12.08.2021, 10:50
Hallo,
Ich habe eine Akte, indem die Erbin ( ihrer verstorbenen Mutter ) Ansprüche geltend machen möchte. Ihre Mutter (auch Pilotin flog aber als Beifahrer mit ) ist bei einem Flugzeugabsturz ums Leben gekommen. Der befreundete Pilot ist ebenfalls hierbei verstorben. Beide haben einen "freundschaftlichen" Trip machen wollen u es gab scheinbar ein Pilotenfehler.
Jedenfalls würde ich gern wissen welche Anspüche ( die Erbin der Verstorbenen Mutter ) worauf und insbesondere gegen wen bestehen?
Kommt hier eine Gefälligkeit in Betracht oder 823 bgb. Oder aber spezielles Luftrecht in Betracht? Oder gibt es einen direktes gegen den Versicherer?
Würde mich über jeden nützlichen Tipp freuen :)
Ich habe eine Akte, indem die Erbin ( ihrer verstorbenen Mutter ) Ansprüche geltend machen möchte. Ihre Mutter (auch Pilotin flog aber als Beifahrer mit ) ist bei einem Flugzeugabsturz ums Leben gekommen. Der befreundete Pilot ist ebenfalls hierbei verstorben. Beide haben einen "freundschaftlichen" Trip machen wollen u es gab scheinbar ein Pilotenfehler.
Jedenfalls würde ich gern wissen welche Anspüche ( die Erbin der Verstorbenen Mutter ) worauf und insbesondere gegen wen bestehen?
Kommt hier eine Gefälligkeit in Betracht oder 823 bgb. Oder aber spezielles Luftrecht in Betracht? Oder gibt es einen direktes gegen den Versicherer?
Würde mich über jeden nützlichen Tipp freuen :)
12.08.2021, 13:20
Hinsichtlich der Haftung des Piloten solltest du dir mal die §§ 33ff. LuftVG und §§ 44ff. LuftVG anschauen, die besondere (Gefährdungs-)Haftungsvorschriften enthalten. Näheres kann ich dazu auch nicht sagen, da ich mit den Vorschriften noch nie zu tun hatte und auch keinen Kommentar zur Hand habe.
Ein Direktanspruch gegen eine Haftpflichtversicherung (vgl. § 43 bzw. § 50 LuftVG) dürfte ausscheiden, da die Versicherungspflicht nicht nach dem PflichtVG besteht (vgl. § 115 I Nr. 1 VVG); der jeweilige Verweis auf die Vorschriften des VVG zur Pflichtversicherung dürfte daran nichts ändern.
Diskussionswürdig wäre wohl auch ein (konkludenter) Haftungsausschluss, der auch bei Annahme eines - hier unentgeltlichen und nicht geschäftsmäßigen - Beförderungsvertrages möglich wäre (vgl. §§ 33 I 2, 49c LuftVG). Ob es dazu spezielle luftverkehrsrechtliche Rechtsprechung gibt, ist mir nicht bekannt. Ansonsten würde ich insoweit auf die Kriterien zurückgreifen, die der BGH für den Straßenverkehr entwickelt hat.
Ein Direktanspruch gegen eine Haftpflichtversicherung (vgl. § 43 bzw. § 50 LuftVG) dürfte ausscheiden, da die Versicherungspflicht nicht nach dem PflichtVG besteht (vgl. § 115 I Nr. 1 VVG); der jeweilige Verweis auf die Vorschriften des VVG zur Pflichtversicherung dürfte daran nichts ändern.
Diskussionswürdig wäre wohl auch ein (konkludenter) Haftungsausschluss, der auch bei Annahme eines - hier unentgeltlichen und nicht geschäftsmäßigen - Beförderungsvertrages möglich wäre (vgl. §§ 33 I 2, 49c LuftVG). Ob es dazu spezielle luftverkehrsrechtliche Rechtsprechung gibt, ist mir nicht bekannt. Ansonsten würde ich insoweit auf die Kriterien zurückgreifen, die der BGH für den Straßenverkehr entwickelt hat.
12.08.2021, 13:50
(12.08.2021, 13:20)Landvogt schrieb: Hinsichtlich der Haftung des Piloten solltest du dir mal die §§ 33ff. LuftVG und §§ 44ff. LuftVG anschauen, die besondere (Gefährdungs-)Haftungsvorschriften enthalten. Näheres kann ich dazu auch nicht sagen, da ich mit den Vorschriften noch nie zu tun hatte und auch keinen Kommentar zur Hand habe.
