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der_david
Junior Member
Beiträge: 224
Themen: 3
Registriert seit: Oct 2020
#1
16.07.2021, 21:57
Nvm
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.08.2021, 22:55 von der_david.)
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Gast
Unregistered
 
#2
16.07.2021, 22:10
Weiter suchen. Juristen mit mäßigen StE sollten endlich wieder im hD unterkommen.
Musst du wissen wie wichtig dir Sicherheit und Heimatstadt sind.
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Praktiker
Posting Freak
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Beiträge: 2.131
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#3
16.07.2021, 22:22
Für mich klingt das so, dass Du auf diesem Wege ziemlich bald zum Zuge kommen wirst. Die Frage ist eher, ob Du in ein paar Jahren, wenn es doch nicht zu klappen scheint, glaubhaft drohen kannst, dich anderswo umzusehen. Andererseits stehen nach meinem Eindruck die Bewerber für solche Stellen nicht gerade Schlange, und bekannt und bewährt spielt sicher oft eine große Rolle. Ich würde es wohl machen, ist aber natürlich auch eine Persönlichkeitsfrage. Dass es Dir Spaß macht, finde ich extrem entscheidungserheblich.

Gut wäre, wenn es Dir jetzt jemand so halb zusagen würde, der später auch etwas zu sagen hat. Vielleicht den Konflikt offen ansprechen und versuchen, da jemanden zu einer solchen Aussage zu bekommen?
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der_david
Junior Member
Beiträge: 224
Themen: 3
Registriert seit: Oct 2020
#4
16.07.2021, 22:41
(16.07.2021, 22:22)Praktiker schrieb:  Für mich klingt das so, dass Du auf diesem Wege ziemlich bald zum Zuge kommen wirst. Die Frage ist eher, ob Du in ein paar Jahren, wenn es doch nicht zu klappen scheint, glaubhaft drohen kannst, dich anderswo umzusehen. Andererseits stehen nach meinem Eindruck die Bewerber für solche Stellen nicht gerade Schlange, und bekannt und bewährt spielt sicher oft eine große Rolle. Ich würde es wohl machen, ist aber natürlich auch eine Persönlichkeitsfrage. Dass es Dir Spaß macht, finde ich extrem entscheidungserheblich.

Gut wäre, wenn es Dir jetzt jemand so halb zusagen würde, der später auch etwas zu sagen hat. Vielleicht den Konflikt offen ansprechen und versuchen, da jemanden zu einer solchen Aussage zu bekommen?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.08.2021, 22:56 von der_david.)
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Praktiker
Posting Freak
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Beiträge: 2.131
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#5
16.07.2021, 22:44
(16.07.2021, 22:41)der_david schrieb:  
(16.07.2021, 22:22)Praktiker schrieb:  Für mich klingt das so, dass Du auf diesem Wege ziemlich bald zum Zuge kommen wirst. Die Frage ist eher, ob Du in ein paar Jahren, wenn es doch nicht zu klappen scheint, glaubhaft drohen kannst, dich anderswo umzusehen. Andererseits stehen nach meinem Eindruck die Bewerber für solche Stellen nicht gerade Schlange, und bekannt und bewährt spielt sicher oft eine große Rolle. Ich würde es wohl machen, ist aber natürlich auch eine Persönlichkeitsfrage. Dass es Dir Spaß macht, finde ich extrem entscheidungserheblich.

Gut wäre, wenn es Dir jetzt jemand so halb zusagen würde, der später auch etwas zu sagen hat. Vielleicht den Konflikt offen ansprechen und versuchen, da jemanden zu einer solchen Aussage zu bekommen?

Verbindlich zusagen kann mir niemand was, das wäre auch etwas viel verlangt wegen Ausschreibungspflicht usw.

Der Chef des Rechtsamts und die anderen Kollegen kennen mich halt jetzt, und es passt auch auf persönlicher Ebene, und der Chef wird ziemlich sicher in ein paar Jahren noch da sein. Da er selbst mir das vorgeschlagen hat und die A12-Stelle vermitteln würde, denke ich schon dass er das Ernst meinen könnte. Man kann trotzdem nie in Leute hinein schauen, und wer weiß, vielleicht will er ja in 2 Jahren lieber seine Affäre auf der Stelle sehen, aber er hat mich überhaupt erst auf diese Idee gebracht, in den gehobenen Dienst zu gehen und zu warten, bis sich im Rechtsamt etwas tut und angedeutet, er würde mir dann helfen wieder dorthin zurück zu kommen...

Ich tendiere auch eher dazu es zu machen, da ich keine passende Alternative finden konnte bisher, trotz mehrerer Bewerbungen bei anderen Kommunen. Leider ist das anscheinend sehr schwer zur Zeit, obwohl ich jetzt ja sogar ein bisschen Berufserfahrung habe..

Ich würde es machen, eine verbindlichere Zusage wirst Du in der Tat nicht bekommen. Fachlich interessant, persönlich angenehm plus Heimatstadt würde es für mich aufwiegen, dass an sich Juristen nicht im gehobenen Dienst sein sollten.
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Gast
Unregistered
 
#6
17.07.2021, 08:39
Kann einem der Gang in den gehobenen Dienst nicht negativ angerechnet werden? 

Oder ist das verbunden mit den erlernten Spezialrechtsgebieten (etwa Sozial- oder Ausländerrecht) und der Personalverantwortung dann doch positiv?

