24.08.2021, 09:04
Moin,
in Lehrbüchern (und bei Kaiser) liest man immer wieder, dass bei einer einseitigen Teilerledigung der Gebührenstreitwert (teilweise) nur aus den Kosten zu berechnen ist. Das Interesse des Klägers beziehe sich bei der Erledigung ja nur noch auf die Vermeidung von Kosten.
Es wird immer so dargestellt, als gelte das für die gerichtliche Kostenentscheidung. Stimmt das denn überhaupt? Wie geht das mit § 40 GKG zusammen? Eine gestaffelte Streitwertfestsetzung (im Urteil) gibt es ja gar nicht.
Ist das also letztlich nur für Anträge nach § 33 RVG relevant und somit für die Klausur mehr oder weniger irrelevant?
Vielleicht kann ja jemand Licht ins Dunkel bringen.
Grüße
in Lehrbüchern (und bei Kaiser) liest man immer wieder, dass bei einer einseitigen Teilerledigung der Gebührenstreitwert (teilweise) nur aus den Kosten zu berechnen ist. Das Interesse des Klägers beziehe sich bei der Erledigung ja nur noch auf die Vermeidung von Kosten.
Es wird immer so dargestellt, als gelte das für die gerichtliche Kostenentscheidung. Stimmt das denn überhaupt? Wie geht das mit § 40 GKG zusammen? Eine gestaffelte Streitwertfestsetzung (im Urteil) gibt es ja gar nicht.
Ist das also letztlich nur für Anträge nach § 33 RVG relevant und somit für die Klausur mehr oder weniger irrelevant?
Vielleicht kann ja jemand Licht ins Dunkel bringen.
Grüße
24.08.2021, 14:36
Es ist richtig, dass eine Abkopplung des Gegenstandswert für die Berechnung der RVG-Gebühren vom Gebührenstreitwert nach zutreffender Auffassung nur dann in Betracht kommt, wenn ein entsprechender Antrag nach § 33 I RVG gestellt wird. Sonst bleibt es der Berechnung nach dem Gebührenstreitwert gemäß GKG, der sich nicht mehr nachträglich reduziert (vgl. etwa OLG München NJW-RR 2017, 700).
Vom daher würde ich es in der Klausur nur ansprechen, wenn es einen solchen Antrag gibt oder er im BV vorgegeben ist.
Vom daher würde ich es in der Klausur nur ansprechen, wenn es einen solchen Antrag gibt oder er im BV vorgegeben ist.
24.08.2021, 14:53
Ergänzung: ich würde es jedenfalls auch für vertretbar halten, den gegenstandswert bei einseitiger erledigungserklärung durch einen prozentualen Abschlag vom urspr. Streitwert zu berechnen. Das kann sich m.E. Aber auf Kostenentscheidung und wertfestsetzung nur auswirken, wenn es einen Antrag nach § 33 RVG gibt, der die Wirkung des § 32 I RVG aufhebt.
25.08.2021, 07:31
Super, danke.