01.07.2021, 10:40
Hallo liebe Leute,
nagelt mich jetzt bitte nicht fest , aber: wenn es in der HV zu einer Einstellung nach 153a kommt, muss der StA kein Plädoyer halten , oder?
nagelt mich jetzt bitte nicht fest , aber: wenn es in der HV zu einer Einstellung nach 153a kommt, muss der StA kein Plädoyer halten , oder?
01.07.2021, 11:00
nein
01.07.2021, 11:01
01.07.2021, 11:11
05.07.2021, 22:14
Im Falle einer unbedingten Einstellung nach § 153a StPO ist kein Schlussvorttag erforderlich. Das macht ca. 90 % der Fälle aus. Handelt es sich hingegen um eine bedingte Einstellung nach § 153a StPO mit sog. Einstellungsvorbehalt ist ein Schlussvortrag zwingend erforderlich. Als Referendar sollten die Akten für die Sitzungsvertretung vorbesprochen werden und für unerwartet auftretene Fälle eine telefonische Erreichbarkeit des Ausbilder gewährleistet sein. Nichts ist für einen Richter ärgerlicher als ein Sitzungsvertreter, dem die erforderliche Zustimmung des Ausbilders für eine Einstellung fehlt. Der dadurch notwendig werdende Freispruch aus "rechtlichen Gründen" verursacht Mehrarbeit, weil die Urteilsgründe abzusetzen sind und regelmäßig die Berufung des Angeklagten folgt, mit dem Ziel einen Freispruch aus "tatsächlichen Gründen" zu erreichen. Habe ich selbst einmal live, wenn auch als Angeklagte, miterlebt. Mir wurde vorgeworfen mein Examenszeugnis gefälscht zu haben.
05.07.2021, 22:57
Das war vor dem Mauerfall, oder?
05.07.2021, 22:59
(05.07.2021, 22:14)GuentherGandalf schrieb: Im Falle einer unbedingten Einstellung nach § 153a StPO ist kein Schlussvorttag erforderlich. Das macht ca. 90 % der Fälle aus. Handelt es sich hingegen um eine bedingte Einstellung nach § 153a StPO mit sog. Einstellungsvorbehalt ist ein Schlussvortrag zwingend erforderlich. Als Referendar sollten die Akten für die Sitzungsvertretung vorbesprochen werden und für unerwartet auftretene Fälle eine telefonische Erreichbarkeit des Ausbilder gewährleistet sein. Nichts ist für einen Richter ärgerlicher als ein Sitzungsvertreter, dem die erforderliche Zustimmung des Ausbilders für eine Einstellung fehlt. Der dadurch notwendig werdende Freispruch aus "rechtlichen Gründen" verursacht Mehrarbeit, weil die Urteilsgründe abzusetzen sind und regelmäßig die Berufung des Angeklagten folgt, mit dem Ziel einen Freispruch aus "tatsächlichen Gründen" zu erreichen. Habe ich selbst einmal live, wenn auch als Angeklagte, miterlebt. Mir wurde vorgeworfen mein Examenszeugnis gefälscht zu haben.
Und, hattest Du ein Alibi?
05.07.2021, 23:44
Wieso sollte das der Fall sein. Und wieso sollte im Fall des Nichterreichens freigesprochen werden? Bin verwirrt.
06.07.2021, 16:07
Do Not Feed the Troll!
06.07.2021, 16:54
(05.07.2021, 22:14)GuentherGandalf schrieb: Im Falle einer unbedingten Einstellung nach § 153a StPO ist kein Schlussvorttag erforderlich. Das macht ca. 90 % der Fälle aus. Handelt es sich hingegen um eine bedingte Einstellung nach § 153a StPO mit sog. Einstellungsvorbehalt ist ein Schlussvortrag zwingend erforderlich. Als Referendar sollten die Akten für die Sitzungsvertretung vorbesprochen werden und für unerwartet auftretene Fälle eine telefonische Erreichbarkeit des Ausbilder gewährleistet sein. Nichts ist für einen Richter ärgerlicher als ein Sitzungsvertreter, dem die erforderliche Zustimmung des Ausbilders für eine Einstellung fehlt. Der dadurch notwendig werdende Freispruch aus "rechtlichen Gründen" verursacht Mehrarbeit, weil die Urteilsgründe abzusetzen sind und regelmäßig die Berufung des Angeklagten folgt, mit dem Ziel einen Freispruch aus "tatsächlichen Gründen" zu erreichen. Habe ich selbst einmal live, wenn auch als Angeklagte, miterlebt. Mir wurde vorgeworfen mein Examenszeugnis gefälscht zu haben.
Schlicht Quatsch.
Antwort auf ursprüngliche Frage:
Bei Einstellung kein Plädoyer. Dort würdest du ja zur rechtlichen Qualifikation der Tat und zur Strafzumessung etc Stellung nehmen, was im Fall einer Einstellung nicht nötig, bzw. fehl am platze wäre.