11.04.2021, 09:25
Ich hab das Gefühl, wir reden von zwei verschiedenen Konstellationen. In meinem Fall gab es zwei Parteien. Gläubiger und Schuldner. Der Schuldner hat das Geld hinterlegt. Er ist der Ansicht, nicht zahlen zu müssen an den Gläubiger, will jedoch nicht in Verzug kommen. Beide haben eine Blockierstellung. Gläubiger klagt jetzt gegen den Schuldner, auf Einwilligung zur Auszahlung an ihn. In diesem Fall hat er diesen Anspruch aus 812, wenn er einen Anspruch gegen den Schuldner hat, dieser also seine Bockierstellung ohne Rechtsgrund erlangt hat.
Wenn ich es richtig sehe, sprichst du hier von 3er-Konstellationen. Da sieht die ganze Sache natürlich anders aus! Da geht es dann, wie du bereits erläutert hast, nicht ums Innenverhältnis.
Wenn ich es richtig sehe, sprichst du hier von 3er-Konstellationen. Da sieht die ganze Sache natürlich anders aus! Da geht es dann, wie du bereits erläutert hast, nicht ums Innenverhältnis.
11.04.2021, 09:26
(11.04.2021, 09:25)Gast schrieb: Ich hab das Gefühl, wir reden von zwei verschiedenen Konstellationen. In meinem Fall gab es zwei Parteien. Gläubiger und Schuldner. Der Schuldner hat das Geld hinterlegt. Er ist der Ansicht, nicht zahlen zu müssen an den Gläubiger, will jedoch nicht in Verzug kommen. Beide haben eine Blockierstellung. Gläubiger klagt jetzt gegen den Schuldner, auf Einwilligung zur Auszahlung an ihn. In diesem Fall hat er diesen Anspruch aus 812, wenn er einen Anspruch gegen den Schuldner hat, dieser also seine Bockierstellung ohne Rechtsgrund erlangt hat.3-er Konstellation = ein Dritter weiß nicht an wen genau er leisten muss/darf und hinterlegt deswegen. Bei wollen natürlich jetzt vom jeweils anderen die Freigabe. Das ist dann der "echte" Prätendentenstreit
Wenn ich es richtig sehe, sprichst du hier von 3er-Konstellationen. Da sieht die ganze Sache natürlich anders aus! Da geht es dann, wie du bereits erläutert hast, nicht ums Innenverhältnis.
11.04.2021, 09:42
Ja ok. Das ist dann halt kein prätendentenstreit den du erläutert hast und auf den die Frage abzielte.
11.04.2021, 09:53
Entschuldige, wenn ich hieraus "Klausur dran, die im materiellen eine Freigabeerklärung eines hinterlegten Betrages zum Gegenstand hatte" den SV nicht in allen Details erfassen konnte
12.04.2021, 09:15
(11.04.2021, 09:25)Gast schrieb: Ich hab das Gefühl, wir reden von zwei verschiedenen Konstellationen. In meinem Fall gab es zwei Parteien. Gläubiger und Schuldner. Der Schuldner hat das Geld hinterlegt. Er ist der Ansicht, nicht zahlen zu müssen an den Gläubiger, will jedoch nicht in Verzug kommen. Beide haben eine Blockierstellung. Gläubiger klagt jetzt gegen den Schuldner, auf Einwilligung zur Auszahlung an ihn. In diesem Fall hat er diesen Anspruch aus 812, wenn er einen Anspruch gegen den Schuldner hat, dieser also seine Bockierstellung ohne Rechtsgrund erlangt hat.
Wenn ich es richtig sehe, sprichst du hier von 3er-Konstellationen. Da sieht die ganze Sache natürlich anders aus! Da geht es dann, wie du bereits erläutert hast, nicht ums Innenverhältnis.
Ich glaube nicht, dass das richtig ist. Im 2 – Personen – Verhältnis ergibt sich nicht dieselbe Problematik, beziehungsweise ist die Lösung eine andere, wie im klassischen Prätendentenstreit mit 3 Personen. Wenn im 2 – Personen – Verhältnis der Schuldner zu Recht hinterlegt, wird er von seiner Verbindlichkeit frei. Er hat dann keine Blockierstellung oder etwas ähnliches. Wenn er zu Unrecht hinterlegt, dann kann er weiter ganz normal auf Zahlung verklagt werden. Die Klausur-Thematik von neulich mit 812 stellt sich also nur im 3 - Personen- Verhältnis.
12.04.2021, 14:07
Zum 3-er Verhältnis (echter Prätendentenstreit) findet ihr einen guten Aufsatz in JA 2016, 132 sowie JuS 2009, 421.
Zu der gemeinten 2-er Konstellation siehe BGH NJW 2014, 3727 ab Rn. 28. Das ist ziemlich genau die oben geschilderte Konstellation. Hier hatte der K den von B geschuldeten Betrag hinterlegt, weil B das Auto des K abgeschleppt hat und sich aber weigerte den Standort rauszugeben. K ist zwar der Meinung, er müsste die Abschleppkosten nicht zahlen, will aber den Standort haben und hinterlegt deswegen beim AG. Danach verklagt er B, der bei der Hinterlegungsstelle auch als Berechtigter genannt wurde, auf Einwilligung, dass ihm, K, das Geld wieder ausgezahlt wird. Laut BGH ergibt sich dieser Anspruch grundsätzlich aus § 812 I S. 1 Var. 2. Allerdings muss dafür B hier etwas (die Blockierstellung) ohne RG erlangt haben (auf Kosten des K). Dies war aber nicht der Fall, da B einen Anspruch auf die Abschleppkosten hatte, sodass er etwas "mit RG" erlangt hat.
Zu der gemeinten 2-er Konstellation siehe BGH NJW 2014, 3727 ab Rn. 28. Das ist ziemlich genau die oben geschilderte Konstellation. Hier hatte der K den von B geschuldeten Betrag hinterlegt, weil B das Auto des K abgeschleppt hat und sich aber weigerte den Standort rauszugeben. K ist zwar der Meinung, er müsste die Abschleppkosten nicht zahlen, will aber den Standort haben und hinterlegt deswegen beim AG. Danach verklagt er B, der bei der Hinterlegungsstelle auch als Berechtigter genannt wurde, auf Einwilligung, dass ihm, K, das Geld wieder ausgezahlt wird. Laut BGH ergibt sich dieser Anspruch grundsätzlich aus § 812 I S. 1 Var. 2. Allerdings muss dafür B hier etwas (die Blockierstellung) ohne RG erlangt haben (auf Kosten des K). Dies war aber nicht der Fall, da B einen Anspruch auf die Abschleppkosten hatte, sodass er etwas "mit RG" erlangt hat.
12.04.2021, 15:11
In der von dir genannten BGH – Entscheidung ging es aber nicht um die Klage des Gläubigers gegen den hinterlegenden Schuldner, sondern der Schuldner hat hinterlegt und dann gegen den Gläubiger geklagt. Das ist etwas anderes.