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  5. Mieter als notwendige Streitgenossen.
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Mieter als notwendige Streitgenossen.
Gast
Unregistered
 
#1
08.04.2021, 20:16
Hallo zusammen, befinden sich auf Mieterseite mehrere Personen, werden diese nach § 431 BGB als Gesamtschuldner behandelt, sodass der Vermieter nach § 421 BGB theoretisch auch nur gegen einen Mieter die Räumungsklage erheben könnte. Dann stellt sich aber natürlich das Problem der Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher wird den Vollstreckungsauftrag ablehnen, da der Titel nur auf den einen Mieter lautet. Ich frage mich deshalb, warum man die Mieter in diesem Fall nicht - wie zB. bei einer Mieterhöhungsklage - als notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO betrachtet. Es gibt bestimmt einen Grund, der mir aber bislang noch nicht in den Kopf gekommen ist. Ich wäre daher für Hinweise sehr dankbar.
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HerrKules
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.534
Themen: 7
Registriert seit: Mar 2021
#2
08.04.2021, 21:18
Weil du den einen ja verklagen und räumen kannst.
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Gast
Unregistered
 
#3
08.04.2021, 22:19
(08.04.2021, 21:18)HerrKules schrieb:  Weil du den einen ja verklagen und räumen kannst.

Hallo, vielen Dank für deine Antwort. Ist das aber wirklich so?  Soweit ich das richtig verstanden habe, kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung nach § 885 Abs. 1 ZPO ablehnen, wenn die Wohnung nicht nur im Besitz des Titelschuldners ist; vgl. zum Beispiel BGH, Beschluss vom 25.06.2004 - IX a ZB 29/04. Losgelöst von dem Beschluss stelle ich mir das auch praktisch schwer vor. Wie will der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsgläubiger in den Besitz einweisen, wenn der Dritte die Wohnung noch besitzt; zumindest Schloss austauschen etc. würde in diesem Fall ja nicht funktionieren.
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Landvogt
Unregistered
 
#4
09.04.2021, 16:30
Den Unterschied zwischen der Mieterhöhungsklage (gemeinschaftliche Schuld, daher materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft) und der Herausgabe- und Räumungsklage (Gesamtschuld, daher nur ggf. einfache Streitgenossenschaft) hast du ja völlig richtig dargestellt. Daraus folgt im Prinzip auch schon die Antwort: Der Vermieter kann ohne weiteres seine Herausgabe- und Räumungsklage nur gegen einzelne von mehreren Mietern erheben, da jeder von ihnen gem. §§ 431, 421 BGB die ganze Leistung schuldet (anders als bei der Mieterhöhungsklage).

Ob ein derartiges Vorgehen unter vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Wenn nur einzelne von mehreren Mietern mit Gewahrsam an der Mietsache im Titel genannt sind, kann auch nur gegen diese vollstreckt werden. Der Vollstreckungsgläubiger kann daher nur nach §§ 885a I, 885 I ZPO einen beschränkten Vollstreckungsauftrag dahingehend stellen, dass diejenigen Mieter aus dem Besitz gesetzt werden, gegen die ein Titel vorliegt. Das kann man etwa so umsetzen, dass das Schloss ausgetauscht wird und den nicht im Titel genannten Mietern der Schlüssel ausgehändigt wird. Insbesondere die Räumung nach § 885 II ZPO kann der Vermieter aber auf diesem Weg nicht erreichen, weil die einzelnen in den Mieträumen befindlichen Sachen nicht ohne Weiteres den jeweiligen Mietern zugeordnet werden können. Auch die Besitzeinweisung des Gläubigers ist auf diesem Weg nicht möglich.
(S. zum ganzen Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 14. Aufl. 2019, ZPO § 885 Rn. 24)
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Gast
Unregistered
 
#5
09.04.2021, 21:20
(09.04.2021, 16:30)Landvogt schrieb:  Den Unterschied zwischen der Mieterhöhungsklage (gemeinschaftliche Schuld, daher materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft) und der Herausgabe- und Räumungsklage (Gesamtschuld, daher nur ggf. einfache Streitgenossenschaft) hast du ja völlig richtig dargestellt. Daraus folgt im Prinzip auch schon die Antwort: Der Vermieter kann ohne weiteres seine Herausgabe- und Räumungsklage nur gegen einzelne von mehreren Mietern erheben, da jeder von ihnen gem. §§ 431, 421 BGB die ganze Leistung schuldet (anders als bei der Mieterhöhungsklage).

Ob ein derartiges Vorgehen unter vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Wenn nur einzelne von mehreren Mietern mit Gewahrsam an der Mietsache im Titel genannt sind, kann auch nur gegen diese vollstreckt werden. Der Vollstreckungsgläubiger kann daher nur nach §§ 885a I, 885 I ZPO einen beschränkten Vollstreckungsauftrag dahingehend stellen, dass diejenigen Mieter aus dem Besitz gesetzt werden, gegen die ein Titel vorliegt. Das kann man etwa so umsetzen, dass das Schloss ausgetauscht wird und den nicht im Titel genannten Mietern der Schlüssel ausgehändigt wird. Insbesondere die Räumung nach § 885 II ZPO kann der Vermieter aber auf diesem Weg nicht erreichen, weil die einzelnen in den Mieträumen befindlichen Sachen nicht ohne Weiteres den jeweiligen Mietern zugeordnet werden können. Auch die Besitzeinweisung des Gläubigers ist auf diesem Weg nicht möglich.
(S. zum ganzen Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 14. Aufl. 2019, ZPO § 885 Rn. 24)

Vielen Dank, für deine Antwort. Mit dem Hinweis auf die gemeinschaftliche Schuld kann ich es jetzt auch nachvollziehen. Ich bin zwischenzeitlich auch auf die Regelung in § 940a Abs. 2 ZPO gestoßen, die dem Vermieter - wenn er denn vom Mitbesitz nicht wusste - im Zweifel helfen kann.
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