19.10.2021, 11:13
Hallo Zusammen,
Ich bin als Syndikus tätig und habe gleichzeitig eine "Wohnzimmerkanzlei"
Wie gehe ich steuerrechtlich vor, wenn ich eine solche führe, mit der ich allerdings keine Umsätze erziele und auch nicht vorhabe welche zu erzielen?
Besten Dank!
Ich bin als Syndikus tätig und habe gleichzeitig eine "Wohnzimmerkanzlei"
Wie gehe ich steuerrechtlich vor, wenn ich eine solche führe, mit der ich allerdings keine Umsätze erziele und auch nicht vorhabe welche zu erzielen?
Besten Dank!
19.10.2021, 12:44
Du bist selbstständig und musst am Ende des Jahres ne Steuererklärung abgeben. Dort dann EInnahmen (wenn du welche hast) als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ausweisen
19.10.2021, 13:41
Deine Frage ist leider relativ unpräzise.
Bei jeder anderen selbstständigen Tätigkeit würde man Dir mit so einer Aussage wohl vorhalten, Liebhaberei zu betreiben.
Da laut BFH aber die Tätigkeit als RA schon objektiv keine Liebhaberei sein kann, selbst wenn man über Jahre hinweg Verluste erzielt, hast Du den Vorteil, dass Du trotz fehlender Einnahmen Deine Ausgaben beim FA in der Steuererklärung geltend machen kannst. Einige Ausgaben werden ja dennoch anfallen (Kammermitgliedschaft, beA, Arbeitszimmer, Laptop, Handy usw.).
Bei jeder anderen selbstständigen Tätigkeit würde man Dir mit so einer Aussage wohl vorhalten, Liebhaberei zu betreiben.
Da laut BFH aber die Tätigkeit als RA schon objektiv keine Liebhaberei sein kann, selbst wenn man über Jahre hinweg Verluste erzielt, hast Du den Vorteil, dass Du trotz fehlender Einnahmen Deine Ausgaben beim FA in der Steuererklärung geltend machen kannst. Einige Ausgaben werden ja dennoch anfallen (Kammermitgliedschaft, beA, Arbeitszimmer, Laptop, Handy usw.).
19.10.2021, 13:52
(19.10.2021, 13:41)Gast schrieb: Deine Frage ist leider relativ unpräzise.
Bei jeder anderen selbstständigen Tätigkeit würde man Dir mit so einer Aussage wohl vorhalten, Liebhaberei zu betreiben.
Da laut BFH aber die Tätigkeit als RA schon objektiv keine Liebhaberei sein kann, selbst wenn man über Jahre hinweg Verluste erzielt, hast Du den Vorteil, dass Du trotz fehlender Einnahmen Deine Ausgaben beim FA in der Steuererklärung geltend machen kannst. Einige Ausgaben werden ja dennoch anfallen (Kammermitgliedschaft, beA, Arbeitszimmer, Laptop, Handy usw.).
Danke für die Rückmeldung. Ich bin in Sachen Steuerrecht wirklich mehr als schlecht aufgestellt.
Letzlich dient die Wohnzimmerkanzlei nur dazu den Zeitraum bis zur Zulassung als Syndikus zu überbrücken und so nahtlos im Versorgungswerk zu bleiben. Die steuerliche Geltendmachung der Ausgaben beim FA ist gar nicht mein Anliegen. Vielmehr geht es darum in dieser Übergangszeit "alles richtig" zu machen, d.h. die notwendigen Angaben beim FA zu machen, obwohl ich gar nicht plane überhaupt nur einen Euro als RA zu verdienen.
19.10.2021, 13:57
Dann geh doch zum Steuerberater? Was soll das mit dem Versorgungswerk bringen? Du bist für den Hauptjob in der DRV.
19.10.2021, 14:01
Die Unkenntnis der Steuergesetze entbindet nicht von der Zahlung der Steuer - die Kenntis dagegen häufig schon ;)
Nein, wie schon gesagt, Du trägst einfach am Ende des Jahre in der Steuererklärung Deine Überschusseinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit ein. Wenn Du formal alles ganz richtig machen willst, kannst Du dem FA ja die Tätigkeit schon unterjährig anzeigen. Vorauszahlungen wirst Du ohnehin nicht leisten müssen, wenn Du als voraussichtlichen Gewinn 0 € angibst, aber Du bekommst dann schon eine gesonderte StNr.