Auf jeden Fall nicht ganz risikolos..
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Gast
Unregistered
 
#7
17.07.2021, 09:36
Würde es machen :)
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Gast326
Unregistered
 
#8
17.07.2021, 09:56
In diesem Zusammenhang muss nur beachtet werden, dass nach erfolgter Verbeamtung im gD ein Wechsel in den hD - jedenfalls theoretisch - nicht einfach durch eine erfolgreiche Bewerbung auf eine hD-Stelle erfolgen kann. Vielmehr ist dafür ein formelles Aufstiegsverfahrens erforderlich. Nennt sich „Laufbahnfalle“.

Das heißt aber natürlich nicht, dass das in der Praxis nicht auch anders gelebt werden kann und du dann einfach trotzdem eine A13 Urkunde bekommen würdest! Ich würde das aber definitiv ansprechen.
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Gast
Unregistered
 
#9
17.07.2021, 10:20
(17.07.2021, 09:56)Gast326 schrieb:  In diesem Zusammenhang muss nur beachtet werden, dass nach erfolgter Verbeamtung im gD ein Wechsel in den hD - jedenfalls theoretisch - nicht einfach durch eine erfolgreiche Bewerbung auf eine hD-Stelle erfolgen kann. Vielmehr ist dafür ein formelles Aufstiegsverfahrens erforderlich. Nennt sich „Laufbahnfalle“.

Das heißt aber natürlich nicht, dass das in der Praxis nicht auch anders gelebt werden kann und du dann einfach trotzdem eine A13 Urkunde bekommen würdest! Ich würde das aber definitiv ansprechen.

Ist das denn wirklich so? Man verliert die Befähigung zum hD ja nicht dadurch...

Siehe LbVO RLP (wahrscheinlich ähnlich in anderen Bundesländern). 

§ 27
Höhere Qualifikation

(1) Beamtinnen und Beamten, die die für das dritte oder vierte Einstiegsamt erforderliche Hochschulbildung erworben haben, kann das jeweilige Einstiegsamt verliehen werden, wenn sie an einem auf einer Stellenausschreibung beruhenden Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben und
1.
die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit abgeleistet haben oder
2.
an einem für das jeweilige Einstiegsamt eingerichteten Vorbereitungsdienst teilgenommen und die vorgeschriebene Laufbahnprüfung bestanden haben.

Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung des neuen Einstiegsamtes in ihrer bisherigen Rechtsstellung. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 LBG bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verleihung des auf das jeweilige Einstiegsamt folgenden Beförderungsamtes der Besoldungsgruppe 10 oder 14 der Besoldungsordnung A, wenn die Beamtin oder der Beamte das jeweilige Einstiegsamt bereits im Rahmen des § 5 erreicht hat.
(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die eine rechtswissenschaftliche Hochschulausbildung besitzen, findet Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.

So wie ich das als völlig unbedarft im Beamtenrecht lese, braucht es als Volljurist also nur die erfolgreiche Teilnahme am Ausschreibungsverfahren, oder übersehe ich da etwas?
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Gast
Unregistered
 
#10
17.07.2021, 10:27
(17.07.2021, 10:20)Gast schrieb:  
(17.07.2021, 09:56)Gast326 schrieb:  In diesem Zusammenhang muss nur beachtet werden, dass nach erfolgter Verbeamtung im gD ein Wechsel in den hD - jedenfalls theoretisch - nicht einfach durch eine erfolgreiche Bewerbung auf eine hD-Stelle erfolgen kann. Vielmehr ist dafür ein formelles Aufstiegsverfahrens erforderlich. Nennt sich „Laufbahnfalle“.

Das heißt aber natürlich nicht, dass das in der Praxis nicht auch anders gelebt werden kann und du dann einfach trotzdem eine A13 Urkunde bekommen würdest! Ich würde das aber definitiv ansprechen.

Ist das denn wirklich so? Man verliert die Befähigung zum hD ja nicht dadurch...

Siehe LbVO RLP (wahrscheinlich ähnlich in anderen Bundesländern). 

§ 27
Höhere Qualifikation

(1) Beamtinnen und Beamten, die die für das dritte oder vierte Einstiegsamt erforderliche Hochschulbildung erworben haben, kann das jeweilige Einstiegsamt verliehen werden, wenn sie an einem auf einer Stellenausschreibung beruhenden Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben und
1.
die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit abgeleistet haben oder
2.
an einem für das jeweilige Einstiegsamt eingerichteten Vorbereitungsdienst teilgenommen und die vorgeschriebene Laufbahnprüfung bestanden haben.

Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung des neuen Einstiegsamtes in ihrer bisherigen Rechtsstellung. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 LBG bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verleihung des auf das jeweilige Einstiegsamt folgenden Beförderungsamtes der Besoldungsgruppe 10 oder 14 der Besoldungsordnung A, wenn die Beamtin oder der Beamte das jeweilige Einstiegsamt bereits im Rahmen des § 5 erreicht hat.
(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die eine rechtswissenschaftliche Hochschulausbildung besitzen, findet Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.

So wie ich das als völlig unbedarft im Beamtenrecht lese, braucht es als Volljurist also nur die erfolgreiche Teilnahme am Ausschreibungsverfahren, oder übersehe ich da etwas?

Landesbeamtengesetz
(LBG)
Vom 20. Oktober 2010


§ 24
Wechsel der Laufbahn oder des Laufbahnzweigs

(1) Ein Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.


Ergänzend hier. Der TE besitzt die Befähigung zum hD, also kann er auch wechseln.
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