03.07.2021, 10:11
Hey,
wie baue ich die Entscheidungsgründe im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf, wenn zwar die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, aber Rechtsfolge Ermessen war und die Behörde ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat?
Eigl sind die Voraussetzungen des Tatbestandes dann doch eh egal und nicht tragend für die Entscheidung oder? Oder spreche ich sie dennoch kurz an im Sinne von "Zwar liegt xy, aber"?
Danke
wie baue ich die Entscheidungsgründe im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf, wenn zwar die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, aber Rechtsfolge Ermessen war und die Behörde ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat?
Eigl sind die Voraussetzungen des Tatbestandes dann doch eh egal und nicht tragend für die Entscheidung oder? Oder spreche ich sie dennoch kurz an im Sinne von "Zwar liegt xy, aber"?
Danke
03.07.2021, 10:55
(03.07.2021, 10:11)Gast27 schrieb: Hey,
wie baue ich die Entscheidungsgründe im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf, wenn zwar die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, aber Rechtsfolge Ermessen war und die Behörde ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat?
Eigl sind die Voraussetzungen des Tatbestandes dann doch eh egal und nicht tragend für die Entscheidung oder? Oder spreche ich sie dennoch kurz an im Sinne von "Zwar liegt xy, aber"?
Danke
Gibt es so einen Fall bei einer Verpfl.klage überhaupt? Das Gericht überprüft ja nicht die Ablehnung des Antrags selbst, es prüft ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen - wenn es eine Ermessensentscheidung ist, so ergeht ein Bescheidungsurteil.
03.07.2021, 11:03
(03.07.2021, 10:55)Gast schrieb:(03.07.2021, 10:11)Gast27 schrieb: Hey,
wie baue ich die Entscheidungsgründe im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf, wenn zwar die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, aber Rechtsfolge Ermessen war und die Behörde ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat?
Eigl sind die Voraussetzungen des Tatbestandes dann doch eh egal und nicht tragend für die Entscheidung oder? Oder spreche ich sie dennoch kurz an im Sinne von "Zwar liegt xy, aber"?
Danke
Gibt es so einen Fall bei einer Verpfl.klage überhaupt? Das Gericht überprüft ja nicht die Ablehnung des Antrags selbst, es prüft ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen - wenn es eine Ermessensentscheidung ist, so ergeht ein Bescheidungsurteil.
schau mal bei Kaiser, ÖR, S. 113
03.07.2021, 11:37
Wenn keine nachprüfbaren Ermessensfehler vom Gericht gefunden werden dann wird die Klage abgewiesen. Nur wenn es einen solchen Verstoß feststellt, wird es (teilweise) stattgeben und die Behörde verurteilen, unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Oder halt bei Spruchreife die endgültige Entscheidung.