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  5. (Bau)genehmigung
1 2 »
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(Bau)genehmigung
Bob der Baumeister
Unregistered
 
#1
13.04.2021, 22:25
Guten Abend zusammen.


Ich lese gerade in meinem Skript und bin super verwirrt.

Bei einer Verpflichtungsklage auf irgendeine Genehmigung prüfe ich doch stets: 1. AGL 2. formelle VSS 3. materielle VSS.

Ich würde jetzt bei einer Baugenehmigung dabei bleiben und so prüfen:
1. AGL
2. formelle VSS: Bauantrag, 36 BauGB
3. materielle VSS: a) Genehmigungsbedürftigkeit b) Genehmigungsfähigkeit

Im Skript ist das Schema jetzt aber wie folgt:
1. AGL
2. Genehmigungsbedürftigkeit
3. Genehmigungsfähigkeit: a) formelle VSS b) materielle VSS

Das verwirrt mich hier gerade total und ich finde dazu auch online nicht so wirklich was. Das Schema im Skript vermischt doch alles total seltsam ?!

Könnt ihr mir helfen ?  Upside_down

Vielen Dank
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Bob
Unregistered
 
#2
13.04.2021, 22:29
Ist es bei der Baugenehmigung einfach ausnahmsweise anders als bei der Wassergestattung oder der Waffenerlaubnis?
Vertue ich mich hier grundsätzlich?

Ich dachte immer, dass das Schema quasi immer (!) gleich ist: 1. AGL/EGL 2. formell 3. materiell
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Handwerk
Unregistered
 
#3
13.04.2021, 23:15
Ich würde eher zu dem 1. Aufbau tendieren, also 1. agl -> formell -> materiell mit genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit.
Bin aber echt auch kein Baurechts-crack
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Gast
Unregistered
 
#4
13.04.2021, 23:19
Also, ich habe die Genehmigungsbedürftigkeit immer vor der Genehmigungsfähigkeit geprüft. Macht m.E. auch Sinn, da Aussagen zur Genehmigungsfähigkeit überflüssig wären, wenn das Vorhaben schon nicht Genehmigungsbedürftig ist.
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Bob der Baumeister
Unregistered
 
#5
13.04.2021, 23:31
(13.04.2021, 22:25)Bob der Baumeister schrieb:  Schema I:
1. AGL
2. formelle VSS: Bauantrag, 36 BauGB
3. materielle VSS: a) Genehmigungsbedürftigkeit b) Genehmigungsfähigkeit

Im Skript ist das Schema (II) jetzt aber wie folgt:
1. AGL
2. Genehmigungsbedürftigkeit
3. Genehmigungsfähigkeit: a) formelle VSS b) materielle VSS



(13.04.2021, 23:19)Gast schrieb:  Also, ich habe die Genehmigungsbedürftigkeit immer vor der Genehmigungsfähigkeit geprüft. Macht m.E. auch Sinn, da Aussagen zur Genehmigungsfähigkeit überflüssig wären, wenn das Vorhaben schon nicht Genehmigungsbedürftig ist.

Ja, das stimmt :-)

Meine Frage zielt eher noch darauf ab WO die formellen VSS geprüft werden (sollten) oder ob diese Teil der Genehmigungsfähigkeit sind?

Sowie, ob die Genehmigungsbedürftigkeit als ein Teil der materiellen VSS zählt oder VOR den materiellen VSS kommt ?! 


Also quasi ob Schema I oder Schema II oder etwas ganz anderes?! ^^

Merciii
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Gast
Unregistered
 
#6
13.04.2021, 23:34
Ich würde die formellen Voraussetzungen gar nicht prüfen.  Den Antrag wird es sowieso geben und im Zweifel kennst du die genaue Zuständigkeit eh nicht (Ringtausch und so).
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HerrKules
Posting Freak
*****
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Themen: 7
Registriert seit: Mar 2021
#7
14.04.2021, 09:09
So, wie du es vorgeschlagen hast, ist es Standard. Erst Genehmigungsbedürftigkeit macht natürlich auch irgendwie Sinn. Erstmal schaut man, ob ein Antrag nötig wäre und dann, ob die Voraussetzungen dafür (formell ordnungsgemäßer Antrag und Genehmigungsfähigkeit) vorliegen. Eine Behörde würde aber so rum nicht prüfen, weil man dann im Zweifelsfall ein Faß aufmachen würde mit der Genehmigungsbedürftigkeit, obwohl schon gar kein (ordnungsgemäßer) Antrag vorliegt.

Letztlich ist der Antrag doch nie ein Problem, da würde ich einen Satz schreiben und die Normen für die zuständige Stelle nennen.
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Gast
Unregistered
 
#8
14.04.2021, 09:38
1) Genehmigungsbedürftigkeit
2) Formelle Vss.
3) Genehmigungsfähigkeit

Anders geht es nicht, da du nur weißt, welche formellen Vss. überhaupt zu überprüfen sind, wenn du weißt, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Für ein genehmigungsfreies Verfahen zu prüfen, ob der Antrag gestellt wurde etc, wäre systemwidrig.
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HerrKules
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.534
Themen: 7
Registriert seit: Mar 2021
#9
14.04.2021, 09:44
(14.04.2021, 09:38)Gast schrieb:  1) Genehmigungsbedürftigkeit
2) Formelle Vss.
3) Genehmigungsfähigkeit

Anders geht es nicht, da du nur weißt, welche formellen Vss. überhaupt zu überprüfen sind, wenn du weißt, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Für ein genehmigungsfreies Verfahen zu prüfen, ob der Antrag gestellt wurde etc, wäre systemwidrig.

Naja, andererseits legst du ja die EGL vorher schon fest. Welche formellen VSS du grade prüfst, ist also klar. Ansonsten verweise ich auf meinen Beitrag oben. Ohne Antrag macht die Behörde eben gar nichts.
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Gast
Unregistered
 
#10
14.04.2021, 10:05
(14.04.2021, 09:44)HerrKules schrieb:  
(14.04.2021, 09:38)Gast schrieb:  1) Genehmigungsbedürftigkeit
2) Formelle Vss.
3) Genehmigungsfähigkeit

Anders geht es nicht, da du nur weißt, welche formellen Vss. überhaupt zu überprüfen sind, wenn du weißt, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Für ein genehmigungsfreies Verfahen zu prüfen, ob der Antrag gestellt wurde etc, wäre systemwidrig.

Naja, andererseits legst du ja die EGL vorher schon fest. Welche formellen VSS du grade prüfst, ist also klar. Ansonsten verweise ich auf meinen Beitrag oben. Ohne Antrag macht die Behörde eben gar nichts.

Die EGL nenne ich ja nur als Prüfungsmaßstab. Und im Rahmen dieser entsprechenden Prüfung muss ich zwingend zunächst prüfen, ob das Vorhaben überhaupt genehmigungsbedürftig ist, bevor ich mich zum Antrag äußere. 
In der Praxis mag das anders laufen. Wobei ich durchaus behaupten würde, dass die Behörde, sobald ein Antrag auf dem Tisch liegt, zunächst mal überprüft, ob der Antrag tatsächlich erforderlich ist, bevor sie sich mit irgendetwas anderem beschäftigt.

In der Klausur zeigst du dem Korrektor im Zweifel halt, dass du zwar in der Lage bist, ein auswendig gelerntes Schema F abzuspulen, jedoch nicht wirklich die Systematik verstanden hast. Zumindest bei uns (Bayern) wird das auch angestrichen.
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