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  5. Kostentragung bei Rücknahme eines Hilfsantrages
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Kostentragung bei Rücknahme eines Hilfsantrages
Gast
Unregistered
 
#1
01.09.2021, 14:48
Hallo alle zusammen! 

Vielleicht erkenne ich gerade nur den Wald vor lauter Bäumen nicht, aber wer trägt die Kosten bei Rücknahme eines (noch nicht "verhandelten") Hilfsantrages?
Fallen da überhaupt schon Kosten an?

VG
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HerrKules
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Beiträge: 1.534
Themen: 7
Registriert seit: Mar 2021
#2
01.09.2021, 19:04
Ich würde sagen, dass das darauf ankommt, was du mit "Kosten" meinst.Gerichtskosten fallen m.E. nicht an, weil nicht nach § 45 I 2 GKG über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch entschieden wurde. Komplizierter wird es dann bzgl. der Anwaltsgebühren. Da würde ich eher dazu tendieren, zu addieren, da der Anwalt ja schon die "volle" Arbeit erbracht hat.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.09.2021, 19:05 von HerrKules.)
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Gast
Unregistered
 
#3
01.09.2021, 19:56
(01.09.2021, 19:04)HerrKules schrieb:  Ich würde sagen, dass das darauf ankommt, was du mit "Kosten" meinst.Gerichtskosten fallen m.E. nicht an, weil nicht nach § 45 I 2 GKG über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch entschieden wurde. Komplizierter wird es dann bzgl. der Anwaltsgebühren. Da würde ich eher dazu tendieren, zu addieren, da der Anwalt ja schon die "volle" Arbeit erbracht hat.

Nein, wird über den Antrag nicht entschieden, tritt auch keine Erhöhung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit ein, §§ 32, 33 RVG.
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HerrKules
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Beiträge: 1.534
Themen: 7
Registriert seit: Mar 2021
#4
01.09.2021, 20:09
(01.09.2021, 19:56)Gast schrieb:  
(01.09.2021, 19:04)HerrKules schrieb:  Ich würde sagen, dass das darauf ankommt, was du mit "Kosten" meinst.Gerichtskosten fallen m.E. nicht an, weil nicht nach § 45 I 2 GKG über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch entschieden wurde. Komplizierter wird es dann bzgl. der Anwaltsgebühren. Da würde ich eher dazu tendieren, zu addieren, da der Anwalt ja schon die "volle" Arbeit erbracht hat.

Nein, wird über den Antrag nicht entschieden, tritt auch keine Erhöhung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit ein, §§ 32, 33 RVG.

Na mit den Normen kann ich aber auch das Gegenteil begründen ;)
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RiLG
Unregistered
 
#5
01.09.2021, 20:34
(01.09.2021, 20:09)HerrKules schrieb:  
(01.09.2021, 19:56)Gast schrieb:  
(01.09.2021, 19:04)HerrKules schrieb:  Ich würde sagen, dass das darauf ankommt, was du mit "Kosten" meinst.Gerichtskosten fallen m.E. nicht an, weil nicht nach § 45 I 2 GKG über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch entschieden wurde. Komplizierter wird es dann bzgl. der Anwaltsgebühren. Da würde ich eher dazu tendieren, zu addieren, da der Anwalt ja schon die "volle" Arbeit erbracht hat.

Nein, wird über den Antrag nicht entschieden, tritt auch keine Erhöhung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit ein, §§ 32, 33 RVG.

Na mit den Normen kann ich aber auch das Gegenteil begründen ;)

Das würde mich interessieren. Welchen Anlass sollte es geben, auf Antrag nach § 33 I RVG einen höheren Wert anwaltlicher Tätigkeit festzusetzen entgegen der Wertung des 45 I 2 GKG?
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Landvogt
Unregistered
 
#6
01.09.2021, 23:05
(01.09.2021, 20:34)RiLG schrieb:  
(01.09.2021, 20:09)HerrKules schrieb:  
(01.09.2021, 19:56)Gast schrieb:  
(01.09.2021, 19:04)HerrKules schrieb:  Ich würde sagen, dass das darauf ankommt, was du mit "Kosten" meinst.Gerichtskosten fallen m.E. nicht an, weil nicht nach § 45 I 2 GKG über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch entschieden wurde. Komplizierter wird es dann bzgl. der Anwaltsgebühren. Da würde ich eher dazu tendieren, zu addieren, da der Anwalt ja schon die "volle" Arbeit erbracht hat.

