16.03.2021, 15:00
Beantragt hat der Kläger den Beklagten zu verurteilen...€ an ihn zu zahlen und weitere ... € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren für die Mahnung zu zahlen.
Handelt es sich hierbei um eine objektive Anspruchshäufung gem. § 260 ZPO ?
Danke !
Handelt es sich hierbei um eine objektive Anspruchshäufung gem. § 260 ZPO ?
Danke !
17.03.2021, 09:43
Müsste so sein. Ist aber in der Praxis vollkommen egal
25.03.2021, 10:34
Das hängt davon ab, auf was der Hauptantrag gerichtet ist.
a) Wird im Hauptantrag Schadensersatz begehrt, sind die Rechtsanwaltskosten i.d.R. vom Schadensersatzanspruch mit umfasst. Es besteht mithin nur eine Anspruchsgrundlage für beide Begehren. I.d.R. ist das § 280 I BGB.
b) Wird im Hauptantrag aber kein Schadensersatz - sondern z.B. die Zahlung des Kaufpreises - verlangt, bedarf die Begründung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten einer eigenen Anspruchsgrundlage. Infolge eines Verzuges würde sich dieser auf §§ 280 I, II, 286 BGB stützen. Mithin hättest du einmal den Leistungsantrag, der auf § 433 II BGB beruht. Der Leistungsantrag bzgl. der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht demgegenüber auf Verzug.
Im ersteren Fall liegt somit keine Klagehäufung vor, während im letzteren Fall eine Klagehäufung zu bejahen ist.
a) Wird im Hauptantrag Schadensersatz begehrt, sind die Rechtsanwaltskosten i.d.R. vom Schadensersatzanspruch mit umfasst. Es besteht mithin nur eine Anspruchsgrundlage für beide Begehren. I.d.R. ist das § 280 I BGB.
b) Wird im Hauptantrag aber kein Schadensersatz - sondern z.B. die Zahlung des Kaufpreises - verlangt, bedarf die Begründung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten einer eigenen Anspruchsgrundlage. Infolge eines Verzuges würde sich dieser auf §§ 280 I, II, 286 BGB stützen. Mithin hättest du einmal den Leistungsantrag, der auf § 433 II BGB beruht. Der Leistungsantrag bzgl. der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht demgegenüber auf Verzug.
Im ersteren Fall liegt somit keine Klagehäufung vor, während im letzteren Fall eine Klagehäufung zu bejahen ist.
25.03.2021, 12:39
(25.03.2021, 10:34)Gast95 schrieb: Das hängt davon ab, auf was der Hauptantrag gerichtet ist.
a) Wird im Hauptantrag Schadensersatz begehrt, sind die Rechtsanwaltskosten i.d.R. vom Schadensersatzanspruch mit umfasst. Es besteht mithin nur eine Anspruchsgrundlage für beide Begehren. I.d.R. ist das § 280 I BGB.
b) Wird im Hauptantrag aber kein Schadensersatz - sondern z.B. die Zahlung des Kaufpreises - verlangt, bedarf die Begründung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten einer eigenen Anspruchsgrundlage. Infolge eines Verzuges würde sich dieser auf §§ 280 I, II, 286 BGB stützen. Mithin hättest du einmal den Leistungsantrag, der auf § 433 II BGB beruht. Der Leistungsantrag bzgl. der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht demgegenüber auf Verzug.
Im ersteren Fall liegt somit keine Klagehäufung vor, während im letzteren Fall eine Klagehäufung zu bejahen ist.
Die Begründung halte ich für nicht überzeugend. Wenn nach einem Verkehrsunfall Heilungskosten, Reparaturkosten und Schmerzensgeld geltend gemacht werden, stützen sich auch alle Begehren auf dieselbe Anspruchsgrundlage. Trotzdem handelt es sich um drei verschiedene Streitgegenstände.
Im Ergebnis kann man bei der Geltendmachung von vorgerichtlichen Anwaltskosten neben einem (bzw. im Rahmen eines) Schadensersatzanspruches aus meiner Sicht sowohl Streitgegenstandsmehrheit als auch Streitgegenstandsidentität vertreten (je nachdem ob man eben die vorgerichtlichen Anwaltskosten als gegenüber dem eigentlichen Schadensersatz für vergleichbar "selbständig" hält wie etwa Personenschäden gegenüber Vermögensschäden).
25.03.2021, 23:41
Ich würde auch von zwei Streitgegenständen ausgehen. Ich kann mir das aber nur über § 264 ZPO erklären; wobei ich nicht garantieren kann, dass die Erklärung plausibel ist. Nach § 264 ZPO liegt keine Klageänderung vor, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag beschränkt wird. Wenn man aber den Klageantrag in Höhe der Rechtsanwaltskosten reduzieren würde, müsste man im Klagegrund auch die Entstehungsgeschichte zu den Rechtsanwaltkosten streichen, sodass § 264 Nr. 2 ZPO nicht anwendbar sein dürfte.