11.06.2021, 11:21
Der Kläger macht einen Anspruch geltend, der die Voraussetzungen A und B hat. Dass Vorliegen von A behauptet er. Zu B trägt er nur recht unkonkret vor. Der Beklagte bestreitet beides und es wird zu beiden Voraussetzungen ein Zeuge vernommen.
Nach Anhörung des Zeugen scheint das Vorliegen von Voraussetzung A auf der Hand zu liegen (wird aber weiterhin bestritten). Allerdings macht der Zeuge zu Voraussetzung B deutlich konkretere Angaben als der Kläger. Aus den Ausführungen des Zeugen ergibt sich, dass Voraussetzung B eben nicht vorliegt. Die Klage ist unbegründet.
Sollte in den Tatbestand nun trotz "Voraussetzung A liegt vor" schreiben? Eigentlich kann dahinstehen, wie das mit Voraussetzung A zu sehen ist. Denn alles scheitert an Voraussetzung B. Wäre zunächst über Voraussetzung B Beweis erhoben worden und wäre dann die Unbegründetheit der Klage erkennbar gewesen, dann hätte über Voraussetzung A womöglich (mangels Erheblichkeit) gar kein Beweis mehr erhoben werden müssen. Dann wäre klar gewesen, dass zu Voraussetzung A auch nichts im Tatbestand stehen muss.
Aber wie sieht es nun aus, wenn das Vorliegen von Voraussetzung A nach der Beweisaufnahme eigentlich auf der Hand liegt, die Beweisaufnahme hierzu sich aber im Nachhinein als überflüssig erwiesen hat? Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu Voraussetzung A würde würde die Entscheidungsgründe (für die Klageabweisung) nicht mehr benötigt werden.
Mein Problem: Das Vorliegen von Voraussetzung A wird (auch wenn das etwas albern ist) weiterhin bestritten und es müsste dann zumindest eine kurze Beweiswürdigung erfolgen. Aber sollte für eine Beweiswürdigung nicht genau wie für eine Beweiserhebung gelten, dass die nur (noch) durchzuführen ist, wenn sie (weiterhin) erheblich ist?
Nach Anhörung des Zeugen scheint das Vorliegen von Voraussetzung A auf der Hand zu liegen (wird aber weiterhin bestritten). Allerdings macht der Zeuge zu Voraussetzung B deutlich konkretere Angaben als der Kläger. Aus den Ausführungen des Zeugen ergibt sich, dass Voraussetzung B eben nicht vorliegt. Die Klage ist unbegründet.
Sollte in den Tatbestand nun trotz "Voraussetzung A liegt vor" schreiben? Eigentlich kann dahinstehen, wie das mit Voraussetzung A zu sehen ist. Denn alles scheitert an Voraussetzung B. Wäre zunächst über Voraussetzung B Beweis erhoben worden und wäre dann die Unbegründetheit der Klage erkennbar gewesen, dann hätte über Voraussetzung A womöglich (mangels Erheblichkeit) gar kein Beweis mehr erhoben werden müssen. Dann wäre klar gewesen, dass zu Voraussetzung A auch nichts im Tatbestand stehen muss.
Aber wie sieht es nun aus, wenn das Vorliegen von Voraussetzung A nach der Beweisaufnahme eigentlich auf der Hand liegt, die Beweisaufnahme hierzu sich aber im Nachhinein als überflüssig erwiesen hat? Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu Voraussetzung A würde würde die Entscheidungsgründe (für die Klageabweisung) nicht mehr benötigt werden.
Mein Problem: Das Vorliegen von Voraussetzung A wird (auch wenn das etwas albern ist) weiterhin bestritten und es müsste dann zumindest eine kurze Beweiswürdigung erfolgen. Aber sollte für eine Beweiswürdigung nicht genau wie für eine Beweiserhebung gelten, dass die nur (noch) durchzuführen ist, wenn sie (weiterhin) erheblich ist?
11.06.2021, 12:05
Das verstehe ich nicht. Meinst Du wirklich Tatbestand, oder nicht eher Entscheidungsgründe?
11.06.2021, 12:20
Ich meine tatsächlich den Tatbestand. Also ob dort auch die Tatsachen aufgeführt werden müssen, die sich bei der Beweisaufnahme zu Voraussetzung A ergeben haben, obwohl die Klage schon an Voraussetzung B scheitern wird. Anders gefragt: Muss das (ursprünglich für entscheidungserheblich gehaltene) Ergebnis einer Beweisaufnahme sich zwingend im Tatbestand wiederfinden, auch wenn sich später herausstellt, dass man sich die ganze Beweisaufnahme (zu Voraussetzun A) hätte sparen können?
11.06.2021, 12:28
ich würde sagen, ja, da die parteien das wiederfinden sollten, was sie als relevant vorgetragen haben, aber nicht in epischer breite und irgendwie klingt es so als würdest du tatbestand mit entscheidungsgründen vertauschen? denn im tb schreibt man nicht ,,tatsache a liegt vor''
11.06.2021, 12:45
(11.06.2021, 12:20)Gast schrieb: Ich meine tatsächlich den Tatbestand. Also ob dort auch die Tatsachen aufgeführt werden müssen, die sich bei der Beweisaufnahme zu Voraussetzung A ergeben haben, obwohl die Klage schon an Voraussetzung B scheitern wird. Anders gefragt: Muss das (ursprünglich für entscheidungserheblich gehaltene) Ergebnis einer Beweisaufnahme sich zwingend im Tatbestand wiederfinden, auch wenn sich später herausstellt, dass man sich die ganze Beweisaufnahme (zu Voraussetzun A) hätte sparen können?
