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Der leidige gehobene Dienst
Gast XY
Unregistered
 
#1
22.09.2021, 20:05
Man liest ja immer wieder, dass man für den gehobenen Dienst als Volljurist überqualifiziert sei. Indes gibt es im höheren Dienst für Volljuristen nicht so viele Stellen. Es wird immer betont, als Volljurist habe man für den gehobenen Dienst auch gar keine Befähigung, denn dieser setze eine spezifische Verwaltungsausbildung (etwa: duales Studium Public Administration) voraus.

Nun nehmen wir mal Folgendes an: Als Volljurist machte man anschließend noch ein solches Studium. Dann wäre man doch sowohl für den höheren, als auch für den gehobenen Dienst qualifiziert. Die erste Frage ist aber: Bekommt man für ein solches Studium als Volljurist überhaupt noch einen Studienplatz? Die zweite Frage lautet: Kann man anschließend aufgrund der Überqualifikation gleichwohl nicht im gehobenen Dienst eingestellt werden? Vielen Dank für Eure Einschätzungen!
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der_david
Junior Member
Beiträge: 224
Themen: 3
Registriert seit: Oct 2020
#2
22.09.2021, 20:27
Du hast für den gehobenen Dienst die Qualifikation, du bist nur überqualifiziert.

Außerdem gibt es nicht den gehobenen Dienst, sondern viele verschiedene Stellen im gehobenen Dienst. Die Sekretärin vom Chef oder die Geschäftsstelle von größeren Abteilungen sind gD, dort macht man nicht viel außer Kommunikation mit Antragstellern, Protokollführung, Aktenorganisation, Einpflegen in Software. Dann gibt es (in meiner Behörde) Abteilungsleiter-Stellen mit A11 oder A12, auf denen man Personalverantwortung für 5-30 Mitarbeiter hat, und man die anspruchsvollen Fälle der Abteilung bearbeitet, in denen die SB nicht weiter kommen. Letzteres ist definitiv anspruchsvoll, gerade wenn man Spezialmaterien wie z.B. Sozial- oder Ausländerrecht bearbeitet. Klar, man macht dann auch nur das, aber das sind für einen Verwaltungsfachangestellten auch eher Stellen, die er nach einigen Jahren Berufserfahrung und guter Einarbeitung hinkriegt. Als Volljurist hat man da Vorteile durch die umfassende und tiefergehende Ausbildung. Man muss halt nur genommen werden...
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Gast
Unregistered
 
#3
23.09.2021, 18:54
Das stimmt so nicht ganz: die Laufbahnbefähigung für den gD ist zu derjenigen für den hD kein minus, sondern ein aliud. Sie liegt daher nicht automatisch mit der Befähigung zum Richteramt vor. Ausnahme: die Rechtspflegerlaufbahn, diese kann nach § 2 Abs. 3 RpflG - wie beispielsweise in NRW mitunter praktiziert - ausdrücklich auch von Volljuristen beschritten werden.

Nichtsdestotrotz ist ein Einstieg in den sonstigen gD auch für Volljuristen möglich, sie sind dann laufbahnrechtlich eben keine "Regelbewerber", sondern "andere Bewerber". Die Einstellungspraxis der verschiedenen Behörden ist insoweit sehr unterschiedlich, manche machen es tatsächlich ungern bis gar nicht, weil sie Angst vor dem baldigen Absprung oder übertriebenen Aufstiegsallüren des formal überqualifizierten Bewerbers haben. Nicht selten werden aber gD-Stellen auch explizit für Volljuristen ausgeschrieben (mitunter freilich zunächst im Angestelltenverhältnis).

