13.10.2021, 15:45
Hallo Zusammen,
ich bin seit einiger Zeit Inhouse in der Rechtsabteilung eines Unternehmens beschäftigt, nachdem ich vorher als angestellter RA tätig war.
Der Plan ist nun, mich als Syndikus-RA zuzulassen.
Für die Zwischenzeit habe ich bei meiner RA-Kammer einen Kanzleiwechsel zu meiner Wohnadresse angezeigt, um zu gewährleisten, dass ich ohne Unterbrechung im Versorgungswerk bleiben kann. Nunmehr hat mich das Versorgungswerk darum gebeten meine aktuelle Einkommensituation darzulegen.
Was genau soll ich in das Schreiben an das Versorgungswerk reinschreiben? Letztlich plane ich ja gar nicht Umsätze als RA zu erzielen, da es nur um die Mitgliedschaft im Versorgungswerk geht. Da müsste ich (wegen Umsatz = 0) ja nur den Mindestbeitrag zahlen, den dann aber aus eigener Tasche.
Gibt es sonst noch etwas zu beachten? Die Anwaltszulassung kann ich ja ab dem Zeitpunkt wieder zurückgeben, in dem eine Zulassung als Syndikus-RA erfolgt ist und der nochmals notwendig gewordene Befreiungsantrag für die DRV durch ist, oder?
Danke im Voraus!
ich bin seit einiger Zeit Inhouse in der Rechtsabteilung eines Unternehmens beschäftigt, nachdem ich vorher als angestellter RA tätig war.
Der Plan ist nun, mich als Syndikus-RA zuzulassen.
Für die Zwischenzeit habe ich bei meiner RA-Kammer einen Kanzleiwechsel zu meiner Wohnadresse angezeigt, um zu gewährleisten, dass ich ohne Unterbrechung im Versorgungswerk bleiben kann. Nunmehr hat mich das Versorgungswerk darum gebeten meine aktuelle Einkommensituation darzulegen.
Was genau soll ich in das Schreiben an das Versorgungswerk reinschreiben? Letztlich plane ich ja gar nicht Umsätze als RA zu erzielen, da es nur um die Mitgliedschaft im Versorgungswerk geht. Da müsste ich (wegen Umsatz = 0) ja nur den Mindestbeitrag zahlen, den dann aber aus eigener Tasche.
Gibt es sonst noch etwas zu beachten? Die Anwaltszulassung kann ich ja ab dem Zeitpunkt wieder zurückgeben, in dem eine Zulassung als Syndikus-RA erfolgt ist und der nochmals notwendig gewordene Befreiungsantrag für die DRV durch ist, oder?
Danke im Voraus!
13.10.2021, 16:56
(13.10.2021, 15:45)Gast schrieb: Hallo Zusammen,
ich bin seit einiger Zeit Inhouse in der Rechtsabteilung eines Unternehmens beschäftigt, nachdem ich vorher als angestellter RA tätig war.
Der Plan ist nun, mich als Syndikus-RA zuzulassen.
Für die Zwischenzeit habe ich bei meiner RA-Kammer einen Kanzleiwechsel zu meiner Wohnadresse angezeigt, um zu gewährleisten, dass ich ohne Unterbrechung im Versorgungswerk bleiben kann. Nunmehr hat mich das Versorgungswerk darum gebeten meine aktuelle Einkommensituation darzulegen.
Was genau soll ich in das Schreiben an das Versorgungswerk reinschreiben? Letztlich plane ich ja gar nicht Umsätze als RA zu erzielen, da es nur um die Mitgliedschaft im Versorgungswerk geht. Da müsste ich (wegen Umsatz = 0) ja nur den Mindestbeitrag zahlen, den dann aber aus eigener Tasche.
Gibt es sonst noch etwas zu beachten? Die Anwaltszulassung kann ich ja ab dem Zeitpunkt wieder zurückgeben, in dem eine Zulassung als Syndikus-RA erfolgt ist und der nochmals notwendig gewordene Befreiungsantrag für die DRV durch ist, oder?
Danke im Voraus!
Die Zulassung als RA in eigener Kanzlei ist versorgungsrechtlich überflüssig, weil die Zulassung zur Syndikusanwaltschaft im Gegensatz zur "normalen" Anwaltschaft rückwirkend erfolgt. Das heißt, Du kannst mit Beginn deiner Beschäftigung als Syndikus den Zulassungsantrag stellen und wirst rückwirkend im Versorgungswerk versichert.
