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Prozesskostenhilfe im Tenor ?
GastHEss
Unregistered
 
#1
17.10.2021, 17:39
Hallo liebe Forumsmitglieder, 

ich habe zwei Urteile zu schreiben, in beiden Fällen wurde PHK bewilligt. 
In der ersten Klage war es so, dass die Klägerin (die PHK beantragt hat und bewilligt wurde) gewonnen hat, sodass ich es im Tenor gar nicht erwähnen musste, da der Beklagte ja alle Kosten übernehmen muss.

Wie mache ich das aber, wenn der Kläger PKW beantragt und es ihm auch bewilligt wird, er aber vor Gericht (teilweise) verliert. 
Muss ich das irgendwo erwähnen? Auch die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung kann dann doch nicht gehen? 

Ich habe bereits bei Juris und Beck - online geschaut, mir werden aber vielmehr nur Urteile zu PKH selbst angezeigt. 

Vielleicht mag mir jemand einen Tipp geben? 

Vielen Dank.
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Gast
Unregistered
 
#2
17.10.2021, 18:18
Dass einer Partei PKH bewilligt wurde, hat auf den Tenor keinen Einfluss. Im Unterliegensfall muss Sie dennoch die Kosten der Gegenseite tragen (§ 123 ZPO). Allein aus der Bewilligung von PKH folgt auch nicht automatisch, dass die Partei Vollstreckungsschutz erhielte.
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 2.287
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#3
17.10.2021, 21:42
So ist es.

Auch mit der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung hat PKH nichts zu tun. Wenn er keine Sicherheit leisten kann, muss er halt die Rechtskraft abwarten.
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RiLG
Unregistered
 
#4
17.10.2021, 22:13
(17.10.2021, 21:42)Praktiker schrieb:  So ist es.

Auch mit der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung hat PKH nichts zu tun. Wenn er keine Sicherheit leisten kann, muss er halt die Rechtskraft abwarten.

Ja und Zur Not kann er auch die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO betreiben.
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