Zur zweiten Frage des TE: ein klassisches gD-Studium ist prinzipiell natürlich auch für Volljuristen noch möglich. Zur konkreten Einstellungspraxis der Behörden gilt wieder das gesagte: sie dürfte unterschiedlich sein. Rückfragen wird es möglicherweise schon geben, aber zB in BY musst Du vorher ohnehin durch die LPA-Auswahlprüfung und danach gehts meist nur noch nach der dort erreichten Platzziffer. 
Angesichts der durchaus vorhandenen Optionen zum Direkteinstieg stellt sich halt die Frage nach der Sinnhaftigkeit von drei Jahren Internatsatmosphäre im Kreise frischgebackener Abiturienten an einer Verwaltungs-FH. Danach bist Du allerdings laufbahnrechtlich jedem anderen gD-Anwärter gleichgestellt.
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Gast
Unregistered
 
#4
23.09.2021, 19:06
Es gibt viele Stellen im gD, wo steht, dass sie Bewerbungen von Juristen wünschen (mit 1 oder 2 StE), frecherweise sogar für E9b seit Corona. Manchen ist das lieber als KK mit Überstunden. Ich rate ab. Sie nehmen dann doch einen niedriger qualifizierten oder entscheiden nach Sympathie und man macht das Gespräch umsonst. Außerdem wäre man unterfordert. Obwohl ich nicht weiss, wohin jemand mit 2 x 4-5 . aus dem gD aufsteigen oder abspringen sollten. Die bleiben in der Regel im sicheren gD,auch wenn sie jeden Tag nur die Tage bis zur Rente zählen.
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Gast
Unregistered
 
#5
23.09.2021, 19:15
Habe außerdem gehört, dass der mittlere und gehobene Dienst die Drecksarbeit machen (nerviger detaillierter Kleinkram, verwaltende Routineaufgaben wie Dokumentenablage etc.) während der höhere Dienst bei höherem Gehalt chillt. Man sollte also unbedingt hD nehmen und wenn es in der Kleinkommune oder befristet ist.
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der_david
Junior Member
Beiträge: 224
Themen: 3
Registriert seit: Oct 2020
#6
23.09.2021, 19:36
(23.09.2021, 18:54)Gast schrieb:  Das stimmt so nicht ganz: die Laufbahnbefähigung für den gD ist zu derjenigen für den hD kein minus, sondern ein aliud. Sie liegt daher nicht automatisch mit der Befähigung zum Richteramt vor. Ausnahme: die Rechtspflegerlaufbahn, diese kann nach § 2 Abs. 3 RpflG - wie beispielsweise in NRW mitunter praktiziert - ausdrücklich auch von Volljuristen beschritten werden.

Nichtsdestotrotz ist ein Einstieg in den sonstigen gD auch für Volljuristen möglich, sie sind dann laufbahnrechtlich eben keine "Regelbewerber", sondern "andere Bewerber". Die Einstellungspraxis der verschiedenen Behörden ist insoweit sehr unterschiedlich, manche machen es tatsächlich ungern bis gar nicht, weil sie Angst vor dem baldigen Absprung oder übertriebenen Aufstiegsallüren des formal überqualifizierten Bewerbers haben. Nicht selten werden aber gD-Stellen auch explizit für Volljuristen ausgeschrieben (mitunter freilich zunächst im Angestelltenverhältnis).

Zur zweiten Frage des TE: ein klassisches gD-Studium ist prinzipiell natürlich auch für Volljuristen noch möglich. Zur konkreten Einstellungspraxis der Behörden gilt wieder das gesagte: sie dürfte unterschiedlich sein. Rückfragen wird es möglicherweise schon geben, aber zB in BY musst Du vorher ohnehin durch die LPA-Auswahlprüfung und danach gehts meist nur noch nach der dort erreichten Platzziffer. 
Angesichts der durchaus vorhandenen Optionen zum Direkteinstieg stellt sich halt die Frage nach der Sinnhaftigkeit von drei Jahren Internatsatmosphäre im Kreise frischgebackener Abiturienten an einer Verwaltungs-FH. Danach bist Du allerdings laufbahnrechtlich jedem anderen gD-Anwärter gleichgestellt.

Das 2. Staatsexamen enthält die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst, damit hat man automatisch die für den gehobenen. Ob die Behörde einen auch einstellt, steht wieder auf einem anderen Blatt.
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