Ich bin trotzdem RA in eigener Kanzlei geblieben, weil ich mir die Möglichkeit offen halten will, eigene Mandate zu bearbeiten und die Kosten (Haftpflicht+beA) überschaubar sind.
13.10.2021, 23:24
Das ist so nicht richtig. Die Rückwirkung greift nur bis zur Antragstellung.
14.10.2021, 08:58
Richtig die Rückwirkung greift maximal bis zur Antragsstellung zurück. Mich würde die Ausgangsfrage im übrigen auch interessieren. Vorschläge?
14.10.2021, 11:40
Nein, das ist so nicht richtig, bzw. zu ungenau: wird der Antrag binnen drei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen (hier: Aufnahme der Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt) gestellt, wirkt die Befreiung tatsächlich bis auf diesen Zeitpunkt zurück. Erst nach Verstreichen jener Dreimonatsfrist wirkt sie nur noch ab dem Antragszeitpunkt.
Grundsätzlich gilt für alles weitere, dass eine zuverlässige Beantwortung solcher Fragen die Kenntnis voraussetzt, um welches Versorgungswerk es in concreto geht, da sich die satzungsmäßigen Regelungen durchaus unterscheiden können. Folgende Ausführungen gelten für Bayern:
Um den Zeitraum zwischen Aufgabe der Anwalts- und Aufnahme der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit zu überbrücken, wäre die "preiswerteste" Möglichkeit eine freiwillige Weiterversicherung im Versorgungswerk nach dem Zulassungsverzicht gewesen. Dann wird nämlich nur der sog. Mindestbeitrag (in 2021 sind dies monatlich 165,10 Euro) fällig, der auf Antrag sogar noch weiter bis maximal auf die Hälfte ermäßigt werden kann.
Diese Option besteht für Dich natürlich nun nicht mehr, Du warst ja pro forma zugelassen. Daher hast Du bei angenommenen 0 Euro Einkommen immer noch mindestens den sog. Grundbeitrag (in 2021 sind dies monatlich 264,10 Euro) zu entrichten - aber nicht grämen, es ist ja schlussendlich Deine Altersvorsorge. Teile dem Versorgungswerk also einfach die Tatsache mit, dass Du 0 Euro Einkommen hattest und fertig. Es kann sein, dass sie später noch den Steuerbescheid sehen wollen, in BY wird bei Berufsanfängern bis zu vier Jahre nach der Zulassung darauf verzichtet.
Bei der nunmehr vorliegenden gleichzeitigen Tätigkeit als angestellter Syndikusrechtsanwalt plus "Wohnzimmerkanzlei" werden für die Angestelltentätigkeit zunächst ganz normal die einkommensabhängigen Beiträge fällig, von denen 50% der AG trägt. Solltest Du zusätzlich Einnahmen aus der "Wohnzimmerkanzlei" erzielen, sind diese natürlich ebenfalls zu deklarieren und entsprechend beitragspflichtig, solange Du nicht aus der Angestelltentätigkeit ohnehin bereits den Höchstbeitrag zahlst (was freilich in praxi sehr häufig der Fall sein dürfte).
Grundsätzlich gilt für alles weitere, dass eine zuverlässige Beantwortung solcher Fragen die Kenntnis voraussetzt, um welches Versorgungswerk es in concreto geht, da sich die satzungsmäßigen Regelungen durchaus unterscheiden können. Folgende Ausführungen gelten für Bayern:
Um den Zeitraum zwischen Aufgabe der Anwalts- und Aufnahme der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit zu überbrücken, wäre die "preiswerteste" Möglichkeit eine freiwillige Weiterversicherung im Versorgungswerk nach dem Zulassungsverzicht gewesen. Dann wird nämlich nur der sog. Mindestbeitrag (in 2021 sind dies monatlich 165,10 Euro) fällig, der auf Antrag sogar noch weiter bis maximal auf die Hälfte ermäßigt werden kann.
Diese Option besteht für Dich natürlich nun nicht mehr, Du warst ja pro forma zugelassen. Daher hast Du bei angenommenen 0 Euro Einkommen immer noch mindestens den sog. Grundbeitrag (in 2021 sind dies monatlich 264,10 Euro) zu entrichten - aber nicht grämen, es ist ja schlussendlich Deine Altersvorsorge. Teile dem Versorgungswerk also einfach die Tatsache mit, dass Du 0 Euro Einkommen hattest und fertig. Es kann sein, dass sie später noch den Steuerbescheid sehen wollen, in BY wird bei Berufsanfängern bis zu vier Jahre nach der Zulassung darauf verzichtet.
