30.12.2020, 14:50
Hallo Leute, ich steh' grad etwas auf dem Schlauch.
Soweit ich das richtig einordne, ist die Frage nach dem Vorliegen einer Prozessstandschaft im Rahmen der Prozessführungsbefugnis anzusprechen. Will der Kläger einen Prozess über ein fremdes Recht im eigenen Namen führen, muss ihm das entweder durch Gesetz oder vom Inhaber des Rechts eingeräumt werden; das berechtigte Interesse mal außen vor gelassen. Hinsichtlich der gewillkürten Prozessstandschaft wendet die Rechtsprechung § 185 BGB entsprechend an. Ich frage mich nun, warum sich aus dem Vorliegen einer Ermächtigung nach § 185 BGB nicht gleichzeitig auch eine Einziehungsermächtigung schließen lässt. In den Urteilen, die ich mir durchgelesen habe, konnte der im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft prozessführungsbefugte Kläger nämlich nur Leistung an den Inhaber fordern.
Ich hoffe, ich hab meine Frage nicht zu kompliziert dargestellt.
Vielen Dank
Soweit ich das richtig einordne, ist die Frage nach dem Vorliegen einer Prozessstandschaft im Rahmen der Prozessführungsbefugnis anzusprechen. Will der Kläger einen Prozess über ein fremdes Recht im eigenen Namen führen, muss ihm das entweder durch Gesetz oder vom Inhaber des Rechts eingeräumt werden; das berechtigte Interesse mal außen vor gelassen. Hinsichtlich der gewillkürten Prozessstandschaft wendet die Rechtsprechung § 185 BGB entsprechend an. Ich frage mich nun, warum sich aus dem Vorliegen einer Ermächtigung nach § 185 BGB nicht gleichzeitig auch eine Einziehungsermächtigung schließen lässt. In den Urteilen, die ich mir durchgelesen habe, konnte der im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft prozessführungsbefugte Kläger nämlich nur Leistung an den Inhaber fordern.
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Prozessführungsbefugnis/Aktivlegitimation - von Gast - 30.12.2020, 14:50
RE: Prozessführungsbefugnis/Aktivlegitimation - von Gast - 30.12.2020, 14:52
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