13.02.2021, 21:22
13.02.2021, 21:23
"Doch das scheint nicht genug zu sein. Wie das Sozialgericht Karlsruhe entschied, haben Arbeitssuchende in der Corona-Pandemie ein Recht auf 20 kostenlose FFP2-Masken pro Woche. Alternativ sei ein Hartz-IV-Zuschuss von 129 Euro pro Monat denkbar. Für notwendig hält das Gericht diese zusätzlichen Leistungen bis zum Sommeranfang am 21. Juni."
20 pro Woche, also 80 Masken/ Monat meinte ich.
20 pro Woche, also 80 Masken/ Monat meinte ich.
13.02.2021, 21:38
Naja, andere SG und LSG haben das zumindest, wenn man juris bemüht, im April zB noch anders gesehen.
Ich mache kein Sozialrecht, mir scheint für einen Mehrdarf aber die Atypik ggü der Mehrheit der Empfänger zu fehlen.
Ich mache kein Sozialrecht, mir scheint für einen Mehrdarf aber die Atypik ggü der Mehrheit der Empfänger zu fehlen.
13.02.2021, 21:41
Bemerkenswert ist, dass es ein Kammerbeschluss. Also nicht nur ein Kollege.
Das mit dem "rechtskräftig" täuscht. Eine Beschwerde gegen den Beschluss ist nach 172 SGG ganz einfach nicht statthaft. Das Jobcenter musste daher in den sauren Apfel beißen.
Tatsächlich kann man nicht übersehen, dass die Pflicht (!) zur Beschaffung medizinischer Masken eine Mehrbelastung für die Bürger bedeutet. In einer Familie, in der sowieso jeder Cent umgedreht werden muss, ist diese Belastung auch dann, wenn sie sehr klein ist, deutlich zu spüren.
Das mit dem "rechtskräftig" täuscht. Eine Beschwerde gegen den Beschluss ist nach 172 SGG ganz einfach nicht statthaft. Das Jobcenter musste daher in den sauren Apfel beißen.
Tatsächlich kann man nicht übersehen, dass die Pflicht (!) zur Beschaffung medizinischer Masken eine Mehrbelastung für die Bürger bedeutet. In einer Familie, in der sowieso jeder Cent umgedreht werden muss, ist diese Belastung auch dann, wenn sie sehr klein ist, deutlich zu spüren.
13.02.2021, 21:46
(13.02.2021, 21:41)Gast schrieb: Bemerkenswert ist, dass es ein Kammerbeschluss. Also nicht nur ein Kollege.
Das mit dem "rechtskräftig" täuscht. Eine Beschwerde gegen den Beschluss ist nach 172 SGG ganz einfach nicht statthaft. Das Jobcenter musste daher in den sauren Apfel beißen.
Tatsächlich kann man nicht übersehen, dass die Pflicht (!) zur Beschaffung medizinischer Masken eine Mehrbelastung für die Bürger bedeutet. In einer Familie, in der sowieso jeder Cent umgedreht werden muss, ist diese Belastung auch dann, wenn sie sehr klein ist, deutlich zu spüren.
Eine SG Kammer besteht aber nur aus dem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern.
Im einstweiligen Verfahren entscheidet natürlich trotzdem die x. Kammer durch den Vorsitzenden (den Berufsrichter)
Es ist eine Mehrbelastung, die aber jeden H4 Empfänger trifft. Die Mehrbedarfsregeln im SGB II sind dafür aber eben NICHT da, sondern erfassen Ausgaben, die nicht typisch für die Mehrzahl ist.
Die Höhe ist auch absurd. 3 masken pro Tag? Hallo? Stay at home?
13.02.2021, 22:02
(13.02.2021, 21:46)Gast schrieb:(13.02.2021, 21:41)Gast schrieb: Bemerkenswert ist, dass es ein Kammerbeschluss. Also nicht nur ein Kollege.
Das mit dem "rechtskräftig" täuscht. Eine Beschwerde gegen den Beschluss ist nach 172 SGG ganz einfach nicht statthaft. Das Jobcenter musste daher in den sauren Apfel beißen.
