23.06.2023, 20:45
(24.01.2023, 23:15)RefBW schrieb: Ja, geht klar. Einfach mal beantragen & die Leute das klären lassen, die das beruflich machen.
Ja, eben. Wenn ich da keinen Ausschluss im Gesetz sehen würde, dann würde ich es einfach beantragen und schauen, ob es gewährt oder mit welche Begründung es abgelehnt wird. In der Sozialgerichtsbarkeit kann man sich auch selbst vertreten, § 73 I SGG. Allerdings müsste man die Kostensituation beachten, die grundsätzliche Kostenfreiheit besteht nämlich im Grunde nur für Leistungsempfänger, § 183 SGG.
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In §§ 7 V und 27 SGB II wird Bürgergeld/Hartz 4/Arbeitslosengeld im Zusammenhang mit BAföG thematisiert.
(BeckOK SozR/Mushoff, 68. Ed. 1.3.2023, SGB II § 7 Rn. 130)
Zitat:Beachtlich ist, dass es einer genauen Prüfung bedarf, ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 S. 1 seinerseits nicht dadurch gesperrt sein kann, dass für die gewählte oder absolvierte Form der Ausbildung der Leistungsausschluss des Berufsausbildungsförderungsrechts greift. Hiernach wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Diese Anforderung kann etwa bei einer Ausbildung in Teilzeitform fehlen mit der Folge, dass wegen des Leistungsausschlusses im BAföG der Leistungsanspruch im SGB II bestehen kann (LSG Nds-Brem BeckRS 2009, 66704). Das Nämliche gilt etwa für die Referendarausbildung, die unter § 2 Abs. 6 Nr. 3 BAföG fällt, wonach Ausbildungsförderung nicht geleistet wird, wenn der Auszubildende als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält (LSG Nds-Brem 29.5.2009 – L 13 AS 261/08 ER). Zu Urlaubssemestern während des Hochschulstudiums bei SGB-II-Bezieher/innen hat das BSG entschieden, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen auch während des Urlaubssemesters einen Anspruch auf Leistungen haben können (BSG BeckRS 2012, 69157).
Das steht im genannten Kommentar dazu. Eigentlich ist es auch recht nachvollziehbar, da man als Referendar vom BAföG ausgeschlossen ist (§ 2 VI Nr. 3 BAföG), würde der Ausschluss aus § 7 V SGB II nicht greifen, da die Ausbildung auch nicht im Grunde förderungsfähig ist. Die rot markierte Entscheidung konnte ich auf die schnelle nicht finden.
Allerdings hier ein ausführliches Revisionsurteil des BSG, aus dem man meines Erachtens durchaus einen Anspruch auf Bürgergeld/Hartz 4 während des Referendariats im Einzelfall begründen könnte, SG (14. Senat), Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R = BeckRS 2010, 75346.
Im genannten Urteil wurde der Anspruch allerdings versagt, aus Gründen, die nicht auf das Rechtsreferendariat zutreffen. Nämlich besuchte die Klägerin eine "Ausbildungsstätte iS des § 2 Abs 1 Nr. 6 BAföG" und zudem handelte es sich dabei um eine "öffentliche Einrichtung iS des § 2 Abs 1 Satz 3 BAföG" (Rn. 17). Es handelte sich also um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung. Das was so eine Hochschule für Beamte bzw. Beamtenanwärter, also dem Gericht nach eine im Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, allerdings erhielt die Klägerin Bezüge i. S. v. § 2 VI Nr. 3 BAföG, sodass sie vom BAföG ausgeschlossen war und daher "aufstockend" Leistungen nach dem SGB II begehrte.
Rechtsreferendare besuchen allerdings keine der in § 2 BAföG genannten Ausbildungsstätten o. ä., die Ausbildung ist also im Grunde schon nicht förderungsfähig.
Die im Urteil erfolgte Klarstellung, dass an der Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach die Ausschlussregelung des § 2 VI Nr. 3 BAföG nichts ändert, also nicht definiert, was eine im Grunde förderungsfähige Ausbildung ist, sondern nur eine klarstellende Wirkung hat (Rn. 18), ist für Rechtsreferendare daher nicht von Bedeutung.
Ich würde also eine Anspruch sehen.
(Ich hatte in meinem Schwerpunkt nicht Sozialrecht, bitte nicht steinigen, falls etwas grob falsch ist, das hier war im Wesentlichen ein kurze Recherche über beck-online.)
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