Ein Direktanspruch gegen eine Haftpflichtversicherung (vgl. § 43 bzw. § 50 LuftVG) dürfte ausscheiden, da die Versicherungspflicht nicht nach dem PflichtVG besteht (vgl. § 115 I Nr. 1 VVG); der jeweilige Verweis auf die Vorschriften des VVG zur Pflichtversicherung dürfte daran nichts ändern.
Diskussionswürdig wäre wohl auch ein (konkludenter) Haftungsausschluss, der auch bei Annahme eines - hier unentgeltlichen und nicht geschäftsmäßigen - Beförderungsvertrages möglich wäre (vgl. §§ 33 I 2, 49c LuftVG). Ob es dazu spezielle luftverkehrsrechtliche Rechtsprechung gibt, ist mir nicht bekannt. Ansonsten würde ich insoweit auf die Kriterien zurückgreifen, die der BGH für den Straßenverkehr entwickelt hat.
Super, vielen Dank für den hilfreichen Tipp. Ja nach eigener Recherche habe ich auch die verschuldensunabhängige Halterhaftung erblickt. Das wäre gegen den Piloten bzw Halter des Flugzeugs.
Ein direkt AS ggn die Versicherung hab ich nicht gefunden. 115 vvg gilt ja nicht wie du sagst. Aber man ist ja wie beim Fahrzeug auch verpflichtet eine pflichtversicherung abzuschließen. Könnte man da evtl an eine Analoge Anwendung denken :?
Ja ein Haftungsausschluss käme tatsächlich in Betracht ifd. 823ff. Wäre ein solcher auch in Rahmen der Halterhaftung möglich :?
Danke !
12.08.2021, 19:04
Eine Analogie finde ich zweifelhaft. Eine vergleichbare Interessenlage ließe sich durchaus noch gut begründen. Allerdings hat der Gesetzgeber den Direktanspruch ja explizit auf Pflichtversicherungen nach dem PflichtVG beschränkt. Eine planwidrige Regelungslücke ist da wohl eher fernliegend.
Ein Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbeschränkung ist zulässig, wenn es sich nicht um eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung handelt (arg. e. c. § 49c LuftVG) - vorbehaltlich der allgemeinen Grenzen vertraglicher Gestaltungsfreiheit.
Ein Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbeschränkung ist zulässig, wenn es sich nicht um eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung handelt (arg. e. c. § 49c LuftVG) - vorbehaltlich der allgemeinen Grenzen vertraglicher Gestaltungsfreiheit.
12.08.2021, 21:15
(12.08.2021, 19:04)Landvogt schrieb: Eine Analogie finde ich zweifelhaft. Eine vergleichbare Interessenlage ließe sich durchaus noch gut begründen. Allerdings hat der Gesetzgeber den Direktanspruch ja explizit auf Pflichtversicherungen nach dem PflichtVG beschränkt. Eine planwidrige Regelungslücke ist da wohl eher fernliegend.
Ein Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbeschränkung ist zulässig, wenn es sich nicht um eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung handelt (arg. e. c. § 49c LuftVG) - vorbehaltlich der allgemeinen Grenzen vertraglicher Gestaltungsfreiheit.
Wenn man einen Beförderungsvertrag ablehnen und eine "Gefälligkeits"luftfahrt annehmen würde, dürfte § 50 LuftVG ohnehin nicht anwendbar sein, da Luftfrachtführer nach meinen Verständnis nur derjenige ist, der sich im Rahmen eines Beförderungsvertrages zur Beförderung verpflichtet hat. Ich würde also auch annehmen, dass § 115 Abs. 1 VVG nicht einschlägig ist, habe aber auch keinerlei Erfahrungen mit der Luftfahrt.
12.08.2021, 21:32
(12.08.2021, 10:50)Nrw schrieb: Hallo,
Ich habe eine Akte, indem die Erbin ( ihrer verstorbenen Mutter ) Ansprüche geltend machen möchte. Ihre Mutter (auch Pilotin flog aber als Beifahrer mit ) ist bei einem Flugzeugabsturz ums Leben gekommen. Der befreundete Pilot ist ebenfalls hierbei verstorben. Beide haben einen "freundschaftlichen" Trip machen wollen u es gab scheinbar ein Pilotenfehler.
Jedenfalls würde ich gern wissen welche Anspüche ( die Erbin der Verstorbenen Mutter ) worauf und insbesondere gegen wen bestehen?
Kommt hier eine Gefälligkeit in Betracht oder 823 bgb. Oder aber spezielles Luftrecht in Betracht? Oder gibt es einen direktes gegen den Versicherer?
