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  5. Privilegierte Klageänderung
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Privilegierte Klageänderung
Gastnrw20
Unregistered
 
#1
20.09.2021, 15:03
Ich habe eine Frage. Im ÖR wird ja im Rahmen der Klageänderung unrerschieden zwischen priv. Klageänderung und der zulässigen Kl.Änderung nach 91 VwGo. Wann habe ich was ? Wenn die Beteiligten einwilligen oder sachdienlichkeit vorliegt, dürfte 91 Vwgo anzuwenden sein. Aber welche Fälle fallen unter die privilegierte?  Wäre um Tipps dankbar
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Landvogt
Unregistered
 
#2
20.09.2021, 18:00
(20.09.2021, 15:03)Gastnrw20 schrieb:  Ich habe eine Frage. Im ÖR wird ja im Rahmen der Klageänderung unrerschieden zwischen priv. Klageänderung und der zulässigen Kl.Änderung nach 91 VwGo. Wann habe ich was ? Wenn die Beteiligten einwilligen oder sachdienlichkeit vorliegt, dürfte 91 Vwgo anzuwenden sein. Aber welche Fälle fallen unter die privilegierte?  Wäre um Tipps dankbar

Die in § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO genannten Fälle.
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Gast
Unregistered
 
#3
20.09.2021, 22:32
(20.09.2021, 18:00)Landvogt schrieb:  
(20.09.2021, 15:03)Gastnrw20 schrieb:  Ich habe eine Frage. Im ÖR wird ja im Rahmen der Klageänderung unrerschieden zwischen priv. Klageänderung und der zulässigen Kl.Änderung nach 91 VwGo. Wann habe ich was ? Wenn die Beteiligten einwilligen oder sachdienlichkeit vorliegt, dürfte 91 Vwgo anzuwenden sein. Aber welche Fälle fallen unter die privilegierte?  Wäre um Tipps dankbar

Die in § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO genannten Fälle.

Der wohl klausurrelevanteste Anwendungsfall ist der Übergang von Anfechtungsklage zu FFK nach § 113 I 4 VwGO.
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