadt begangen worden. Nun stellen sich bei mir folgende zwei Fragen:
1. Sachliche Zuständigkeit: Ist das noch Schöffengericht oder schon Große Strafkammer? Weil die schwere räuberische Erpressung sieht ja schon eine Gesamtstrafe von 3 Jahren vor und wenn die dann direkt zweimal verwirklicht wurde wäre man bei einer Gesamtstrafe doch eigentlich schon bei über 4 Jahren meiner Meinung nach (vorbestraft ist der Angeschuldigte nicht)
2. §§ 154, 154a StPO: Wäre gerade bei den Taten zu 2. und 4. an eine Beschränkung oder ein Absehen von der Verfolgung zu denken aufgrund der hohen Straferwartung für die beiden räuberischen Erpressungen? Da bin ich noch sehr unsicher, gerade eben weil das meine erste Akte bei der StA ist.
Wie gesagt: vielen Dank schonmal an alle die sich hierfür Zeit nehmen!
ich sitze an den finalen Zügen meiner ersten Akte bei der StA. Bei einer Sache komme ich leider nicht weiter, deswegen suche ich hier einfach mal Hilfe. Danke schonmal an alle, die sich das durchlesen und Gedanken hierzu machen. Anzufertigen ist die Abschlussverfügung der StA
Es geht um einen Angeschuldigten und ingesamt vier selbstständige Handlungen:
- 1. schwere räuberische Erpressung, §§ 253 I, 255, 249 I, 250 I Nr. 1b.)
- 2. Bedrohung, § 241 I und Nötigung, 240 I in Tateinheit (jeweil unterschiedliche Geschädigte, daher die Tateinheit)
- 3. schwere räuberische Erpressung, §§ 253 I, 255, 249 I, 250 I Nr. 1b.)
- 4. Bedrohung, § 241 I
Die Taten sind alle in derselben Nacht in einer Innenstadt begangen worden. Nun stellen sich bei mir folgende zwei Fragen:
1. Sachliche Zuständigkeit: Ist das noch Schöffengericht oder schon Große Strafkammer? Weil die schwere räuberische Erpressung sieht ja schon eine Gesamtstrafe von 3 Jahren vor und wenn die dann direkt zweimal verwirklicht wurde wäre man bei einer Gesamtstrafe doch eigentlich schon bei über 4 Jahren meiner Meinung nach (vorbestraft ist der Angeschuldigte nicht)
2. §§ 154, 154a StPO: Wäre gerade bei den Taten zu 2. und 4. an eine Beschränkung oder ein Absehen von der Verfolgung zu denken aufgrund der hohen Straferwartung für die beiden räuberischen Erpressungen? Da bin ich noch sehr unsicher, gerade eben weil das meine erste Akte bei der StA ist.
Wie gesagt: vielen Dank schonmal an alle die sich hierfür Zeit nehmen!
24.10.2021, 14:35
Was die Zuständigkeit anbelangt, müsste man sich noch überlegen, ob bei den schweren räuberischen Erpressungen minder schwere Fälle (§ 250 III StGB) in Betracht kommen. Wenn das ausscheidet, ist eine Freiheitsstrafe unter 4 Jahren tatsächlich eher unwahrscheinlich. Wenn Du genau im Grenzbereich der 4 Jahre landest und eine Bestrafung auf beiden Seiten der Grenze für vertretbar hältst, würde ich im Zweifel lieber zur Großen Strafkammer. Wenn die dann doch unter 4 Jahre gehen will, ist das kein Problem (vgl. § 269 StPO). Wenn umgekehrt das Schöffengericht über 4 Jahre gehen will, muss es verweisen (§ 24 II GVG, § 270 StPO).
Was §§ 154, 154a StPO anbelangt, kommt es in erster Linie darauf an, wie stark die insoweit in Betracht kommenden Einzelstrafen ins Gewicht fallen würden (und wie viel "Mehraufwand" mit der Aufklärung dieser Vorwürfe verbunden wäre).
Diesbezüglich würde ich vielleicht auch nochmal beim Ausbilder nachfragen, ob die §§ 153ff. StPO überhaupt angewendet werden sollen.
Was §§ 154, 154a StPO anbelangt, kommt es in erster Linie darauf an, wie stark die insoweit in Betracht kommenden Einzelstrafen ins Gewicht fallen würden (und wie viel "Mehraufwand" mit der Aufklärung dieser Vorwürfe verbunden wäre).
Diesbezüglich würde ich vielleicht auch nochmal beim Ausbilder nachfragen, ob die §§ 153ff. StPO überhaupt angewendet werden sollen.
24.10.2021, 20:24
154 f. finde ich eine sehr praxisnahe Lösung.
Was die Strafhöhe angeht: vor allem, wenn das nur kurz nacheinander begangen wurde, wird man die Einzelstrafen vielleicht eher eng zusammenziehen, da müsste man etwas mehr zum Ablauf wissen. Vor allem wird es aber auf eventuelle Vorstrafen ankommen.
Angeschuldigte sind es übrigens noch keine :) Da sind die Strafrechtler etwas empfindlich...
Was die Strafhöhe angeht: vor allem, wenn das nur kurz nacheinander begangen wurde, wird man die Einzelstrafen vielleicht eher eng zusammenziehen, da müsste man etwas mehr zum Ablauf wissen. Vor allem wird es aber auf eventuelle Vorstrafen ankommen.
Angeschuldigte sind es übrigens noch keine :) Da sind die Strafrechtler etwas empfindlich...









