15.04.2021, 11:09
Wie macht man es beim Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, wenn nach Erlass des Versäumnisurteils die Klage teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt wird im Tenor? Hier habe ich in Musterlösungen schon gesehen „wird für wirkungslos erklärt" (analog § 269 Abs. 4 ZPO), ich habe aber auch schon eine „Aufhebung" gesehen bzgl. des nicht mehr zur Entscheidung stehenden Teils...
Kennt jemand aufschlussreiche Rechtsprechung dazu?
Kennt jemand aufschlussreiche Rechtsprechung dazu?
15.04.2021, 15:16
Aus dem Stehgreif würde ich tenorieren: Soweit die Beklagten den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Versäumnisurteil vom [...] aufgehoben. Dabei würde ich mich an § 343 Abs. 2 S. 2 ZPO. Bei einer vollständigen Erledigung kann man aber m.E. auch vertreten, dass das VU für wirkungslos erklärt wird, da der Rechtstreit mit der vollständigen Erledigung nicht mehr anhängig ist und somit auch keine neue Entscheidung, die von der alten Entscheidung im VU abweichen könnte, ergeht.