Tatsächlich kann man nicht übersehen, dass die Pflicht (!) zur Beschaffung medizinischer Masken eine Mehrbelastung für die Bürger bedeutet. In einer Familie, in der sowieso jeder Cent umgedreht werden muss, ist diese Belastung auch dann, wenn sie sehr klein ist, deutlich zu spüren.
Eine SG Kammer besteht aber nur aus dem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern.
Im einstweiligen Verfahren entscheidet natürlich trotzdem die x. Kammer durch den Vorsitzenden (den Berufsrichter)
Es ist eine Mehrbelastung, die aber jeden H4 Empfänger trifft. Die Mehrbedarfsregeln im SGB II sind dafür aber eben NICHT da, sondern erfassen Ausgaben, die nicht typisch für die Mehrzahl ist.
Die Höhe ist auch absurd. 3 masken pro Tag? Hallo? Stay at home?
20 pro Woche? Dann können sich die Assis damit noch den Arsch abwischen, ist günstiger als Klopapier
13.02.2021, 22:06
Als Arbeitsuchender muss man ja auch Vorstellungsgespräche machen, zum Arzt und zum Einkaufen gehen, manche auch zur Physiotherapie mehrmals die Woche, dann noch Bus hin und zurück, zu Maßnahmen, zum Jobcenter etc.
Wenn man nicht will, dass die Maske mehrmals verwendet wird (Rückfahrt im Bus, Viren sind inzwischen von der Vorder- auf die Rückseite gewandert), muss man eben tiefer in die Tasche greifen. Manche besuchen auch Angehörige oder pflegen diese und kaufen für sie ein.
Wenn man nicht will, dass die Maske mehrmals verwendet wird (Rückfahrt im Bus, Viren sind inzwischen von der Vorder- auf die Rückseite gewandert), muss man eben tiefer in die Tasche greifen. Manche besuchen auch Angehörige oder pflegen diese und kaufen für sie ein.
13.02.2021, 22:06
Bin kein Experte für Sozialrecht. Und ich habe den Beschluss nur ganz kurz überflogen. Aber das Gericht stützt den Anspruch auf § 26 VI SGB II. Dafür ist meines Erachtens nicht erforderlich, dass den Hilfeempfänger im Vergleich zum Rest der Bevölkerung trifft.
Der Hilfeempfänger (eigentlich alle Hilfeempfänger) hat momentan nunmal einen (zumindest diese einzelne Position betrachtet) einen laufenden Mehrbedarf. Nun könnte man meinen, dass das, weil es ja wirklich jeden Hilfeempfänger trifft, kein Bedarf "im Einzelfall" mehr ist. Dann müsste ideser Bedarf aber bei der Berücksichtigung der Regelsätze berücksichtigt werden. Der Erwerb von Masken war bei der letzten Berechnung der Regelsätze aber nicht bedacht worden (natürlich nicht). Das würde dazu führen, dass der Regelsatz verfassungswidrig ist. Um das zu vermeiden, unterzieht man (auch sonst gerne, etwa bei Schulbüchern oder zuletzt bei HomeSchooling-Computern) den § 21 VI SGB II einer "verfassungskonformen" Auslegung. Dann wird darunter jeder nicht beim Regelsatz berücksichtigter Bedarf gefasst. Der Hilfeempfänger bekommt sein Geld. Und niemand muss mehr fragen, ob der Regelsatz nun verfassungskonform ist oder nicht.
Das ist meines Erachtens ein üblicher "Kniff".
Dass der Mehrbedarf nicht nur bei diesem Hilfemepfänger besteht, sondern bei allen, kann am Ende kein Argument sein. Denn jedenfalls verfassungsrechtlich kann "die anderen haben auch zu wenig Geld" kein Argument sein.
Eine andere Frage ist natürlich, ob wirklich ein Bedarf für 20 Masken im Monat besteht. Wohl eher nicht.
Natürlich spart der Hilfeempfänger momentan auch viel ein. Er geht nicht zum Friseur, nicht ins Theater, ... Nur wenn man die Frage aufwirft, ob der Regelbedarf wohl noch verfassungskonform ist, dann muss das meines Erachtens genauer gerechnet werden. Ein "das dürfte sich doch irgendwie ausgleichen" reicht nicht aus, auch wenn es im Ergebnis so ist. Aber es scheint niemand genauer rechnen zu wollen. Das Sozialgericht löst das Problem über § 26 VI SGB II.
