10.08.2021, 21:02
Wenn man in der Anwaltsstation in BaWü eine zusätzliche Vergütung erhält.
Kann man dann diese Zusatzvergütung, die ja zusammen mit der Unterhaltsbeihilfe ausgezahlt wird, weiterhin über die bessere Steuerklasse 1 erhalten oder muss man zwingend inSteuerklasse 6?
So wie ich das verstanden habe, kann man die gesamte Vergütung über Steuerklasse 1 erhalten.
Anders wäre es bei einer expliziten Nebentätigkeit, dann hätte man mehrere Arbeitgeber und die Entlohnung der Nebentätigkeit müsste über Klasse 6 laufen.
Richtig so?
Kann man dann diese Zusatzvergütung, die ja zusammen mit der Unterhaltsbeihilfe ausgezahlt wird, weiterhin über die bessere Steuerklasse 1 erhalten oder muss man zwingend inSteuerklasse 6?
So wie ich das verstanden habe, kann man die gesamte Vergütung über Steuerklasse 1 erhalten.
Anders wäre es bei einer expliziten Nebentätigkeit, dann hätte man mehrere Arbeitgeber und die Entlohnung der Nebentätigkeit müsste über Klasse 6 laufen.
Richtig so?
12.08.2021, 10:53
Richtig, habe ich auch so gemacht. Grds. ist Anwaltsstation Steuerklasse 6 und die Ref-Anstellung Steuerklasse 1. Verdienst du aber mehr mit deiner Anwaltsstation kann es sich lohnen, das umzustellen. Halt dich dazu an die HR deiner Anwaltsstation. Geht jedoch nicht immer, da es für HR ein Mehraufwand ist
12.08.2021, 18:51
(12.08.2021, 10:53)Gast schrieb: Richtig, habe ich auch so gemacht. Grds. ist Anwaltsstation Steuerklasse 6 und die Ref-Anstellung Steuerklasse 1. Verdienst du aber mehr mit deiner Anwaltsstation kann es sich lohnen, das umzustellen. Halt dich dazu an die HR deiner Anwaltsstation. Geht jedoch nicht immer, da es für HR ein Mehraufwand ist

Ja, ist StK I.