11.08.2021, 17:24
Hallo Freunde,
ich habe mal eine Frage: Darf die StA im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ein psychiatrisches Gutachten des Beschuldigten, was beim einem Landgericht für ein anderes zivilrechtliches Verfahren verwendet wurde, anfordern, um über seine Schuldfähigkeit zu entscheiden? Wenn ja, aus welcher Norm heraus? Stützt man sich auf 161 StPO?
Oder gibt es Spezialregelungen?
Vielen Dank
LG
ich habe mal eine Frage: Darf die StA im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ein psychiatrisches Gutachten des Beschuldigten, was beim einem Landgericht für ein anderes zivilrechtliches Verfahren verwendet wurde, anfordern, um über seine Schuldfähigkeit zu entscheiden? Wenn ja, aus welcher Norm heraus? Stützt man sich auf 161 StPO?
Oder gibt es Spezialregelungen?
Vielen Dank
LG
11.08.2021, 18:50
Genau 161 stpo.
11.08.2021, 21:18
12.08.2021, 18:04
Ne, 161 stpo ist eine Befugnisnorm für diese Fälle. Eher aufpassen muss man dann bei der Frage der Akteneinsicht.