20.03.2021, 12:21
Hallo Zusammen,
Ich habe eine dringende Frage zu dem Antrag im Plädoyer und wäre sehr dankbar, wenn mir jemand weiterhelfen kann.
Im Fall wurde der Angeklagte zuvor zu einer FS auf Bewährung (mit Bewährungshelfer, im folgenden BH) verurteilt. Diese Strafe ist bei mir jetzt gesamtstrafenfähig. Jetzt weiß ich aber nicht, ob ich die Bewährungsauflagen im Plädoyer „neu“ beantrage also einen BH beizuordnen + gemeinnützige Dienste oder ob ich hinsichtlich des BH sage „die Auflage vom XX aufrechtzuerhalten und zusätzlich ...“
Ich hoffe, ihr versteht was ich meine.
Danke im Voraus!
Ich habe eine dringende Frage zu dem Antrag im Plädoyer und wäre sehr dankbar, wenn mir jemand weiterhelfen kann.
Im Fall wurde der Angeklagte zuvor zu einer FS auf Bewährung (mit Bewährungshelfer, im folgenden BH) verurteilt. Diese Strafe ist bei mir jetzt gesamtstrafenfähig. Jetzt weiß ich aber nicht, ob ich die Bewährungsauflagen im Plädoyer „neu“ beantrage also einen BH beizuordnen + gemeinnützige Dienste oder ob ich hinsichtlich des BH sage „die Auflage vom XX aufrechtzuerhalten und zusätzlich ...“
Ich hoffe, ihr versteht was ich meine.
Danke im Voraus!
20.03.2021, 17:59
Das Gericht kann sich damit begnügen, die Vollstreckung der neugebildeten Gesamtstrafe zur Bewährung auszusetzen und im Übrigen die Bewährungsauflagen aufrechtzuhalten. Es muss nicht den alten Bewährungsbeschluss neu tenorieren – wenn es die Einzelstrafen denn überhaupt schon im Urteil auf eine nachträgliche Gesamtstrafe zurückführt, statt nach § 460 StPO zu verfahren (häufiger Grund in der Praxis: fehlendes Vollstreckungsheft).