Das Ergebnis der Beweisaufnahme findet sich im Tatbestand nie wieder. Dort wird nur erwähnt, dass die BA stattgefunden hat. Im Übrigen wird verwiesen ...
11.06.2021, 13:25
Im Zivilurteil werden keine Feststellungen (im Tatbestand) getroffen. Was du meinst, ist ggf. unerheblicher Tatsachenvortrag?
11.06.2021, 13:26
(11.06.2021, 12:45)Prüfer schrieb:(11.06.2021, 12:20)Gast schrieb: Ich meine tatsächlich den Tatbestand. Also ob dort auch die Tatsachen aufgeführt werden müssen, die sich bei der Beweisaufnahme zu Voraussetzung A ergeben haben, obwohl die Klage schon an Voraussetzung B scheitern wird. Anders gefragt: Muss das (ursprünglich für entscheidungserheblich gehaltene) Ergebnis einer Beweisaufnahme sich zwingend im Tatbestand wiederfinden, auch wenn sich später herausstellt, dass man sich die ganze Beweisaufnahme (zu Voraussetzun A) hätte sparen können?
Das Ergebnis der Beweisaufnahme findet sich im Tatbestand nie wieder. Dort wird nur erwähnt, dass die BA stattgefunden hat. Im Übrigen wird verwiesen ...
Einzig richtige Antwort.
11.06.2021, 14:12
Ich danke euch für die Antworten. Offenbar habe ich dann etwas ganz falsch verstanden.
kurzes Beispiel:
Der Beklagte meint, er habe dem Kläger eine Sache übergeben. Der Kläger bestreitet das. Beweisaufnahme ergibt ganz eindeutig, dass der Beklagte dem Kläger die Sache übergeben hat.
Im Tatbestand schreibe ich nun aber trotzdem auf gar keinen Fall "Beklagter hat Kläger die Sache übergeben"? In den Tatbestand käme es aber/nur ein, wenn es zwischen den Parteien unstreitig wäre? Da war ich wohl falsch informiert.
Dann würde ich meine ursprüngliche Frage gerne abwandeln: Da die ganze Klage an Voraussetzung B scheitert (ist nicht erfüllt), muss ich in den Entscheidungsgründen (und auch sonst nirgendwo) die zu Voraussetzung A erfolgte Beweisaufnahme nicht mehr ausbreiten, insbesondere keine Beweiswürdigung mehr vornehmen. Oder? Ob Voraussetzung A erfüllt ist oder nicht, würde ich in den Entscheidungsgründen dann dahinstehen lassen.
Inwiefern sollte die zu Voraussetzung A erfolgte (und letztendlich total überflüssige) Beweisaufnahme dann noch Erwähnung finden?
kurzes Beispiel:
Der Beklagte meint, er habe dem Kläger eine Sache übergeben. Der Kläger bestreitet das. Beweisaufnahme ergibt ganz eindeutig, dass der Beklagte dem Kläger die Sache übergeben hat.
Im Tatbestand schreibe ich nun aber trotzdem auf gar keinen Fall "Beklagter hat Kläger die Sache übergeben"? In den Tatbestand käme es aber/nur ein, wenn es zwischen den Parteien unstreitig wäre? Da war ich wohl falsch informiert.
Dann würde ich meine ursprüngliche Frage gerne abwandeln: Da die ganze Klage an Voraussetzung B scheitert (ist nicht erfüllt), muss ich in den Entscheidungsgründen (und auch sonst nirgendwo) die zu Voraussetzung A erfolgte Beweisaufnahme nicht mehr ausbreiten, insbesondere keine Beweiswürdigung mehr vornehmen. Oder? Ob Voraussetzung A erfüllt ist oder nicht, würde ich in den Entscheidungsgründen dann dahinstehen lassen.
Inwiefern sollte die zu Voraussetzung A erfolgte (und letztendlich total überflüssige) Beweisaufnahme dann noch Erwähnung finden?
11.06.2021, 14:34
Kann man das in den Entscheidungsgründen als erstinstanzliches Gericht darlegen, wenn man sich nicht so hundertprozentig sicher ist, dass es nach jeder vertretbaren Ansicht nicht mehr drauf ankommt? Wenn das Berufungsgericht die Beweisaufnahme doch für erforderlich hält, müsste es sie ja noch mal durchführen. Hätte das erstinstanzliche Gericht die Beweisaufnahme im Urteil schon dargelegt wäre eine erneute Beweisaufnahme in der Berufung aber doch gesperrt oder?
11.06.2021, 14:45
Nein, das musst du nicht und solltest du nach juristische richtiger (§ 313 Abs. 3 ZPO verlangt nach einer kurzen Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen das Urteil beruht) und praxisnaher Handhabung auch nicht. In der Klausur wird leider gleichwohl häufig erwartet, letztliches irrelevantes auszubreiten, um auf alle vom Sachverhalt aufgeworfenen Fragen einzugehen.