Nein, wird über den Antrag nicht entschieden, tritt auch keine Erhöhung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit ein, §§ 32, 33 RVG.

Na mit den Normen kann ich aber auch das Gegenteil begründen ;)

Das würde mich interessieren. Welchen Anlass sollte es geben, auf Antrag nach § 33 I RVG einen höheren Wert anwaltlicher Tätigkeit festzusetzen entgegen der Wertung des 45 I 2 GKG?

Na das hat der Kollege doch schon begründet: Der Anwalt hat - anders als das Gericht - eine Prüfung in Bezug auf den Hilfsantrag durchgeführt, sodass die gesetzliche Wertung des § 45 I 2 GKG für seine Tätigkeit eigentlich nicht ganz passt.

Jedenfalls der BGH scheint diese Auffassung aber wohl nicht zu teilen. Für den (mE vergleichbaren) Fall einer Hilfsaufrechnung hat er sich gegen eine Erhöhung ausgesprochen (BGH NJW 2009, 231). Das ist bzw. war aber nicht ganz unumstritten, wie sich aus der Begründung der Entscheidung ergibt.
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Praktiker
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Registriert seit: Apr 2021
#7
01.09.2021, 23:06
Ohne Beck-Online nur eine verwegene Idee: fiktive Quote bilden?
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RiLG
Unregistered
 
#8
02.09.2021, 11:42
(01.09.2021, 23:05)Landvogt schrieb:  
(01.09.2021, 20:34)RiLG schrieb:  
(01.09.2021, 20:09)HerrKules schrieb:  
(01.09.2021, 19:56)Gast schrieb:  
(01.09.2021, 19:04)HerrKules schrieb:  Ich würde sagen, dass das darauf ankommt, was du mit "Kosten" meinst.Gerichtskosten fallen m.E. nicht an, weil nicht nach § 45 I 2 GKG über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch entschieden wurde. Komplizierter wird es dann bzgl. der Anwaltsgebühren. Da würde ich eher dazu tendieren, zu addieren, da der Anwalt ja schon die "volle" Arbeit erbracht hat.

Nein, wird über den Antrag nicht entschieden, tritt auch keine Erhöhung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit ein, §§ 32, 33 RVG.

Na mit den Normen kann ich aber auch das Gegenteil begründen ;)

Das würde mich interessieren. Welchen Anlass sollte es geben, auf Antrag nach § 33 I RVG einen höheren Wert anwaltlicher Tätigkeit festzusetzen entgegen der Wertung des 45 I 2 GKG?

Na das hat der Kollege doch schon begründet: Der Anwalt hat - anders als das Gericht - eine Prüfung in Bezug auf den Hilfsantrag durchgeführt, sodass die gesetzliche Wertung des § 45 I 2 GKG für seine Tätigkeit eigentlich nicht ganz passt.

Jedenfalls der BGH scheint diese Auffassung aber wohl nicht zu teilen. Für den (mE vergleichbaren) Fall einer Hilfsaufrechnung hat er sich gegen eine Erhöhung ausgesprochen (BGH NJW 2009, 231). Das ist bzw. war aber nicht ganz unumstritten, wie sich aus der Begründung der Entscheidung ergibt.

Danke für die Fundstelle. Dass das auch schon anders gesehen wurde, wusste ich tatsächlich nicht. 

Ich meine aber auch, dass man das aus Sicht des Praktikers aufgrund dieser BGH-Entscheidung auch zum Hilfsantrag kaum anders beurteilen kann.
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HerrKules
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Registriert seit: Mar 2021
#9
04.09.2021, 20:25
In der Arbeitsgerichtsbarkeit läufts m.W.n. anders, hab's aber nicht nochmal nachgeschaut.
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