12.04.2021, 14:56
ich schreibe gerade ein Relationsgutachten und habe folgede Frage:
Wenn in der Klageschrift von "Herausgabe" die Rede ist, gemeint aber sein muss "Übergabe und Übereignug", sollte man das unter dem Punkt "Auslegung des Klageantrags" diskutieren? Oder einfach direkt und kommentarlos die Voraussetzungen des § 433 BGB prüfen??
(Ich binblutiger Anfünger, es ist mein erstes Relationsgutachten...)
Wenn in der Klageschrift von "Herausgabe" die Rede ist, gemeint aber sein muss "Übergabe und Übereignug", sollte man das unter dem Punkt "Auslegung des Klageantrags" diskutieren? Oder einfach direkt und kommentarlos die Voraussetzungen des § 433 BGB prüfen??
(Ich binblutiger Anfünger, es ist mein erstes Relationsgutachten...)
12.04.2021, 15:14
Der Klageantrag ist vollkommen korrekt, da muss nichts von „Übergabe und Übereignung“ stehen. Bloß nichts auslegen ;-)
12.04.2021, 15:20
Vielen Dank! Aber sollte ich dann prüfen, ob Ansprüche aus § 433 bestehen oder sollte ich § 985 prüfen und dann im Rahmen der Einigung erörtern, ob eine dingliche Einigung im Rahmen eines etwaigen KV zu sehen ist? Die Parteien streiten schon darüber, ob überhaupt ein KV gegeben ist...
12.04.2021, 16:38
(12.04.2021, 15:21)Gast schrieb: Ich weiß nicht was passiert ist und das hier so komisch angezeigt wird.
Das ist meine Antwort:
Vielen Dank! Aber sollte ich dann prüfen, ob Ansprüche aus § 433 bestehen oder sollte ich § 985 prüfen und dann im Rahmen der Einigung erörtern, ob eine dingliche Einigung im Rahmen eines etwaigen KV zu sehen ist? Die Parteien streiten schon darüber, ob überhaupt ein KV gegeben ist...
Deine Prüfung sollte sich in erster Linie am Klagegrund orientieren. Einen Anspruch aus § 985 BGB würde ich also nicht prüfen, wenn sich aus dem Vortrag des Klägers keinerlei Hinweise ergeben, dass er Eigentümer geworden ist. Sowie ich dich verstanden habe, behauptet der Kläger den Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Beklagten und möchte erreichen, dass ihm der Beklagte die Kaufsache übergibt und übereignet. In Ermangelung einer Übereignung, die augenscheinlich noch nicht stattgefunden hat, kann der Kläger somit auch noch kein Eigentümer geworden sein; es sei denn natürlich, es steht ein Besitzkonstitut etc. im Raum. Wenn letzteres nicht der Fall sein sollte, würde ich einen Anspruch aus § 985 BGB nicht prüfen; weil er offensichtlich nicht in Betracht kommt. Zu deiner Ausgangsfrage: Soweit es dem Kläger tatsächlich um einen Anspruch aus § 433 Abs. 1 BGB geht, finde ich den Antrag auf Herausgabe auch nicht sehr glücklich und würde mir durchaus vorstellen können, dass man zu Beginn nochmal klarstellt, was der Kläger eigentlich will. Trotz der unglücklichen Formulierung kann der Antrag aber auf jeden Fall im Wege der Auslegung dahingehend verstanden werden, dass der Kläger die Übergabe und Übereignung verlangt. Den Anspruch aus § 433 Abs. 1 BGB müsste man im Tenor auf jeden Fall auf Übergabe und Übereignung bezeichnen: Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger die [Kaufsache] zu übergeben und zu übereignen. Ansonsten wird es Probleme mit der Vollstreckung des Anspruches geben. Bei einer Verurteilung auf Herausgabe kann nämlich nicht die für eine Übereignung erforderliche Willenserklärung vollstreckt werden.
12.04.2021, 16:59
Ich danke dir! Du hast mir sehr weitergeholfen :)