An Deiner Stellle würde ich mir überlegen, ob Du die selbstständige Tätigkeit nicht trotzdem weiterführen willst. Hin und wieder ergibt sich ja doch das eine oder andere Mandat z.B. im Bekanntenkreis (oder sei es auch nur die Tätigkeit in eigener Sache, z.B. bei Bußgeldern ...). Wie schon erwähnt, kannst Du dann außerdem eben alle Ausgaben steuerlich geltend machen, die vielleicht so oder so angefallen wären (Arbeitszimmer, Laptop usw.). Wenn Du nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machst, kannst Du bei Anschaffungen für Deine Kanzlei die Umsatzsteuer ziehen, was ja doch ganz attraktiv sein kann.
Nein, wie schon gesagt, Du trägst einfach am Ende des Jahre in der Steuererklärung Deine Überschusseinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit ein. Wenn Du formal alles ganz richtig machen willst, kannst Du dem FA ja die Tätigkeit schon unterjährig anzeigen. Vorauszahlungen wirst Du ohnehin nicht leisten müssen, wenn Du als voraussichtlichen Gewinn 0 € angibst, aber Du bekommst dann schon eine gesonderte StNr.
An Deiner Stellle würde ich mir überlegen, ob Du die selbstständige Tätigkeit nicht trotzdem weiterführen willst. Hin und wieder ergibt sich ja doch das eine oder andere Mandat z.B. im Bekanntenkreis (oder sei es auch nur die Tätigkeit in eigener Sache, z.B. bei Bußgeldern ...). Wie schon erwähnt, kannst Du dann außerdem eben alle Ausgaben steuerlich geltend machen, die vielleicht so oder so angefallen wären (Arbeitszimmer, Laptop usw.). Wenn Du nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machst, kannst Du bei Anschaffungen für Deine Kanzlei die Umsatzsteuer ziehen, was ja doch ganz attraktiv sein kann.
19.10.2021, 15:25
19.10.2021, 15:43
Weil er geschrieben hat dass die Wohnzimmerkanzlei bis zur Syndikuszulassung da ist
19.10.2021, 17:34
Es handelt sich vermutlich um denselben User, der parallel einen Thread zum Thema Versorgungswerk aufgemacht hat. Er arbeitet schon "einige Zeit", hat aber die Syndikuszulassung zunächst verschlafen und deshalb in die GRV einzahlen müssen. Parallel dazu ist er aber noch normaler RA und somit dennoch nahtlos im Versorgungswerk. Zum letzten Mal: es ist nun so gelaufen, prinzipiell auch kein Drama (immerhin wird Altersvorsorge aufgebaut!), man hätte es einfach nur "preiswerter" haben können.
Steuerlich braucht es zu dem Thema eigentlich auch nicht mehr als den (eigentlich ohnenhin selbstverständlichen) Hinweis, für das Jahr eine den Tatsachen entsprechende Steuererklärung abzugeben. Bei 0 Umsatz und 0 Gewinn aus der Anwaltstätigkeit ergibt sich eine Steuerschuld von....jaaa genau
Die Beiträge, die er aufgrund seiner etwas abenteuerlichen Vorgehensweise, nun noch ans VW zu entrichten hat, kann er immerhin als Vorsorgeaufwendungen geltend machen.
Steuerlich braucht es zu dem Thema eigentlich auch nicht mehr als den (eigentlich ohnenhin selbstverständlichen) Hinweis, für das Jahr eine den Tatsachen entsprechende Steuererklärung abzugeben. Bei 0 Umsatz und 0 Gewinn aus der Anwaltstätigkeit ergibt sich eine Steuerschuld von....jaaa genau

19.10.2021, 17:37
es ist halt kein Vorteil. Der normale Job ist DRV und die Wohnzimmerkanzlei zusätzlich Versorgungswerk. Wenn der normale Job Syndikus wird dann geht das ab da ins Versorgungswerk. Die Zeiten vorher bleiben DRV. Die Zusatzkosten des Mindestbeitrags aus der Wohnzimmerkanzlei bringen nicht so viel für die Rente.