26.02.2023, 19:36
Guten Tag,
ich habe eine Frage.
Ich habe in meiner Klausur unproblematisch eine Beleidigung vorliegen.
Diese wurde während der Beschuldigtenvernehmung geäußert, nachdem er gesagt hat, er macht keine Angaben zur Sache.
Muss ich jetzt beim Merkmal Beleidigung schreiben, es kann bewiesen werden, dass er es auch wirklich gesagt hat, weil man dies der
Vernehmung entnehmen kann?
Oder gar nichts dazu schreiben. Der Verteidiger sagt diesbezüglich auch nichts.
Liebe Grüße
ich habe eine Frage.
Ich habe in meiner Klausur unproblematisch eine Beleidigung vorliegen.
Diese wurde während der Beschuldigtenvernehmung geäußert, nachdem er gesagt hat, er macht keine Angaben zur Sache.
Muss ich jetzt beim Merkmal Beleidigung schreiben, es kann bewiesen werden, dass er es auch wirklich gesagt hat, weil man dies der
Vernehmung entnehmen kann?
Oder gar nichts dazu schreiben. Der Verteidiger sagt diesbezüglich auch nichts.
Liebe Grüße
27.02.2023, 04:59
Du musst (ergibt sich zumindest in NRW auch aus dem Bearbeitervermerk) bei dem jeweiligen Merkmal des untersuchten Tatbestands die Beweiswürdigung vornehmen. Da musst du dann schreiben, wie die Angaben des B (in diesem Fall die beleidigende Äußerung, gilt aber auch für andere Angaben, die er mal gemacht hat) in eine Hauptverhandlung einzuführen wären (idr durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten).
27.02.2023, 15:06
Hey du musst bei dem Merkmal, bei dem es ein Beweis bedarf, die Beweiswürdigung machen. Dort gehst du in einer Art Zweischritt vor. 1. Wie kann es in der gedachten Hauptverhandlung bewiesen werden? 2. Wie kann es in die gedachte Hauptverhandlung eingeführt werden?
Bei deinem Fall musst du § 250 StPO beachten - Vorrang des Personalbeweises. Das Protokoll darf nicht so einfach verlesen werden, sodass du auf das Protokoll tendenziell nicht abstellen darfst, sondern die Verhörsperson als Personalbeweis anbieten musst. In einer Hauptverhandlung werden nur in den Ausnahmekonstellationen des § 251 StPO Protokolle verlesen. Es gibt auch noch Ausnahmen wie § 256 StPO, aber das wird hier keine Relevanz haben nach deiner Schilderung.
Hinweis zur Beleidigung: Die Beleidigung ist absolutes Antragsdelikt. Heißt also, dass du bei fehlendem Strafantrag keinerlei Prüfung vornimmst und unmittelbar auf das Verfahrenshindernis hinweist.
Bei deinem Fall musst du § 250 StPO beachten - Vorrang des Personalbeweises. Das Protokoll darf nicht so einfach verlesen werden, sodass du auf das Protokoll tendenziell nicht abstellen darfst, sondern die Verhörsperson als Personalbeweis anbieten musst. In einer Hauptverhandlung werden nur in den Ausnahmekonstellationen des § 251 StPO Protokolle verlesen. Es gibt auch noch Ausnahmen wie § 256 StPO, aber das wird hier keine Relevanz haben nach deiner Schilderung.
Hinweis zur Beleidigung: Die Beleidigung ist absolutes Antragsdelikt. Heißt also, dass du bei fehlendem Strafantrag keinerlei Prüfung vornimmst und unmittelbar auf das Verfahrenshindernis hinweist.