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Berufung Arbeitsgericht
Andreas
Member
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Beiträge: 168
Themen: 20
Registriert seit: Jan 2020
#1
23.09.2021, 19:07
Nach § 64 Abs. 3a ArbGG trifft das Gericht die Entscheidung über die Berufung im Urteil. Ich habe mal aus der "Praxis" aufgegriffen, dass eine Entscheidung im Urteil entbehrlich sei, wenn sich die Möglichkeit der Berufung schon aus dem Gesetz ergibt; weil also zum Beispiel der Beschwerdegegenstand über 600 Euro liegt. Das spiegelt sich auch teilweise in den Urteilen wieder, die ich mir angeschaut habe. Zum größeren Teil enthalten die Urteile aber auch in diesen Fällen eine Entscheidung; nämlich: "Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen". Im Erfurter Kommentar wird ebenfalls eine Entscheidung für notwendig erachtet. Wie haltet ihr es damit?

Edit: Müsste doch eigentlich Sinn machen, eine Entscheidung darüber zu treffen, da das Gericht noch nicht wissen kann, um welchen Betrag sich die jeweilige Partei beschwert fühlt?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.09.2021, 19:13 von Andreas.)
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Gast
Unregistered
 
#2
23.09.2021, 20:01
Die Entscheidung über die gesonderte Berufungszulassung wird von einigen Arbeitsrichtern weggelassen, weil sie die Parteien, die ja im Normalfall zumindest auf Arbeitnehmerseite juristische Laien sind und auch nicht anwaltlich vertreten sein müssen, meistens eher verwirren würde. Ein sehr großer Teil der arbeitsgerichtlichen Verfahren betrifft Kündigungsschutzklagen, bei denen die Berufung ohnehin kraft Gesetzes statthaft ist (§ 64 II lit. c) ArbGG). Wenn dann ein Arbeitnehmer in einem Urteil liest "Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen" und ein paar Seiten weiter eine Rechtsmittelbelehrung über die Berufung erhält, stellt er sich - zu Recht - erstmal die Frage, wie das zusammenpassen soll (oder er liest gar nicht bis zur Rechtsmittelbelehrung und sieht von einer Berufung ab, weil er bereits nach der Lektüre des Tenors glaubt, den Prozess endgültig verloren zu haben).

Du hast aber Recht, dass das eigentlich contra legem ist. § 64 IIIa ArbGG ist ja doch ziemlich eindeutig. In der Klausur würde ich die Entscheidung auf keinen Fall weglassen.
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Andreas
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Beiträge: 168
Themen: 20
Registriert seit: Jan 2020
#3
23.09.2021, 21:41
(23.09.2021, 20:01)Gast schrieb:  Die Entscheidung über die gesonderte Berufungszulassung wird von einigen Arbeitsrichtern weggelassen, weil sie die Parteien, die ja im Normalfall zumindest auf Arbeitnehmerseite juristische Laien sind und auch nicht anwaltlich vertreten sein müssen, meistens eher verwirren würde. Ein sehr großer Teil der arbeitsgerichtlichen Verfahren betrifft Kündigungsschutzklagen, bei denen die Berufung ohnehin kraft Gesetzes statthaft ist (§ 64 II lit. c) ArbGG). Wenn dann ein Arbeitnehmer in einem Urteil liest "Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen" und ein paar Seiten weiter eine Rechtsmittelbelehrung über die Berufung erhält, stellt er sich - zu Recht - erstmal die Frage, wie das zusammenpassen soll (oder er liest gar nicht bis zur Rechtsmittelbelehrung und sieht von einer Berufung ab, weil er bereits nach der Lektüre des Tenors glaubt, den Prozess endgültig verloren zu haben).

Du hast aber Recht, dass das eigentlich contra legem ist. § 64 IIIa ArbGG ist ja doch ziemlich eindeutig. In der Klausur würde ich die Entscheidung auf keinen Fall weglassen.

Vielen Dank. Dieses Argument kann ich gut nachvollziehen; ich finde es auch eher verwirrend.
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Gast
Unregistered
 
#4
24.09.2021, 11:39
Sehr verwirrend leider. Hab auch danach gefragt und mich in Klausuren mal so und mal so entschieden. Im Ergebnis hatte ich das Gefühl jeder macht es so wie er will, d.h. beides wurde schon als Fehler angestrichen...na vielen Dank!
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Andreas
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Beiträge: 168
Themen: 20
Registriert seit: Jan 2020
#5
24.09.2021, 13:54
(24.09.2021, 11:39)Gast schrieb:  Sehr verwirrend leider. Hab auch danach gefragt und mich in Klausuren mal so und mal so entschieden. Im Ergebnis hatte ich das Gefühl jeder macht es so wie er will, d.h. beides wurde schon als Fehler angestrichen...na vielen Dank!


Ich weiß nicht, ob sowas am Ende kriegsentscheidend ist, es also Sinn macht, die Korrektur anzufechten, aber einen Grund würde ich auf jeden Fall sehen. Soweit ich den Überblick habe, ist die Frage nicht höchstrichterlich entschieden. Zudem sind beide Argumentationslinien m.E. sehr gut vertretbar.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.09.2021, 13:56 von Andreas.)
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