10.04.2021, 11:05
Hallo zusammen!
In NRW müssen wir in der StA-Klausur eine Verfügung schreiben.
Ich habe ein wenig Probleme damit wann man einen Bescheid an den Beschuldigten oder eine Benachrichtigung an den Anzeigesteller/Verletzten vornimmt.
Vorallem frage ich mich auch wie es im folgenden Fall wäre:
BES haut Anzeigeersteller/Verletzten freitags mit der Schaufel eins über die Rübe (gef. KV). Am nächsten Tag denkt der BES sich, dass das Opfer sicher Angst vor ihm hat und geht zu ihm und nimmt das Handy weg (242).
2 prozessuale Taten.
Nehmen wir an die StA würde die gef. KV mangels Beweisen einstellen (170 II).
Den BES würde man hier wohl die Einstellung nicht mitteilen da Anklage i.Ü., oder?
Würde man denn den Anzeigeersteller/Verletzten hier dennoch bescheiden, obwohl ja Anklage i.Ü.? Oder wie wäre das?
Bzgl. Einstellungen haben wir in der AG keinen Fall gemacht, sondern das leider nur mal grob besprochen, sodass ich da viele ??? habe.
Vielleicht kann hier ja jemand Licht in mein Dunkeln bzgl dem Ganzen geben. Das Skript hilft mir da nur bedingt.
In NRW müssen wir in der StA-Klausur eine Verfügung schreiben.
Ich habe ein wenig Probleme damit wann man einen Bescheid an den Beschuldigten oder eine Benachrichtigung an den Anzeigesteller/Verletzten vornimmt.
Vorallem frage ich mich auch wie es im folgenden Fall wäre:
BES haut Anzeigeersteller/Verletzten freitags mit der Schaufel eins über die Rübe (gef. KV). Am nächsten Tag denkt der BES sich, dass das Opfer sicher Angst vor ihm hat und geht zu ihm und nimmt das Handy weg (242).
2 prozessuale Taten.
Nehmen wir an die StA würde die gef. KV mangels Beweisen einstellen (170 II).
Den BES würde man hier wohl die Einstellung nicht mitteilen da Anklage i.Ü., oder?
Würde man denn den Anzeigeersteller/Verletzten hier dennoch bescheiden, obwohl ja Anklage i.Ü.? Oder wie wäre das?
Bzgl. Einstellungen haben wir in der AG keinen Fall gemacht, sondern das leider nur mal grob besprochen, sodass ich da viele ??? habe.
Vielleicht kann hier ja jemand Licht in mein Dunkeln bzgl dem Ganzen geben. Das Skript hilft mir da nur bedingt.
10.04.2021, 11:13
Zusatz:
Ich habe eine Lösung vom AG-Leiter, da macht er eine Teileinstellung in der Verfügung, aber schreibt dann "Ohne Nachricht und ohne Bescheid, da Anklage i.Ü.", aber zumindest der Anzeigeersteller müsste doch benachrichtigt werden?!
Oder wird bei Offizialsdelikten dann evtl der Anzeigeersteller nicht benachrichtigt ?!
Ich habe eine Lösung vom AG-Leiter, da macht er eine Teileinstellung in der Verfügung, aber schreibt dann "Ohne Nachricht und ohne Bescheid, da Anklage i.Ü.", aber zumindest der Anzeigeersteller müsste doch benachrichtigt werden?!
Oder wird bei Offizialsdelikten dann evtl der Anzeigeersteller nicht benachrichtigt ?!
10.04.2021, 11:22
In der Praxis wird das oft so gehandhabt. Richtig ist es aber nicht. Wenn du in deinem Beispielsfall die gef. KV nach § 170 II StPO einstellen würdest, dann müsstest du ja auch eine Rechtsmittelbelehrung erteilen ggü dem Verletzten. Wenn du ihm keinen Einstellungsbescheid schickst, dann wird das ja "unterschlagen." Ich mache es deswegen in der Praxis so, dass ich einen Einstellungsbescheid bzgl. § 224 StGB verfasse (mit RMB) und dann noch einen kleinen Zusatz mache: Soweit das Verfahren einen Diebstahl vom 02.05.2020 zum Gegenstand hat, habe ich Anklage erhoben.