Allgemein zeigt der Beschluss nur eines von vielen Problemen auf, dass die Regierung entweder nicht auf dem Schirm gehabt hat oder nicht lösen wollte. Solche Fragen können nicht die Gerichte und schon gar nicht die Jobcenter entscheiden. Hier muss der Bundestag entscheiden.
Der Hilfeempfänger (eigentlich alle Hilfeempfänger) hat momentan nunmal einen (zumindest diese einzelne Position betrachtet) einen laufenden Mehrbedarf. Nun könnte man meinen, dass das, weil es ja wirklich jeden Hilfeempfänger trifft, kein Bedarf "im Einzelfall" mehr ist. Dann müsste ideser Bedarf aber bei der Berücksichtigung der Regelsätze berücksichtigt werden. Der Erwerb von Masken war bei der letzten Berechnung der Regelsätze aber nicht bedacht worden (natürlich nicht). Das würde dazu führen, dass der Regelsatz verfassungswidrig ist. Um das zu vermeiden, unterzieht man (auch sonst gerne, etwa bei Schulbüchern oder zuletzt bei HomeSchooling-Computern) den § 21 VI SGB II einer "verfassungskonformen" Auslegung. Dann wird darunter jeder nicht beim Regelsatz berücksichtigter Bedarf gefasst. Der Hilfeempfänger bekommt sein Geld. Und niemand muss mehr fragen, ob der Regelsatz nun verfassungskonform ist oder nicht.
Das ist meines Erachtens ein üblicher "Kniff".
Dass der Mehrbedarf nicht nur bei diesem Hilfemepfänger besteht, sondern bei allen, kann am Ende kein Argument sein. Denn jedenfalls verfassungsrechtlich kann "die anderen haben auch zu wenig Geld" kein Argument sein.
Eine andere Frage ist natürlich, ob wirklich ein Bedarf für 20 Masken im Monat besteht. Wohl eher nicht.
Natürlich spart der Hilfeempfänger momentan auch viel ein. Er geht nicht zum Friseur, nicht ins Theater, ... Nur wenn man die Frage aufwirft, ob der Regelbedarf wohl noch verfassungskonform ist, dann muss das meines Erachtens genauer gerechnet werden. Ein "das dürfte sich doch irgendwie ausgleichen" reicht nicht aus, auch wenn es im Ergebnis so ist. Aber es scheint niemand genauer rechnen zu wollen. Das Sozialgericht löst das Problem über § 26 VI SGB II.
Allgemein zeigt der Beschluss nur eines von vielen Problemen auf, dass die Regierung entweder nicht auf dem Schirm gehabt hat oder nicht lösen wollte. Solche Fragen können nicht die Gerichte und schon gar nicht die Jobcenter entscheiden. Hier muss der Bundestag entscheiden.
13.02.2021, 22:08
(13.02.2021, 21:23)Gast schrieb: "Doch das scheint nicht genug zu sein. Wie das Sozialgericht Karlsruhe entschied, haben Arbeitssuchende in der Corona-Pandemie ein Recht auf 20 kostenlose FFP2-Masken pro Woche. Alternativ sei ein Hartz-IV-Zuschuss von 129 Euro pro Monat denkbar. Für notwendig hält das Gericht diese zusätzlichen Leistungen bis zum Sommeranfang am 21. Juni."
20 pro Woche, also 80 Masken/ Monat meinte ich.
eigentlich reichen ja 7 pro woche - und dann nach 7 tagen jeweild wiederverwendbar.
würde daher eher sagen 20 pro monat reichen locker
13.02.2021, 22:10
Für Arbeitsuchende ist das Risiko sogar noch größer als für gemütlich im HO sitzende Juristen. Wenn die sich beim Vorstellungsgespräch oder auf dem Weg dahin anstecken greift keine Berufsunfähigkeitsversicherung oder Erwerbsminderungsrente und Reha bzw. Krankengeld gibt es bei Alg2 auch nicht mehr.
Insofern vertretbar, dass man sich dann nicht auf so ein blaues billigeres OP- Ding beschränken will.
Insofern vertretbar, dass man sich dann nicht auf so ein blaues billigeres OP- Ding beschränken will.