Bei der nunmehr vorliegenden gleichzeitigen Tätigkeit als angestellter Syndikusrechtsanwalt plus "Wohnzimmerkanzlei" werden für die Angestelltentätigkeit zunächst ganz normal die einkommensabhängigen Beiträge fällig, von denen 50% der AG trägt. Solltest Du zusätzlich Einnahmen aus der "Wohnzimmerkanzlei" erzielen, sind diese natürlich ebenfalls zu deklarieren und entsprechend beitragspflichtig, solange Du nicht aus der Angestelltentätigkeit ohnehin bereits den Höchstbeitrag zahlst (was freilich in praxi sehr häufig der Fall sein dürfte).
14.10.2021, 16:32
Ne, so ist das nicht richtig. Die Zulassung als Syndikus geht nicht rückwirkend. Die Befreiung hängt an der Zulassung. Wer schon als einfacher Jurist arbeitet, wird nicht rückwirkend für den Zeitraum vor den Anträgen befreit.
14.10.2021, 17:37
Es ging aber nicht um den Zulassungsantrag (zugelassen ist er ja bereits), sondern um den Befreiungsantrag von der GRV...
14.10.2021, 18:21
(14.10.2021, 17:37)Gast schrieb: Es ging aber nicht um den Zulassungsantrag (zugelassen ist er ja bereits), sondern um den Befreiungsantrag von der GRV...
Nein. Der TE ist noch nicht als Syndikus zugelassen, aber schon länger als Unternehmensjurist tätig:
(13.10.2021, 15:45)Gast schrieb: Hallo Zusammen,
ich bin seit einiger Zeit Inhouse in der Rechtsabteilung eines Unternehmens beschäftigt, nachdem ich vorher als angestellter RA tätig war.
Der Plan ist nun, mich als Syndikus-RA zuzulassen.
(...)
Die normale RA-Zulassung hat mit der Syndikuszulassung nichts zu tun. Man kann doppelt zugelassen sein. Der Syndikusantrag im Zusammenspiel mit der DRV ist etwas umfangreicher als der "normale" Antrag + Befreiungsantrag. Da habe ich in irgendeinem Thread schonmal ein erhellendes FAQ zu verlinkt, das finde ich aber gerade nicht mehr. Vielleicht hats ja ein anderer parat.
15.10.2021, 10:17
(14.10.2021, 18:21)Gast schrieb:(14.10.2021, 17:37)Gast schrieb: Es ging aber nicht um den Zulassungsantrag (zugelassen ist er ja bereits), sondern um den Befreiungsantrag von der GRV...
Nein. Der TE ist noch nicht als Syndikus zugelassen, aber schon länger als Unternehmensjurist tätig:
Ah ok! Dann hatte ich das beim TE wohl missverstanden. Der Zulassungsantrag als solcher wirkt natürlich nicht zurück auf den Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns, das ist völlig korrekt. Verzeihung!
19.10.2021, 15:39
Nochmal: Die Zulassung als Syndikus-RA erfolgt rückwirkend zur Antragstellung, § 46 Abs. 4 Nr. 2 BRAO.
Das heißt, Du stellst den Antrag und mit Bewilligung bist Du rückwirkend im Versorgungswerk versichert. Die Beibehaltung der Zulassung als "normaler" Anwalt in eigener Kanzlei parallel zum Zulassungsverfahren als Syndikus-RA ist daher überflüssig, wenn es nur darum geht, ununterbrochen im Versorgungswerk versichert zu sein. Zulassungsantrag als Syndikus stellen, parallel Befreiungsantrag bei der Rentenversicherung und fertig.
So im Übrigen auch die Auskunft des Versorgungswerks Berlin.
Das heißt, Du stellst den Antrag und mit Bewilligung bist Du rückwirkend im Versorgungswerk versichert. Die Beibehaltung der Zulassung als "normaler" Anwalt in eigener Kanzlei parallel zum Zulassungsverfahren als Syndikus-RA ist daher überflüssig, wenn es nur darum geht, ununterbrochen im Versorgungswerk versichert zu sein. Zulassungsantrag als Syndikus stellen, parallel Befreiungsantrag bei der Rentenversicherung und fertig.
So im Übrigen auch die Auskunft des Versorgungswerks Berlin.