Würde mich über jeden nützlichen Tipp freuen :)
Welcher Schaden ist der Mutter entstanden? Wenn sie unmittelbar nach dem Absturz verstorben ist, dürften allenfalls Ansprüche wegen Eigentumsverletzungen nach § 1922 BGB übergegangen sein. Ansonsten würden sich die SE-Ansprüche nicht aus übergegangenen, sondern aus eigenen Recht ergeben; also insbesondere solche aus §§ 844, 845 BGB. Seit 2017 können Kinder auch Schmerzensgeld in Form des Hinterbliebenenengeldes geltend machen.
Gefälligkeit und § 823 ff. BGB schließen sich nicht aus. Ausnahmsweise kann aber eine Haftungsprivilegierung in Frage kommen; zB. wenn der eine Teil nicht versichert ist.
12.08.2021, 21:47
Das ist richtig, ich würde ausgehend von den Informationen auch dazu neigen, dass wir es hier nicht mit einem vertraglichen Verhältnis, sondern mit einem Gefälligkeitsverhältnis zu tun haben und § 50 deshalb nicht anwendbar (vgl. insb. auch § 33 I 2 LuftVG). Das Problem mit § 115 VVG stellt sich dann allerdings über § 43 (III 1) LuftVG.
Anspruchsgrundlage wären dann primär §§ 33, 35 LuftVG (wobei ich allerdings nicht weiß, ob diese überhaupt gegenüber Insassen anwendbar sind, wenn diese gefälligkeitshalber mitfliegen).
Anspruchsgrundlage wären dann primär §§ 33, 35 LuftVG (wobei ich allerdings nicht weiß, ob diese überhaupt gegenüber Insassen anwendbar sind, wenn diese gefälligkeitshalber mitfliegen).
12.08.2021, 22:44
(12.08.2021, 21:47)Landvogt schrieb: Das ist richtig, ich würde ausgehend von den Informationen auch dazu neigen, dass wir es hier nicht mit einem vertraglichen Verhältnis, sondern mit einem Gefälligkeitsverhältnis zu tun haben und § 50 deshalb nicht anwendbar (vgl. insb. auch § 33 I 2 LuftVG). Das Problem mit § 115 VVG stellt sich dann allerdings über § 43 (III 1) LuftVG.
Anspruchsgrundlage wären dann primär §§ 33, 35 LuftVG (wobei ich allerdings nicht weiß, ob diese überhaupt gegenüber Insassen anwendbar sind, wenn diese gefälligkeitshalber mitfliegen).
Stimmt, die §§ 33 bis 43 LuftVG sind mit Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden überschrieben. Bin auch erst davon ausgegangen, dass sie anwendbar seien. Ich denke, dann kommt es wirklich auf die §§ 823 ff. BGB an, da auch die §§ 44 ff. LuftVG mangels Luftfrachtführereigenschaft nicht anwendbar sein dürften.
BGH, Urteil vom 15. März 2005 – VI ZR 356/03 - Habe ich grad gefunden. Danach sind die §§ 33 ff. LuftVG nicht auf Insassen anwendbar. Im Urteil setzt sich der BGH auch mit dem Beförderungsvertrag an; vgl. Rn. 18
13.08.2021, 11:56
(12.08.2021, 22:44)Andreas schrieb:(12.08.2021, 21:47)Landvogt schrieb: Das ist richtig, ich würde ausgehend von den Informationen auch dazu neigen, dass wir es hier nicht mit einem vertraglichen Verhältnis, sondern mit einem Gefälligkeitsverhältnis zu tun haben und § 50 deshalb nicht anwendbar (vgl. insb. auch § 33 I 2 LuftVG). Das Problem mit § 115 VVG stellt sich dann allerdings über § 43 (III 1) LuftVG.
Anspruchsgrundlage wären dann primär §§ 33, 35 LuftVG (wobei ich allerdings nicht weiß, ob diese überhaupt gegenüber Insassen anwendbar sind, wenn diese gefälligkeitshalber mitfliegen).
Stimmt, die §§ 33 bis 43 LuftVG sind mit Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden überschrieben. Bin auch erst davon ausgegangen, dass sie anwendbar seien. Ich denke, dann kommt es wirklich auf die §§ 823 ff. BGB an, da auch die §§ 44 ff. LuftVG mangels Luftfrachtführereigenschaft nicht anwendbar sein dürften.
BGH, Urteil vom 15. März 2005 – VI ZR 356/03 - Habe ich grad gefunden. Danach sind die §§ 33 ff. LuftVG nicht auf Insassen anwendbar. Im Urteil setzt sich der BGH auch mit dem Beförderungsvertrag an; vgl. Rn. 18
Super vielen Dank für die vielen Tipps !!! Also käme dann Gefälligkeit ivm 280 in Betracht bzw 823/8344 und das Problem der Haftungsbeschränkkung wobei bei letzterem nur für Vorsatz bzw grober flk gilt:?